Urteil des BPatG vom 09.04.1993

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 326/05
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. September 2009
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 44 08 741
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hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. September 2009 unter Mitwirkung des Vor-
sitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der
Richterin Friehe und des Richters Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-
halten:
- Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Patentansprüche 2 bis 7, Beschreibung und Zeichnungen je-
weils gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 15. März 1994
unter Inanspruchnahme der Priorität der italienischen Anmeldung BG93U000010
vom 9. April 1993 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
„Reguliervorrichtung für Betätigungshebel von Regelpumpen“
erteilt. Gegen das Patent hat die G… GmbH & Co. KG Einspruch
erhoben. Die Einsprechende macht den Widerrufsgrund der unzulässigen Erweite-
rung geltend, weil der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber
demjenigen des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 verallgemeinert
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sei. Außerdem bestreitet sie die Patentfähigkeit des Streitgegenstandes unter Hin-
weis auf folgende Druckschriften:
D 1
JP 02-303 988 A einschließlich englischer Übersetzung
D 2
JP 60-199 755 A einschließlich englischer Übersetzung
D 3
DE 89 13 278 U1
D 4
US-PS 4 833 937.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Patentansprüche 2 bis 7, Beschreibung und Zeichnungen je-
weils gemäß Patentschrift.
Sie tritt dem Einspruchsvorbringen in allen Punkten entgegen. Nach ihrer Meinung
ist die beschränkt verteidigte Vorrichtung der Gesamtheit der ursprünglichen An-
meldungsunterlagen sowie dem Streitpatent ohne Weiteres zu entnehmen, neu
und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Im Erteilungsverfahren ist für die Beurteilung der Patentfähigkeit noch die hydrauli-
sche Hauptzylinder-Anordnung gemäß US-PS 4 635 442 in Betracht gezogen wor-
den.
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Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Änderungen gegenüber der erteilten Fas-
sung sind hervorgehoben):
„Regulierungsvorrichtung für Hand-Betätigungshebel von Regel-
pumpen, insbesondere für Bremsen und Kupplungen von Motorrä-
dern, aufweisend:
- einen Hand-Betätigungshebel (3) mit zwei Gabeln (2);
- einen unbeweglichen, hohlen Körper (15) mit einer Ausneh-
mung;
- einen Betätigungskolben (13), der in der Ausnehmung des un-
beweglichen Körpers (15) gleitet, mit einer konkaven End-Aus-
sparung (12) oder Anlagefläche;
- einen Betätigungsstift (6) mit einem runden Ende (11), das mit
der konkaven End-Aussparung (12) des Betätigungskol-
bens (13) zusammenwirkt und ein gegenüberliegendes Gewin-
deende (5) aufweist, und
- eine Einstelleinrichtung für den Stift (6),
dadurch gekennzeichnet, dass
der Stift (6) einen vieleckigen Zwischenabschnitt (9) aufweist,
die Einstelleinrichtung eine manuell betätigbare Stellschraube (7)
aufweist, welche an dem Gewindeende (5) des Stiftes (6) befestigt
ist, und
eine Zylindertrommel (1) zwischen den beiden Gabeln (2) des
Hand-Betätigungshebels (3) angeordnet und mit einer mit einem
Gewinde versehenen Querbohrung (4) versehen ist,
wobei das Gewindeende (5) in der Querbohrung (4) eingeschraubt
ist, und eine Laufbuchse (10) mit einer Verbindungsöffnung mit
dem gleichen vieleckigen Querschnitt des Abschnitts (9) des Stif-
tes (6) vorgesehen ist, ,
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wobei die Laufbuchse (10) einen seitlichen Rand (17) in Kontakt mit
der Zylindertrommel (1) aufweist und der Seitenrand (17) wiegen-
förmig gestaltet ist und durch (14) unter Druck gegen
die Zylindertrommel (1) gehalten wird.“
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 7 sind diesem Patentanspruch 1 nachge-
ordnet.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG
a. F. begründet.
Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er insoweit Erfolg, als er zu einer Auf-
rechterhaltung des Streitpatents in beschränktem Umfang geführt hat.
1.
lich offenbart.
Durch ein Patent darf kein Gegenstand unter Schutz gestellt werden, der für einen
Durchschnittsfachmann nicht den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen
als zur Erfindung gehörend zu entnehmen war, ein gleichwohl auf einen solchen
Gegenstand gerichtetes Patent wäre gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG zu widerrufen.
Ob ein solcher Fall vorliegt, ist durch Vergleich des Gegenstands des erteilten Pa-
tents bzw des beschränkt verteidigten Patents mit den ursprünglichen Unterlagen
zu ermitteln. Offenbarungsbestimmend ist dabei der Gesamtinhalt der ursprüngli-
chen Anmeldung, ohne dass den ursprünglichen Ansprüchen eine offenbarungs-
beschränkende Bedeutung zukommt, vgl BGH, Az.: X ZR 50/91 vom 21.09.1993,
MittdtschPatAnw 1996, 204-207 sowie BGH „Momentanpol II“, Az.: X ZB 13/06
vom 08.07.2008, GRUR 2008, 887, 889. Als ursprüngliche Anmeldung, auf die im
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folgenden Bezug genommen wird, dient die Offenlegungsschrift des Streitpatents
(DE 44 08 741 A1), denn sie ist wortidentisch mit den Ursprungsunterlagen. Unter
Beachtung dieser Voraussetzungen führt ein Vergleich zu folgendem Ergebnis:
Die im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 enthaltenen Merkmale sind
unstreitig offenbart in den Figuren 1 bis 4 mitsamt zugehöriger Beschreibung in
Sp. 2 Z. 50 bis 63, Sp. 3 Z. 5 bis 18 sowie Sp. 4 Z. 39 bis 41. Dass der Betäti-
gungsstift 6 einen vieleckigen Zwischenabschnitt 9 aufweist, geht aus den ur-
sprünglichen Patentansprüchen 1 und 3 hervor. Durch den ursprünglichen Patent-
anspruch 2 sowie die Beschreibung Sp. 2 Z. 57 bis 63 und Sp. 3 Z. 24 bis 26
i. V. m. den Figuren ist offenbart, dass die Einstelleinrichtung eine manuell betätig-
bare Stellschraube 7 aufweist, welche an dem Gewindeende 5 des Stiftes 6 befes-
tigt ist. Dass eine Zylindertrommel 1 zwischen den zwei Gabeln 2 des Hand-Betä-
tigungshebels 3 angeordnet und mit einer mit einem Gewinde versehenen Quer-
bohrung versehen ist, offenbart der ursprüngliche Patentanspruch 1. In Sp. 3 Z. 27
bis 30 i. V. m. den Figuren ist beschrieben, dass das Gewindeende 5 in die Quer-
bohrung 4 eingeschraubt ist. Eine Laufbuchse 10 mit einer Verbindungsöffnung
mit dem gleichen, vieleckigen Querschnitt des Abschnitts 9 des Stiftes 6 ist offen-
bart in Patentanspruch 1 sowie Sp. 2 Z. 64 bis 68. Dass der Abschnitt 9 des Stif-
tes 6 in den vieleckigen Abschnitt der Laufbuchse 10 eingeführt ist, zeigen die Fi-
guren 1 bis 4 und ist so beschrieben in Sp. 3 Z. 1 bis 4. Die wiegenförmige Gestal-
tung des Seitenrandes 17 der Laufbuchse 10, welche mit der Zylindertrommel 1 in
Kontakt steht, ergibt sich ohne Weiteres aus Sp. 3 Z. 19 bis 23 i. V. m. den Figu-
ren. Eine Feder 14, welche die Laufbuchse 10 unter Druck gegen die Zylinder-
trommel hält, ist ursprünglich offenbart in Sp. 3 Z. 11, 15, 47 und 57 sowie in An-
spruch 1.
Eine zulässige Beschränkung der verteidigten Vorrichtung gegenüber deren erteil-
ter Fassung ergibt die Konkretisierung des im erteilten Patentanspruch 1 enthalte-
nen allgemeinen Begriffs „elastisches Element (14)“ auf die ursprünglich offenbar-
te „Feder (14)“. Die im geltenden Patentanspruch 1 zusätzlich geänderte Formulie-
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rung, wonach der Abschnitt 9 des Stiftes 6 in die vieleckige Verbindungsöffnung
der Laufbuchse 10 eingeführt ist, stellt lediglich eine im Zusammenhang mit der
vorgenannten Beschränkung zulässige Klarstellung im Hinblick auf die Ursprungs-
offenbarung dar. Denn die im erteilten Patentanspruch 1 enthaltene, umgekehrt
definierte Verbindung beider Bauteile, geht auf einen offensichtlichen Formulie-
rungsfehler der Patentanmelderin zurück (vgl. insb. S. 64/65 der DPMA-Akte), der
bis zur Patenterteilung nicht behoben worden ist.
2.
eine derartige Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentan-
spruchs 1 ist durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nach-
gewiesen. Insbesondere weist keine der am Prioritätstag des Streitpatents be-
kannten Vorrichtungen eine Arretierung zur Verhinderung der Selbstlockerung auf,
bei welcher ein vieleckiger Abschnitt eines Einstellstiftes von einer ebenfalls viel-
eckigen Laufbuchse mit einem seitlichen, wiegenförmig gestalteten Rand umge-
ben ist, der durch eine Feder gegen eine Zylindertrommel im Handhebel gehalten
wird.
Bei der Lenkerarmatur für Motorräder oder dergleichen gemäß DE 89 13 278 U1
(D 3), deren Figuren 1 und 3 nachstehend wiedergegeben sind, wird über einen
Handhebel (Haupthebel 1) der Schwimmkolben 16 eines Geberzylinders (Steuer-
pumpe 4) betätigt, dessen hydraulischer Ausgangsdruck in der Regel zu einem
Nehmerzylinder an der Kupplung oder der Bremse weitergeleitet wird.
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Zur Ausbildung eines manuellen Stellungsreglers für die Griffweite des Haupthe-
bels 1 ist in der Nähe der Hebeldrehachse eine durchgehende Zwischenkerbe 6
ausgebildet, die sich rechtwinklig mit einer Bohrung 7 schneidet. In die Bohrung 7
ist eine Zylindertrommel 8 mit einem Gewindeloch 9 eingesetzt. Ein sogenannter
Gewindeauflagestift 10 durchgreift die Zwischenkerbe 6 vollständig, wobei sein
Gewindeteil in das Gewindeloch 9 der Zylindertrommel 8 eingeschraubt ist. Der
Gewindeauflagestift 10 ist außenseitig mit einer Rändelmutter (Griff 12) und am
anderen Ende mit einer kugelähnlichen Form 14 versehen, die formschlüssig in ei-
nen Sitz 15 des Schwimmkolbens 16 der Steuerpumpe 4 eingreift. Zur manuellen
Verstellung des Haupthebels 1 wird die Rändelmutter gedreht, vgl. insb. S. 7
Abs. 2. Dadurch ändert sich die relative Lage des Haupthebels 1 zum Lenker und
die Haupthebelstellung kann somit an die Griffweite der Hand eines Benutzers
angepasst werden.
Das Gewindeteil des Gewindeauflagestiftes 10 ist zur Verhinderung der Selbstlo-
ckerung mit mindestens zwei Längsschlitzen 27 versehen, in welche ein federbe-
lasteter Kugelstift 28 einrastet, der in die Zylindertrommel 8 eingeschraubt ist, vgl.
insb. S. 8 Abs. 3 i. V. m. vorstehender Fig. 3. Auf diese Weise wird eine Art Ras-
tung bei zumindest jeder 180°-Drehung des Gewindeauflagestiftes 10 erreicht.
Diese Selbstlockerungsverhinderung unterscheidet sich durch ihre Konstruktion
grundsätzlich von der streitgegenständlichen, bei welcher der wiegenförmig ge-
staltete Rand einer federbelasteten Laufbuchse direkt gegen die Zylindertrommel
gehalten ist. Letzteres ist der D 3 nicht zu entnehmen.
Die JP 02-303 988 A (D 1) beschreibt ebenfalls einen einstellbaren Betätigungshe-
bel 4 für Zweiräder. In einer Aufnahmebohrung des Betätigungshebelteils 13 ist
dort eine Zylindertrommel 14 mit einer gewindelosen Querbohrung 18 angeordnet,
die von einem Gewindeabschnitt 17 eines Einstellstiftes 15 durchdrungen ist, vgl.
insb. S. 4 Abs. 3 der englischen Übersetzung i. V. m. den Figuren 2 und 3. Die re-
lative Lage des Betätigungshebels 4 zum Lenkergriff 2 wird durch die Festlegung
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des Einstellstiftes 15 gegenüber der Zylindertrommel 14 bewirkt. Dazu sind auf
den Gewindeabschnitt 17 des Einstellstiftes 15 beiderseits der Zylindertrommel 14
Muttern 20/21 aufgeschraubt, vgl. insb. vgl. insb. S. 6 Abs. 4 der englischen Über-
setzung i. V. m. den Fig. 3. Aus der letzten Zeile dieses Absatzes geht hervor,
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dass die Mutter 20 eine bogenförmig (arc-shaped recessed surface 22) ausgebil-
dete Berührungsfläche 22 aufweist, mit der sie an der Zylindertrommel 14 anliegt.
Demzufolge fungiert die Mutter 20 als Einsteller und die Mutter 21 als Sicherungs-
mutter nach erfolgter Einstellung der Griffweite. Das Festziehen der Sicherungs-
mutter 21 bewirkt nämlich die formschlüssige Anlage der bogenförmigen Berüh-
rungsfläche 22 an der Zylindertrommel 14 und stellt sicher, dass keine Selbstlo-
ckerung der Einstellung möglich ist.
Im Grundsatz dieselbe Wirkungsweise wie vorstehend beschrieben nutzt auch das
alternative Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 5. Dort ist lediglich die Sicherungsmut-
ter 21 durch eine Feder 37 ersetzt, die zwischen einem Sicherungsring 37 am
außenseitigen Ende des Einstellstiftes 15 und der Zylindertrommel 14 eingespannt
ist, vgl. insb. S. 9 Abs. 5 der englischen Übersetzung.
Gerade der Vergleich dieser Ausführungsbeispiele zeigt deutlich, dass der Ein-
stellstift 15 zur Selbstlockerungsverhinderung entweder durch eine Feder oder
durch eine Sicherungsmutter auf Zug belastet ist. Dies kennzeichnet eine insge-
samt grundsätzlich andere Konstruktion der Vorrichtung gemäß D 3, die zudem
keine vieleckige Laufbuchse wie der Streitgegenstand aufweist.
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Die JP 60-199 755 A2 (D 2) beschreibt einen weiteren einstellbaren Betätigungs-
hebel 12 für Zweiräder, vgl. insb. S. 6 Abs. 2 der englischen Übersetzung i. V. m.
den Figuren. Dabei wird die Griffweiteneinstellung (hand-reach, S. 5 Abs. 3) vor-
zugsweise durch eine Einstellschraube (adjuster bolt 25a) vorgenommen, die in
den unteren Teil 23b des Handhebels 21 unterschiedlich weit eingeschraubt ist
und auf das Betätigungsteil 20a eines Geberzylinders 20 einwirkt, vgl. insb. S. 4
Abs. 3 der englischen Übersetzung i. V. m. Fig. 3. Mit einer Sicherungsmutter
(locknut 25b) wird
die Einstellschraube gegenüber dem Handhebel gekontert, eine Selbstlockerung
ist auf diese Weise unterbunden. Im Unterschied zum Streitgegenstand sind we-
der eine Zylindertrommel noch eine Laufbuchse ausgebildet.
Die Hauptzylinder-Anordnung für Motorräder gemäß der im Prüfungsverfahren an-
gezogenen US-PS 4 635 442 beschreibt in mehreren Varianten eine Art Gleitstein
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zur Übertragung der Handhebelbewegung auf den Betätigungsteil des Geberzylin-
ders, vgl. beispielsweise nachstehenden Ausschnitt der Fig. 1. Zur Verhinderung
der Selbstlockerung der vorgenommenen Handhebeleinstellung ist die
Einstellschraube (set screw 47) am Handhebel 14 durch eine Kontermutter (lock-
nut 48) gesichert, vgl. insb. Sp. 2 Z. 55 bis 57. Eine Laufbuchse im Sinne des
Streitpatents ist in dieser Druckschrift unbestritten nicht offenbart.
In der US-PS 4 833 937 (D 4) sind vierzehn alternative Ausführungsbeispiele einer
Einstellvorrichtung mit einem Klick-Mechanismus für ein Steuerkabel an einem
Fahrrad beschrieben. Die Vorrichtungen dienen sämtlich zur relativen Einstellung
der Außenhülle eines Bowdenzuges gegenüber einem in bekannter Weise inner-
halb der Hülle verlaufenden Steuerkabel und sind für die Feinjustierung eines Ket-
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tenumwerfers bzw. der Fahrradbremsen vorgesehen. Das von der Einsprechen-
den besonders hervorgehobene fünfte Ausführungsbeispiel, dessen Figuren 10
bis 14 nachstehend wiedergegeben sind, ist in Sp. 6 Z. 34 bis Sp. 7 Z. 16 erläu-
tert.
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Die relative Einstellung der Außenhülle 12 des Bowdenzuges gegenüber dem in-
nerhalb der Hülle verlaufenden Steuerkabel 11 erfolgt demnach durch einen Ein-
steller 3A, der das Steuerkabel 11 umhüllt und in ein feststehendes/unbewegliches
Gehäuseteil 2 mehr oder weniger weit eingeschraubt ist. Der Teil des Einstel-
lers 3A, der kein Gewinde aufweist und die Außenhülle 12 in sich aufnimmt, ist au-
ßenumfänglich mit Vorsprüngen 37 versehen. Die Vorsprünge 37 gleiten in Nu-
ten 47 einer Hülse 4A, welche den Teil des Einstellers 3A in sich aufnimmt, der
aus dem Gehäuseteil 2 herausragt. Die Drehung der Hülse 4A bewirkt durch die
Vorsprung-Nuten-Verbindung 37/47 zwangsläufig auch eine Drehung des Einstel-
lers 3A. Durch eine zwischen dem Einsteller 3A und der Hülse 4A angeordnete
Feder 5A ist die Hülse 4A in Richtung auf das Gehäuseteil 2 vorgespannt. An dem
Gehäuseteil 2 sind im Auflagebereich der Hülse 4A Vertiefungen 6A im Viertel-
kreis angeordnet, vgl. insb. Fig. 13. Diese wirken mit entsprechenden Vorsprün-
gen 7A der Hülse 4A zusammen, vgl. insb. Fig. 14. Wenn die Vorsprünge 7A der
Hülse 4A während einer Drehung federbelastet in die Vertiefungen 6A einfallen,
ergibt sich ein „Klick“-Geräusch und gleichzeitig eine Drehsicherung.
In Übereinstimmung mit allen anderen Ausführungsbeispielen, die eine federbe-
lastete Hülse des in Rede stehenden „Klick“-Mechanismus beschreiben, stützt
sich diese immer an einem feststehenden/unbeweglichen Gehäuseteil 2, 2A bis
2F ab und damit nicht an einer Zylindertrommel wie die Laufbuchse des Streitge-
genstandes. Zudem sind die gattungsbildenden Merkmale des Streitgegenstandes
bei der in Rede stehenden Einstellvorrichtung nicht verwirklicht.
3.
bekannten Stand der Technik nicht nahegelegt.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat im vorliegenden Fall einen berufser-
fahrenen Maschinenbauingenieur an, der bei einem Zweiradhersteller oder –zulie-
ferer seit mehreren Jahren mit der Konstruktion und Entwicklung von Lenkerarma-
turen, insbesondere zur Brems- und/oder Kupplungsbetätigung befasst ist.
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Die vorangegangene Neuheitsprüfung hat ergeben, dass die von der fachkundi-
gen Einsprechenden druckschriftlich nachgewiesenen Vorrichtungen eine vielecki-
ge Laufbuchse, die mit einem seitlichen, wiegenförmig gestalteten Rand umgeben
ist, der durch eine Feder gegen eine Zylindertrommel im Handhebel gehalten wird,
nicht offenbaren. Da der dokumentierte Stand der Technik nur dasjenige, was da-
rin offenbart ist, auch nahelegen kann, vermittelt er im vorliegenden Fall gerade
keine Anregung in Richtung auf die streitgegenständliche Regulierungsvorrich-
tung. Dies gilt insbesondere für die von der Einsprechenden für naheliegend ge-
haltene Zusammenschau der Druckschriften D 3 und D 4.
Sofern der Durchschnittsfachmann den „Klick“-Mechanismus der D 4 unvoreinge-
nommen als Ersatz für die Drehsicherung gemäß der D 3 in Betracht zieht, muss
er die Hülse als Betätigungsmechanismus einsetzen. Denn wie vorstehend an-
hand der Fig. 10 der D 4 erläutert, lehrt gerade dieses Beispiel, den Einsteller 3 A
nicht direkt, sondern zusammen mit einer Drehung der Hülse 4 A indirekt zu betä-
tigen. In Anwendung dieses grundlegenden Konstruktionsmerkmals der D 4 wird
er beim Gegenstand der D 3 möglicherweise auf den Kugelstift 28 und die Längs-
schlitze 27 verzichten und stattdessen die Rändelmutter 12 mit einer Hülse umhül-
len, die innen Mitnehmer für entsprechend ausgestaltete Mitnehmer der Rändel-
mutter 12 aufweist. Außerdem wird er um das Gewinde 10 herum eine Feder an-
ordnen, welche sich an der Rändelmutter 12 abstützt und die Hülse gegen den
Handhebel 1 vorspannt. Da am Handhebel bereits ein Langloch 6 vorgesehen ist,
kann dieses möglicherweise als Vertiefung verwendet werden, in welche die Vor-
sprünge 7A der Hülse während einer Drehung federbelastet einfallen. Auf diese
Weise ergibt das Drehen der Hülse die Einstellmöglichkeit für den Handhebel und
gleichzeitig ein „Klick“-Geräusch, wie es die D 4 empfiehlt, sowie eine wirksame
Drehsicherung. Allerdings zeigen die vorstehenden Ausführungen deutlich, dass
der Gegenstand gemäß geltendem Patentanspruch 1 durch eine derartige Zusam-
menschau gerade nicht erreichbar ist. Die gegenteilige Auffassung der Einspre-
chenden ist daher offensichtlich vom Wissen um das Streitpatent geprägt und
konnte den Senat deshalb nicht überzeugen.
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Vor diesem Hintergrund ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in seiner be-
schränkt verteidigten Fassung patentfähig und mit ihm die Gegenstände der rück-
bezogenen Patentansprüche 2 bis 7.
Pontzen
Bork
Friehe
Dr. Höchst
Ko