Urteil des BPatG vom 13.11.2007
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BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 10/07
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. November 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154
08.05
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betreffend die Marke 300 18 470
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13.
November
2007 durch den Vorsitzenden
Dr. Albrecht sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Widersprechende hat gegen die am 28. Dezember 2000 veröffentlichte,
ursprünglich zugunsten der Fa. E… GmbH aus W… erfolgte
Eintragung der am 10. März 2000 angemeldeten, für
“
geschützten Marke Nr. 300 18 470
Twinky
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aus ihrer am 30. Oktober 1986 angemeldeten und seit 17. August 1987 für
eingetragenen Marke Nr. 1 109 998
Minky
Widerspruch eingelegt.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
zwei Beschlüssen vom 5. Mai 2003 und 17. Mai 2004, von denen einer im Erin-
nerungsverfahren erging, den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen,
eine Verwechslungsgefahr zwischen den gegenüberstehenden Marken bestehe
selbst bei den identisch beanspruchten Waren mangels hinreichender Marken-
ähnlichkeit nicht, weil die jeweils am Wortanfang zu findenden Unterschiede
angesichts der Kürze der Markenwörter schriftbildlich, klanglich und begrifflich
deutlich wahrgenommen würden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
hält eine Verwechslungsgefahr weiterhin für gegeben, weil die Übereinstim-
mungen in beiden Marken die Unterschiede überwögen, so dass der Verkehr
beide Marken insbesondere aus der ungenauen Erinnerung heraus nicht hin-
reichend auseinander halten könne.
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Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 5. Mai 2003 und 17. Mai 2004 auf-
zuheben und die Löschung der Marke Nr. 300 18 470 wegen des
Widerspruchs aus der eingetragenen Marke Nr. 1 109 998 zu
löschen.
Der jetzige Markeninhaber, der während des Beschwerdeverfahrens statt der
früheren Markeninhaberin in das Verfahren eingetreten ist, beantragt,
Zur Beschwerde hat er bislang keine Stellung genommen.
An der auf den Hilfsantrag der Widersprechenden anberaumten mündlichen
Verhandlung haben die Widersprechende entsprechend vorheriger Ankündigung
und infolgedessen auch der Markeninhaber nicht teilgenommen.
II.
A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat
zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den
Widerspruch mangels Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach
§ 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
1. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer proritätsälteren
Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden
Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder
-ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens
die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken
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miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Kom-
ponenten miteinander in einer Wechselbeziehung (vgl. EuGH GRUR 1998, 922,
923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei der geringerer Grad
einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente
ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f.
- Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999,
241, 243). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu
beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens
durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Haupt-
funktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen
gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl.
EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51] -Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153,
155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam
Opel/Autec).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Markenähnlichkeit vorliegend zu gering, um
auch bei identisch beanspruchten Waren selbst bei unterstellter normaler Kenn-
zeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zu begrün-
den.
Wie die Markenstelle im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, kann nämlich nicht
festgestellt werden, dass die Übereinstimmungen der gegenüberstehenden Zei-
chen in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003,
604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2), an welche sich die jeweils
beanspruchten Waren richten, die daneben vorhandenen Unterschiede nach dem
Gewicht, das ihnen in der jeweiligen Marke zukommt, so stark überwiegen, dass
die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander
halten können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 118
m. w. N. [Fn. 311]). Trotz der Übereinstimmung in den jeweils beiden letzten
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Silben reicht angesichts der Kürze der beiden Markenwörter der unterschiedliche
Wortanfang aus, damit der Verkehr die Marken, selbst wenn er sie an identischen
Waren wahrnimmt, noch ohne Mühe auseinander halten kann, weil die
Buchstabenfolge „Tw“ in der angegriffenen Marke sich vom Anfangsbuchstaben
„M“ in der Widerspruchsmarke optisch deutlich abhebt und auch bei einer
klanglichen Wiedergabe der beiden Marken zu starken unterschiedlichen
Klangbildern führt.
Damit scheidet eine Verwechslungsgefahr selbst im Fall der Warenidentität aus,
da mangels anderweitiger Anhaltspunkte die Widerspruchsmarke allenfalls eine
normale Kennzeichnungskraft hat. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu
Recht zurückgewiesen. Damit war der hiergegen eingelegten Beschwerde der
Widersprechenden der Erfolg versagt.
B. Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat es dabei
zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Schwarz
Ju/Me