Urteil des BPatG vom 28.10.2008
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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 21/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 38 30 145.8-23
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie die
Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die am 5. September 1988 unter
Inanspruchnahme ausländischer Prioritäten eingereichte Anmeldung, die einen
„Rauchartikel“ zum Gegenstand hat, zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent zu erteilen.
Der Senat hat der Anmelderin anheimgestellt, im Hinblick auf den Ablauf der
Patentdauer ihr Rechtschutzbedürfnis an einer Erteilung darzutun. Die Anmelderin
hat in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2008 mitgeteilt, sie könne das nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die form- und fristgerechte eingelegte Beschwerde ist nachträglich unzulässig
geworden und deshalb zu verwerfen (PatG § 79 Abs. 2 Satz 1). Die Anmelderin ist
nicht mehr beschwert. Sie hat kein Rechtschutzbedürfnis mehr an einer Erteilung
des Patents. Der Zeitpunkt, bis zu dem das nachgesuchte Patent nach § 16 Abs. 1
Satz 1 PatG dauern konnte, war vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens bereits
verstrichen, nämlich am 5. September 2008. Daher ist von Amts wegen zu prüfen,
ob die besondere Verfahrensvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die
Prüfung des Anmeldungsgegenstandes auf Patentfähigkeit und die Entscheidung
über die Erteilung des nachgesuchten Patents noch gegeben sind (BPatGE 42,
256 - benutzerleitende Information). Im vorliegenden Fall konnte die Anmelderin
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kein Rechtsschutzinteresse dartun. Damit ist die zunächst auf Grund der Zu-
rückweisung der Anmeldung begründete Beschwer mit diesem Wegfall des
Rechtsschutzbedürfnisses nachträglich entfallen. Die Beschwer muss - als allge-
meine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel - noch zum Zeitpunkt der
Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das
Rechtsmittel unzulässig. Wegen der weiteren Begründung wird auf den in
GRUR 2008, 96 veröffentlichten Beschluss des Senats verwiesen.
Dieser Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung (PatG § 79 Abs. 2 Satz 2).
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
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