Urteil des BPatG vom 22.05.2000
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BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 217/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 67 507.8
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
6.70
- 2 -
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
artevent
ua für
Ton-, Bild- und Datenträger, Magnetaufzeichnungsträger; Unter-
haltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Film-, Theater- und
Musikproduktionen.
Mit Beschluss vom 22. Mai 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Mar-
kenstelle für Klasse 41, die Anmeldung in diesem Umfang zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß im Umfang seiner Versagung auf-
zuheben.
Sie vertritt die Auffassung, der Wortmarke fehle nicht jegliche Unterscheidungs-
kraft. Zu den Veranstaltungen gehörten neben Festivals, Kunstereignisse ua Fir-
mendarstellungen, Produktpräsentationen und Messen. Zumindest für die letztge-
nannten Veranstaltungen sei "artevent" nicht produktbeschreibend.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der begehrten Eintragung von "artevent" in das Markenregister steht für die nun-
mehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis
gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Danach sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, Be-
stimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kön-
nen. Dies ist vorliegend der Fall. Mit "artevent" wird der Inhalt bzw Gegenstand der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezeichnet.
"artevent" hat die Bedeutung von "Kunstevent", Kunstveranstaltung". Sowohl die
Ton-, Bild- und Datenträger, Magnetaufzeichnungsträger, als auch die bean-
spruchten Dienstleistungen "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten,
Film-, Theater- und Musikproduktionen" können Kunstveranstaltungen oder Kunst-
events zum Inhalt oder Gegenstand haben. Video- und Hörkassetten von Kunst-
veranstaltungen jeglicher Art, sei es im Bereich der Klassik oder Moderne sind in
großer Zahl auf dem Markt. Daß Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Film- Theater-
und Musikproduktionen Kunstevents zum Thema oder Inhalt haben können, ist
selbstverständlich und bedarf keiner vertieften Darlegung. Aber auch bei sport-
lichen Aktivitäten kann dies der Fall sein, da die Grenze zwischen Kunst und
Sport, zB bei Tanzveranstaltungen und Performances häufig fließend ist.
Winkler Sekretaruk Klante
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