Urteil des BPatG vom 01.12.2009

BPatG: unterscheidungskraft, eugh, verkehr, schutzwürdiges interesse, fussball, werbung, unternehmen, begriff, form, marketing

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 505/10
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 039 572.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Juni 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, des Richters Dr. Kortbein und der Richterin Kortge
- 2 -
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes vom 1. Dezember 2009 wird aufgehoben,
soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen der
Klasse 35:
Dienstleistungen einer Werbeagentur für Dritte; Mar-
keting; Merchandising (Verkaufsförderung); Wer-
bung; Dienstleistungen eines E-Commerce-Abwick-
lers, nämlich Warenpräsentation, Bestellannahme,
Lieferabwicklung sowie Rechnungsabwicklung für
elektronische Bestellsysteme in Bezug auf folgende
Waren:
Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe
und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Ma-
schinen, Werkzeuge und Metallwaren, Gartenartikel,
Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und
Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahr-
zeugzubehör,
Feuerwerkskörper,
Uhren
und
Schmuckwaren, Musikinstrumente, Schreibwaren,
Einrichtungswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel,
Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren,
Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Er-
zeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und
sonstige Genussmittel.
zurückgewiesen worden ist.
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Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Wort-/Bildzeichen (rot, grau)
ist am 18. Juni 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen ange-
meldet worden:
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse; Papier, Pappe (Karton) und
Waren aus diesen Materialien, soweit nicht in ande-
ren Klassen enthalten; Aufkleber, soweit in Klasse 16
enthalten;
Klasse 27:
Tapeten, nicht aus textilem Material; Wandtattoos;
Klasse 35:
Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistun-
gen eines E-Commerce-Abwicklers, nämlich Waren-
präsentation, Bestellannahme, Lieferabwicklung so-
wie Rechnungsabwicklung für elektronische Bestell-
systeme; Marketing; Merchandising (Verkaufsförde-
rung); Werbung.
- 4 -
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 hat die Markenstelle für Klasse 16 die An-
meldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unter-
scheidungskraft zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass sich dieses Wortzei-
chen aus den leicht verständlichen und allgemein geläufigen Begriffen "klebe",
"welten" und " zusammensetze und von den deutschen Verkehrskreisen als
beschreibender Sachhinweis auf eine Angebots-, Vertriebs- und Erbringungsstätte
mit einer großen Auswahl und Vielfalt von auch über das Internet angebotenen
Waren und Dienstleistungen rund ums (Be-/Auf-)Kleben verstanden werde. Dem
Bestandteil " komme als allgemein bekannter Top-Level-Domain in Form der
Länderkennung für Deutschland keine unternehmenskennzeichnende Bedeutung
zu. Die beanspruchten Druckereierzeugnisse könnten sich - auch abrufbar im
Internet - inhaltlich mit Klebematerialien und -verfahren oder mit Internetangeboten
zum Thema Kleben befassen. Bei den weiteren Waren der Klassen 16 und 27
werde der Verkehr nur erkennen, dass diese zum (Auf-/Be-)Kleben bestimmt oder
geeignet seien. Die Werbe- und Marketingdienstleistungen könnten in Bezug auf
eine Vielfalt von Klebematerialien und -vorgängen erbracht werden. Weder der
Umstand, dass die Bezeichnung (möglicherweise) neuartig gebildet oder lexika-
lisch nicht nachweisbar sei, noch die Kleinschreibung oder die Verwendung der
Rot- und Graufärbung der Buchstaben, könnten die Schutzfähigkeit begründen.
Zum einen werde die Wortzusammensetzung als verständliche Sachaussage er-
kannt, zum anderen sei die vorliegende grafische Gestaltung des Schriftzuges
werbeüblich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Nachdem sie vom Senat auf die fehlende Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde hin-
sichtlich der beanspruchten Waren in den Klassen 16 und 27 sowie auf die Er-
gänzungsbedürftigkeit der angemeldeten Dienstleistungen einer Werbeagentur um
den Zusatz "für Dritte" und der angemeldeten E-Commerce-Einzelhandelsdienst-
leistungen um Warenoberbegriffe hingewiesen worden ist, hat sie ihr Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis insofern ergänzt, als sie klargestellt hat, dass es sich
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bei den Dienstleistungen einer Werbeagentur um solche für Dritte handele, und
als sie angegeben hat, dass sich die beanspruchten Einzelhandelsdienstleistun-
gen auf folgende Waren bezögen:
Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetik-
waren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren
des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwa-
ren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf
und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger
und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzu-
behör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstru-
mente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren,
Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren
und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe
und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Ge-
tränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Er-
zeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und
sonstige Genussmittel.
Sie hat zwar keinen konkreten Sachantrag gestellt, ihr Vorbringen ist jedoch da-
hingehend auszulegen, dass sie auf der Grundlage des abgeänderten Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes vom 1. Dezember2009 aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, die Bezeichnung "klebewelten" sei kein gebräuch-
liches Wort der Alltagssprache. Es sei weder lexikalisch nachweisbar, noch werde
es von Dritten verwendet. Der Bedeutungsinhalt sei unscharf und interpretations-
bedürftig, zumal der Begriff sich auch auf Welten beziehen könne, die mit Hilfe der
in Anspruch genommenen Waren erst geschaffen würden. Ohne Hinzufügung
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weiterer Angaben sei ihr ein eindeutig beschreibender Inhalt nicht zu entnehmen.
Ferner beruft sie sich unter Hinweis auf vergleichbare Voreintragungen, wie z. B.
die am 6. Mai 2008 u. a. für die Klassen 16 (Etiketten) und 35 (Einzelhandels-
dienstleistungen mit Geschenkartikeln über das Internet oder mittels Katalog) ein-
getragene Wortmarke "Geschenkwelten" (307728536), auf einen angeblichen
Gleichbehandlungsanspruch. Sämtliche von ihr angegebenen Waren eigneten
sich auch als Geschenke.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde der Anmelderin ist zulässig,
hat im tenorierten Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
1.
Der Eintragung des vorliegenden Wort-/Bildzeichens als Marke gemäß §§ 33
Abs. 2, 41 MarkenG steht in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen
der Klasse 35 im tenorierten Umfang kein absolutes Schutzhindernis, insbe-
sondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Frei-
haltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen.
a)
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Un-
terscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden
Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen
stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit
von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH GRUR
2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006; 2008, 1093, 1094
Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis). Denn die Hauptfunktion der Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
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Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2006, 233,
235 Rdnr. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008,
608, 611 Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006;
GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2008, 710 Rdnr. 12 -
VISAGE; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist
ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so ge-
ringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu über-
winden (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; a. a. O. - Marlene-Die-
trich-Bildnis; GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 - STREETBALL; 778, 779
Rdnr. 11 - Willkommen im Leben; 949 f. Rdnr. 10 - My World). Maß-
geblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung
der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen auf-
merksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen
Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943,
944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen
Concord/Hukla; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu
berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen
in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu
unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel;
BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORA-
TION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Ausgehend hiervon be-
sitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die
aßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. - marktfrisch; GRUR
2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; GRUR
2006, 850, 854 Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953
Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlihen Wör-
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tern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen
Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Ver-
wendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH
GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR
2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Darü-
ber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zei-
chen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die
aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die
sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O.
855 Rdnr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Dabei gilt, dass je bekannter
der beschreibende Begriffsgehalt für die Waren oder Dienstleistung ist,
desto eher wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusam-
menhang mit der Kennzeichnung der Ware oder Dienstleistung in Er-
scheinung tritt (BPatG GRUR 2007, 58, 60 – BuchPartner).
b)
Das angemeldete Wort-/Bildzeichen weist für die in Klasse 35 bean-
spruchten Dienstleistungen im tenorierten Umfang weder einen im Vor-
dergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf, noch handelt
es sich um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu
ihnen hergestellt werden kann.
aa)
Die angemeldete Marke setzt sich aus "Klebe", einer konjugier-
ten Form des Verbs "Kleben" (1. Person Präsens oder Imperativ
Singular), "welten", dem Plural des Substantivs "Welt", und dem
Bestandteil zusammen.
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aaa)
Der Begriff "Kleben" bedeutet durch die Wirkung eines
Klebstoffes oder aufgrund eigener Klebkraft fest an et-
was hängen bzw. an oder auf etwas haften, oder etwas
so an, in, auf etc. anbringen, befestigen, dass es daran,
darin, darauf etc. klebt oder etwas mit Klebstoff zusam-
menfügen (Duden - Deutsches Universalwörterbuch,
6. Aufl. 2006 [CD-ROM]).
bbb)
Der Begriff "Welt", der vom Anmeldezeichen im Plural
verwendet wird, stellt eine im Markt bereits etablierte Be-
zeichnung einer Vertriebsstätte mit einem vielfältigen
Warensortiment dar, wie z. B. "Bürowelt, Möbelwelt, Ta-
bakwelt (BPatG 24 W (pat) 256/03 – tabakwelt), Teewelt
(BPatG 32 W (pat) 21/07 - Die ganze Welt des Tees;
BPatG
32 W (pat) 120/04
- The
world
of
tea;
29 W (pat) 117/10 - WORLD OF SWEETS), Sportwelten,
Spiele-Welten, Küchenwelten" (Anlagen A 1 bis A 3 zum
Beschluss des DPMA vom 1. Dezember 2009) oder be-
zeichnet eine Dienstleistungseinrichtung, wie z. B. "Rei-
sewelt, Badewelt, Fertighauswelt, World of Events"
(BPatG 32 W (pat) 224/99 – World of Events) oder ein
Informationsangebot in so genannten Portalen, Gates
etc. im Internet, wie "fitnessworld". Mit ihnen ist nichts
anderes gemeint, als dass jeweils eine unter einem sol-
chen Begriff zusammengefasste Fülle von Angeboten an
Waren und Dienstleistungen für das Publikum auf Abruf
bereit steht. Dabei kann es sich um ein klassisches La-
dengeschäft oder ein Dienstleistungsinstitut im her-
kömmlichen Sinne handeln. Es kann damit aber auch ein
Internetportal oder ein Online-Dienst sowie eine website
oder homepage bezeichnet sein. Auch sie treten neben
- 10 -
Phantasiebezeichnungen mit sachbezogenen Namen
auf. Solche Info-Portale sind im Zuge der zunehmenden
wirtschaftlichen Bedeutung der Inanspruchnahme von
Online-Diensten durch die Verbraucher den herkömmli-
chen Warenvertriebs- und Dienstleistungsstätten gleich-
zustellen. Das allgemein aufgeklärte und verständige
Publikum im Sinne des europäischen Verbraucherleit-
bildes weiß um diese Bezeichnungsgewohnheiten auf-
grund der Häufigkeit dieser Wahrnehmung im Marktauf-
tritt (vgl. BPatG GRUR 2003, 1051, 1052 - rheuma-
world).
ccc)
Die zusätzliche Anfügung eines Punktes und der Buch-
stabenkombination "de" ist in der konkret angemeldeten
Form typisch für die Bildung von Internetadressen und
zeigt dem verständigen Durchschnittsverbraucher nur,
dass es sich um einen Domain-Namen handelt. Denn die
gängigen Top-Level-Domains weisen alle entweder ein
geographisches ,tit etc.) oder ein organisatori-
sches Zuordnungskriterium auf, .org; vgl. BPatG
24 W (pat) 167/03 - handy.com). In ständiger Rechtspre-
chung geht das Bundespatentgericht deshalb davon aus,
dass "de" nur als Kürzel für den Teil einer Internetadres-
se steht und die aus der Einmaligkeit der Registrierung
resultierende technische Adressfunktion eines Domain-
Namens keinen Aufschluss über dessen Eintragungs-
fähigkeit gibt (BPatG 26 W (pat) 48/09 - beauty24.de;
29 W (pat) 124/02 - jeweils m. w. N.), so dass
dieser Buchstabenfolge keine Bedeutung beigemessen
werden kann und es für die Unterscheidungskraft ledig-
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lich auf den Bedeutungsgehalt der Second-Level-Domain
"klebewelten" ankommt.
ddd)
Im Falle einer derartigen Wortverbindung, dass ein Ele-
ment des Zeichens den inhaltlichen Sachzusammenhang
in gattungsmäßiger Weise bezeichnet und das andere
Element "world" oder "Welt" auf eine große Diversifika-
tion hinweist, so dass sich mit seiner Inanspruchnahme
das Publikum erschöpfend bedient, versorgt und/oder in-
formiert fühlen kann, handelt es sich um die Bezeich-
nung eines "Geschäftslokals" oder "Etablissements", die
als besondere Geschäftsbezeichnung grundsätzlich un-
ter den Schutz des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG fällt, der
sich darin aber auch erschöpft, es sei denn, es kommen
weitere Elemente hinzu, damit das Publikum in dem
Zeichen seinem Gesamteindruck nach einen auf die
Waren oder Dienstleistungen bezogenen Herkunftshin-
weis sieht, so dass der weitergehende Schutz nach § 8
Abs. 2 MarkenG gerechtfertigt ist (vgl. BPatG GRUR
2003, 1051, 1052 - rheuma-world).
Das Zeichen " weist in seiner Gesamtbe-
deutung daher auf eine Einkaufsstätte im Internet hin, in
der eine besonders große Vielfalt von Waren und Dienst-
leistungen rund um das "Kleben" angeboten und verkauft
werden.
bb)
Bei den in Klasse 35 angemeldeten Werbedienstleistungen
"Dienstleistungen einer Werbeagentur für Dritte; Marketing; Mer-
chandising (Verkaufsförderung); Werbung" ist im Marktauftritt
entscheidend, in welchem Medium die Werbung platziert oder in
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welcher Branche sie eingesetzt wird (vgl. BGH GRUR a. a. O.
951 Rdnr. 24 – My World). Die Kennzeichnungsgewohnheiten
lassen darauf schließen, dass mit Hilfe eines Zeichens nicht auf
das Thema der Werbung hingewiesen wird, da eine solche Fest-
legung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschrän-
kung bedeuten würde. Da Werbedienstleistungen nicht durch
das beworbene Produkt - hier Klebematerialien im weitesten Sin-
ne - charakterisiert werden, kommt dem Anmeldezeichen "klebe-
in Bezug auf Werbung im Verkehr nicht die Bedeu-
tung einer thematischen Sachangabe, sondern eines betriebli-
chen Herkunftshinweises zu.
cc)
Nachdem die Beschwerdeführerin durch Angabe der Warenober-
begriffe ihre "Dienstleistungen eines E-Commerce-Abwicklers,
nämlich Warenpräsentation, Bestellannahme, Lieferabwicklung
sowie Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme"
näher konkretisiert hat, weisen die im Tenor aufgeführten Waren
"Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treib-
stoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge
und Metallwaren, Gartenartikel, Elektrowaren und Elektronikwa-
ren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge
und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuck-
waren, Musikinstrumente, Schreibwaren, Einrichtungswaren, Zel-
te, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwa-
ren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche
Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirt-
schaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmit-
tel" keinerlei Verbindung zu einer Vertriebsstätte für Materialien
rund ums Kleben auf. Die angemeldete Bezeichnung kann in
Bezug auf die vorgenannten, beanspruchten Dienstleistungen al-
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so keine verständliche Sachaussage vermitteln, so dass ihr nicht
jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.
c)
Wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung der vorgenannten
Dienstleistungen kann bei dem Anmeldezeichen auch ein Freihaltebe-
dürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden.
2.
Für sämtliche beanspruchten Waren der Klassen 16 und 27 sowie für die
"Dienstleistungen eines E-Commerce-Abwicklers, nämlich Warenpräsenta-
tion, Bestellannahme, Lieferabwicklung sowie Rechnungsabwicklung für
elektronische Bestellsysteme" in Bezug auf die Waren "Chemische Erzeug-
nisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel, Hobby-
bedarf und Bastelbedarf, Druckereierzeugnisse, Papierwaren, Büroartikel,
Täschnerwaren und Sattlerwaren, Dekorationswaren" fehlt der angemeldeten
Bezeichnung " allerdings die erforderliche geringe Unter-
scheidungskraft, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die vorge-
nannten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat.
a)
Die in Klasse 16 beanspruchten Waren "Druckereierzeugnisse" können
sich - auch abrufbar im Internet - inhaltlich mit Klebematerialien, Klebe-
verfahren, Klebetechniken oder mit Internetangeboten zum Thema "Kle-
ben" befassen, so dass der Großteil der Abnehmer der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen - dies sind hier alle inländischen Verbrau-
cher - die angemeldete Bezeichnung nur als bloße Sachaussage über
deren Gegenstand und Inhalt versteht.
b)
Auch für die übrigen Waren der Klasse 16 "Papier, Pappe (Karton) und
Waren aus diesen Materialien, soweit nicht in anderen Klassen enthal-
ten; Aufkleber, soweit in Klasse 16 enthalten" und für die in Klasse 27
angemeldeten Waren "Tapeten, nicht aus textilem Material; Wandtat-
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toos" steht der beschreibende Gehalt im Vordergrund. Denn sie sind
alle zum (Ver-/Auf-/Be-/Zusammen-)Kleben bestimmt oder geeignet.
c)
Die schutzsuchende Marke erschöpft sich in Bezug auf die Waren
"Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Bauartikel,
Heimwerkerartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Druckereierzeug-
nisse, Papierwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, De-
korationswaren", welche den angemeldeten "Dienstleistungen eines E-
Commerce-Abwicklers, nämlich Warenpräsentation, Bestellannahme,
Lieferabwicklung sowie Rechnungsabwicklung für elektronische Bestell-
systeme" zugrunde liegen, ebenfalls in einer Sachaussage über den
Gegenstand und die Vielfalt des Angebots. Denn von diesen Waren-
oberbegriffen werden auch Produkte zum (Ver-/Auf-/Be-/Zusam-
men-)Kleben, Klebehilfsmittel, Klebstoffe etc. erfasst. Dieser für die
Waren beschreibende Begriffsinhalt erstreckt sich hier auch auf die an-
gemeldeten E-Commerce-Einzelhandelsdienstleistungen. Denn die Tä-
tigkeit des Einzelhandels im E-Commerce setzt zu veräußernde Gegen-
stände voraus. Wegen dieses engen funktionalen und damit beschrei-
benden Zusammenhangs (BPatG 29 W (pat) 43/04 – juris Tz. 14 –
print24) zwischen den angemeldeten Vertriebsdienstleistungen und den
zu vertreibenden Waren wird der Verkehr die Bezeichnung "klebewel-
als reinen Sachhinweis auf den Handel mit Produkten rund ums
Kleben und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Damit
fehlt der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Eignung, die in
Bezug auf die vorgenannten Waren beanspruchten Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und
sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH
GRUR 2010, 534 - Pranahaus).
- 15 -
3.
Der Umstand, dass das Anmeldezeichee" lexikalisch nicht
nachweisbar ist, ändert nichts an seiner Schutzunfähigkeit für die unter Zif-
fer 2. aufgeführten Waren und Dienstleistungen.
Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner
möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen be-
zeichnen kann (EuGH GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline; GRUR
2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 97
- Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD); dies gilt auch für
ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die
nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das
Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syn-
taktischer oder semantischer Art – hinreichend weit von der bloßen Zusam-
menfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht (EuGH a. a. O.
Rdnr. 98 – Postkantoor; a. a. O. Rdnr. 39 f. – BIOMILD; a. a. O. Rdnr. 28 –
SAT.2; a. a. O. 230 Rdnr. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. -
CELLTECH).
Die Bezeichnung " ist zwar eine sprachliche Neuschöpfung,
aber der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen
Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen
lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnitts-
verbraucher wird auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl
verständliche Sachaussagen als solche und nicht als betriebliche Her-
kunftshinweise auffassen (BPatG 26 W (pat) 90/09 – brand broadcasting
m. w. N.). So liegt der Fall auch bei der hier angemeldeten, nicht besonders
ungewöhnlich gebildeten Wortkombination (EuGH ebd. - Pramahaus).
- 16 -
4.
Auch die grafische Gesamtgestaltung des Anmeldezeichens ist nicht ge-
eignet, dessen Eintragung in Bezug auf die unter Ziffer 2. aufgeführten Wa-
ren und Dienstleistungen zu rechtfertigen.
Zwar ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthal-
tenden Bildmarke – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser
Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden
kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale
aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR
1991, 136, 137 - NEW MAN; GRUR 2001, 1153 - anti Kalk; EuGH GRUR
2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID). Aber dabei vermögen einfache grafi-
sche Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Ver-
kehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine feh-
lende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie der-
artige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender
Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf
vielmehr eines auffallenden Hervortretens der graphischen Elemente, um
sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. 1153,
1154 – anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 - VISAGE). Daran fehlt es
hier.
Bei der Kleinschreibung am Anfang, der roten Farbe des zusammenge-
setzten Wortes "klebewelten" und dem in grauer Farbe davon abgesetzten
Element " handelt es sich um einfache, werbeübliche Schriftzuggestal-
tungen und nicht um über das normale Maß hinausgehende eigentümliche
oder einprägsame Stilmittel, so dass sie nicht geeignet sind, der angemel-
deten Bezeichnung trotz des waren- und dienstleistungsbeschreibenden
Charakters der Wortelemente Unterscheidungskraft zu verleihen.
- 17 -
5.
Da es bereits an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt
bleiben, ob der angemeldeten Bezeichnung auch ein schutzwürdiges Interes-
se der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegen steht (§ 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
6.
Die Voreintragung der Wortmarke 307728536 "Geschenkwelten" am
6. Mai 2008 würde selbst bei Annahme einer Vergleichbarkeit nichts an der
teilweise fehlenden Schutzfähigkeit des vorliegend zu beurteilenden Anmel-
dezeichens ändern.
Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des DPMA, die dazu
führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche
Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden
sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes
nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige
Amtspraxis als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lässt, welche der
vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswidrig wa-
ren (BPatG 29 W (pat) 43/04 – juris Tz. 15 - print 24). Allein aus einer oder
wenigen vorangegangenen Entscheidungen lässt sich jedoch noch nicht der
Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung ableiten, zumal es sich um
rechtswidrig vorgenommene Eintragungen oder Eintragungen vor Eintritt ei-
ner Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln kann. Niemand
kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen
berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009,
- 18 -
667, 668 Rdnr. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und
SCHWABENPOST). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters
sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet
werden kann.
Grabrucker
Dr. Kortbein
Kortge
Hu