Urteil des BPatG vom 22.11.2007

BPatG (Stand der Technik, Luft, Bundesrepublik Deutschland, Gegenstand, Eintritt, Patentfähige Erfindung, Fachmann, Fig, Patentanspruch, Patent)

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
10 Ni 3/07 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
22. November 2007
In der Patentnichtigkeitssache
BPatG 253
08.05
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betreffend das europäische Patent 0 793 066
(DE 597 05 428)
hat der 10. Senat (Nichtigkeitssenat) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom
22. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke, des
Richters Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup, der Richterin Martens sowie der Richter
Dipl.-Ing. Hilber und Dipl.-Ing. Schlenk
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene
Inhaberin des am 16. Januar 1997 angemeldeten und in der Verfahrenssprache
Deutsch u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europä-
ischen Patents 0 793 066 (Streitpatent), das beim Deutschen Patent- und Marken-
amt unter dem Aktenzeichen DE 597 05 428 geführt wird. Das Patent nimmt die
Priorität einer deutschen Gebrauchsmusteranmeldung vom 1. März 1996 in An-
spruch. Es trägt die Bezeichnung "Kühlschrank mit Kühlfächern verschiedener
Temperaturen" und umfasst 5 Patentansprüche. Der Patentanspruch 1 lautet:
"Kühlschrank mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach,
die durch eine horizontale Zwischenwand (4) voneinander ge-
trennt sind, und mit mindestens einer diese verschließenden
Tür (8) oder Klappe,
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bei dem im oberen Bereich des oberen Fachs ein Kühlgeblä-
se (11) angeordnet und bei dem durch eine zu der Rückwand (2)
des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand (9) ein ge-
schlossener Kühlluftkanal (10) abgeteilt ist, in dem sich ein Ver-
dampfer (13) befindet und der durch Durchbrüche (15) im hinteren
Bereich der horizontalen Zwischenwand (4) in das untere Fach
mündet, und
bei dem im vorderen Bereich der horizontalen Zwischenwand (4)
Durchbrüche (19) und/oder ein Spalt zwischen der horizontalen
Zwischenwand und der Tür vorgesehen sind, durch die Kühlluft in
das obere Fach eintritt,
dadurch gekennzeichnet,
dass das obere Fach ein Kühlfach (6) und das untere Fach ein
Kaltlagerfach (7) ist,
dass der Kühlluftkanal (10) so gestaltet ist, dass der das Kühl-
fach (6) und das Kaltlagerfach (7) kühlende Luftstrom im Kühlluft-
kanal (10) gekühlt wird und der gekühlte Luftstrom dann zunächst
in das Kaltlagerfach (7) eintritt, so dass dieses mit kälterer Luft
beaufschlagt wird und dadurch stärker gekühlt wird als das Kühl-
fach (6), in das die aus dem Kaltlagerfach (7) austretende Luft
eintritt, und
dass die Kälteverteilung durch die Laufzeit des Kompressors
und/oder die Einschaltdauer und/ oder die Drehzahl des Kühlge-
bläses (11) gesteuert ist."
Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentan-
sprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift (EP 0 793 066 B1) verwiesen.
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Die Klägerin hat das Patent zunächst im Umfang des Patentanspruchs 1 ange-
griffen und die Klage später auf die Patentansprüche 2, 4 und 5 erweitert. Sie
macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik nennt sie
folgende Druckschriften:
D1: US 3 009 338,
D2: US 3 077 749,
D3: DE 89 05 477 U1,
D4: GB 867 292 und
D5: GB 1 485 666.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 793 066 im Umfang der Patentansprü-
che 1, 2, 4 und 5 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und vertritt die Auffassung, dass
der Gegenstand des Patents eine patentfähige Erfindung darstelle.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund
liegt nicht vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a Art. 52 bis 57
EPÜ).
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I.
1. Das Streitpatent betrifft einen Kühlschrank mit einem oberen Fach und einem
unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand voneinander getrennt
sind, bei dem im oberen Bereich des oberen Fachs ein Kühlgebläse angeordnet
und durch eine zu der Rückwand des oberen Fachs etwa parallele Zwischenwand
ein geschlossener Kühlluftkanal abgeteilt ist, in dem sich ein Verdampfer befindet
und der durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in
das untere Fach mündet.
In der Beschreibung ist hierzu ausgeführt, aus der EP 0 532 870 A sei ein solcher
Kühlschrank mit einem im oberen Bereich des oberen Fachs angeordneten Kühl-
gebläse bekannt. Das Kühlgebläse befinde sich im Einlaufbereich von Luftkanä-
len, die durch eine Zwischenwand von dem oberen Fach abgeteilt seien. Die Zwi-
schenwand verlaufe parallel zu einem Verdampfer, der an der Rückwand des obe-
ren Fachs angeordnet sei. Auf der Rückseite der Zwischenwand seien durch rip-
penartige Stege Luftkanäle abgeteilt, von denen die oberen Luftkanäle in seitli-
chen Austrittsöffnungen mündeten, die sich etwa in Höhe des Kühlgebläses be-
fänden. Untere Luftkanäle mündeten im Bereich des unteren Endes des Ver-
dampfers in das untere Fach, um dort einen Schubkasten zu umströmen. Bei dem
bekannten Kühlschrank sei die Luftführung so gestaltet, dass auch im voll belade-
nen Zustand des Kühlschranks überall ein nahezu gleiches Temperaturniveau
eingehalten werden könne (Abs. [0002]).
In der Beschreibung ist weiter ausgeführt, es sei ein Bestreben von Kühlgeräte-
herstellern, Geräte zur Verfügung zu stellen, die in optimaler Weise den Anforde-
rungen der Praxis gerecht würden. Aus diesem Grunde würden Geräte angebo-
ten, die Fächer mit unterschiedlichen Temperaturen aufwiesen, beispielsweise
Kühlfächer mit einem Temperaturbereich von 2 bis 9 C und Kaltlagerfächer mit
Temperaturen von minus 2 bis plus 3 C. Weiterhin sei es ein Bestreben, solche
Geräte kostengünstig herzustellen, nämlich dadurch, dass Fächer unterschiedli-
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cher Temperaturen durch einen gemeinsamen Verdampfer und Kühlkreislauf ge-
kühlt würden (Abs. [0004] und [0005]).
Als Aufgabe der Erfindung ist genannt, einen Kühlschrank mit einem Kühlfach und
einem Kaltlagerfach zu schaffen, der sich kostengünstig herstellen und in wirt-
schaftlicher Weise betreiben lässt (Abs. [0006]).
2. Der Kühlschrank nach Patentanspruch 1 zur Lösung dieser Aufgabe hat fol-
gende Merkmale:
a) Kühlschrank mit einem oberen Fach und einem unteren Fach,
die durch eine horizontale Zwischenwand (4) voneinander ge-
trennt sind, und mit mindestens einer die Fächer verschließenden
Tür (8) oder Klappe;
b) im
oberen
Bereich
des oberen Faches ist ein Kühlgebläse (11)
angeordnet;
c) durch eine zu der Rückwand (2) des oberen Faches in etwa
parallele Zwischenwand
(9) ist ein geschlossener Kühlluftka-
nal (10) abgeteilt;
d) in dem Kühlluftkanal befindet sich ein Verdampfer (13) zur
Kühlung der durch den Kühlluftkanal strömenden Luft;
e) der Kühlluftkanal mündet durch Durchbrüche (15) im hinteren
Bereich der horizontalen Zwischenwand (4) in das untere Fach, so
dass die gekühlte Luft zunächst in das untere Fach (Kaltlager-
fach 7) eintritt;
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f) im vorderen Bereich der horizontalen Zwischenwand (4) sind
Durchbrüche (19) und/oder ein Spalt zwischen der horizontalen
Zwischenwand und der Tür vorgesehen, durch die Kühlluft in das
obere Fach (Kühlfach 6) eintritt;
g) die Kälteverteilung ist durch die Laufzeit des Kompressors
und/oder die Einschaltdauer und/oder die Drehzahl des Kühlge-
bläses (11) gesteuert.
In dieser Merkmalsgliederung sind Wiederholungen und Angaben von Wirkungen
der gegenständlichen Merkmale aus dem Patentanspruch 1 weggelassen. So ist
z. B. die Angabe im zweiten Absatz des kennzeichnenden Teils des Patentan-
spruchs 1, dass durch den Eintritt des gekühlten Luftstroms in das Kaltlagerfach
dieses mit kälterer Luft beaufschlagt wird und dadurch stärker gekühlt wird als das
Kühlfach, in das die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt, eine notwen-
dige Folge der Merkmale e) und f) gemäß der vorstehenden Merkmalsgliederung
und daher entbehrlich. Auch die Angabe im ersten Absatz des kennzeichnenden
Teils des Patentanspruchs 1, dass das obere Fach ein Kühlfach und das untere
Fach ein Kaltlagerfach seien, fügt den Merkmalen e) und f) nichts hinzu.
Das Merkmal g) bezieht sich auf die Steuerung der Kälteverteilung und nicht etwa
der Kälteleistung des Kühlschranks insgesamt. Es bedeutet, dass der Kompressor
des Kältemittelkreislaufs und das Kühlgebläse so gesteuert werden, dass in den
Fächern des Kühlschranks unterschiedliche Temperaturen herrschen. Dies ergibt
sich insbesondere aus den Absätzen [0005], [0010] und [0011]. Die und/oder-Ver-
knüpfungen im Merkmal g) wird der Fachmann so verstehen, dass der Kompres-
sor und das Kühlgebläse gleichzeitig oder auch zu verschiedenen Zeiten unab-
hängig voneinander eingeschaltet werden können.
Aus den Merkmalen, dass durch die Zwischenwand (9) ein geschlossener Kühl-
luftkanal abgeteilt wird (Merkmal c) und dass der Kühlluftkanal in das untere Fach
einmündet, so dass die gekühlte Luft zunächst in das untere Fach eintritt (Merk-
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mal e), und auch aus der Beschreibung des Ausführungsbeispiels ergibt sich,
dass der Kühlluftkanal keine anderen Austrittsöffnungen als die in das untere Fach
mündenden aufweist und dass die durch den Kühlluftkanal strömende Luft voll-
ständig in das untere Fach eintritt.
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus oder der Kältetechnik mit
Erfahrungen in der Konstruktion von Kühlschränken anzusehen.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten
Stand der Technik neu.
In der US 3 009 338 (D1) ist eine Kühl-Gefrier-Kombination beschrieben, in deren
Kühlschrankteil durch eine zur Rückwand parallele Zwischenwand ein Kühlluftka-
nal (36) abgeteilt ist, in dem sich ein Verdampfer (35) befindet und durch den mit-
tels eines Gebläses (38) Luft geblasen wird. Der Kühlschrankteil ist in ein Haupt-
fach (15) und ein oben im Hauptfach angeordnetes Hilfsfach (19) unterteilt. Im
Hilfsfach soll eine niedrigere Temperatur herrschen als im Hauptfach. Dazu wird
ein wesentlicher Teil (Sp. 1 Z. 46 bis 52; Sp. 3 Z. 45 bis 50) bzw. mindestens ein
Teil (Sp. 5 Z. 1) der Luft aus dem Kühlluftkanal durch eine Öffnung (26) zunächst
in das Hilfsfach geleitet, von wo sie in das Hauptfach austritt. In der Beschreibung
ist dazu noch gesagt, dass die Menge der für die Einleitung in das Hilfsfach ab-
geteilten Kühlluft ausreichen soll, um das Hilfsfach auf der niedrigeren Temperatur
zu halten (Sp. 1 Z. 63 bis 67). Die Kühl-Gefrier-Kombination wird durch intermittie-
rendes Ein- und Ausschalten des Motorkompressors abhängig von der Tempera-
tur des Verdampfers (35) gesteuert (Sp. 4 Z. 16 bis 23 u. Fig. 3). Das Gebläse
wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Der Fachmann wird unterstellen,
dass das Gebläse annähernd gleichzeitig mit dem Kältemittelkompressor ein und
aus geschaltet wird, da sonst die für die bestimmungsgemäße Funktion des Kühl-
schranks erforderliche Luftströmung nicht erreicht wird. Von dem aus der D1 be-
kannten Kühlschrank(teil) unterscheidet sich der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 des Streitpatents durch die Anordnung der Fächer und des Gebläses
(Merkmale a und b) sowie durch die Merkmale f und g.
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Gegenstand der US 3 077 749 (D2) ist eine Kühl-Gefrier-Kombination, deren
Kühlschrankteil in ein Hauptfach (14), ein Fleischfach (23) und ein Gemüse-
fach (24) unterteilt ist. Fleisch- und Gemüsefach sind nebeneinander unterhalb
des Hauptfachs angeordnet. Ein etwa in halber Höhe des Kühlfachs angeordnetes
Gebläse fördert Luft durch einen Kanal mit einer darin angeordneten Verdampfer-
platte an der Rückwand des Hauptfachs (Fig. 2 u. 4). Die gekühlte Luft strömt von
dem Kanal durch Öffnungen einerseits in das Hauptfach und andererseits in das
Fleischfach (Sp. 3 Z. 7 bis 14). Die Temperatur der Verdampferplatte wird geregelt
bzw. gesteuert. Das Gebläse wird vorzugsweise entsprechend der Temperatur im
Hauptfach betrieben. Der Anteil der dem Fleischfach zugeführten Kühlluft ist so
vorherbestimmt, dass dort eine bestimmte Temperatur gehalten wird. Wenn das
Gebläse nicht läuft, wird das Fleischfach durch natürliche Konvektion der Kühlluft
gekühlt (Sp. 3 Z. 39 bis 55). Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der
Kühlschrank gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents durch die Anordnung des
Gebläses (Merkmal b) und dadurch, dass der Kühlluftkanal gegenüber dem Kühl-
fach geschlossen ist und ausschließlich in das untere Fach ausmündet (Merk-
male c und e).
Bei der Kühl-Gefrier-Kombination nach der DE 89 05 477 U1 (D3) wird zwar
Kühlluft durch ein Gebläse (7) über ein Spezialfach (10) in einen Kühlraum (2)
gefördert. Die Temperatur im Spezialfach wird aber mittels eines Temperaturre-
gelelements und einer elektrischen Heizung geregelt (S. 3 Z. 37 bis S. 4. Z. 17).
Diese Druckschrift, auf die die Klägerin auch nur beiläufig eingegangen ist, hat
wenig Bezug zur Lehre des Streitpatents.
In der GB 867 292 (D4) ist eine Kühl-Gefrier-Kombination beschrieben, bei der im
Kühlteil (12) unter einer Platte (shelf 30) eine Schale (46) für Fleisch angeordnet
ist. Dieser Schale ist Kühlluft aus einem Kanal (33) in der Platte (30) zuführbar
(S. 2 Z. 38 bis 54 u. Fig. 2). Zur Förderung der Kühlluft über einen Verdamp-
fer (51) in einem Luftkanal (55) an der Rückwand des Kühlteils ist ein Ge-
bläse (40) im oberen Bereich des Kühlteils vorgesehen. Aus dem Kanal (33) in der
Platte (30) tritt Kühlluft auch unmittelbar in den Hauptraum des Kühlteils ein (S. 2
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Z. 96 bis 104, S. 3 Z. 22 bis 24, Fig. 2). Die Druckschrift enthält keine Ausführun-
gen zur Steuerung der Kälteleistung und der Kälteverteilung. Von dem Gerät ge-
mäß der D4 unterscheidet sich der Kühlschrank nach Patentanspruch 1 des
Streitpatents im wesentlichen dadurch, dass hier die gesamte Kühlluft zunächst
dem Kaltlagerfach zugeführt wird, und durch das Merkmal g.
Gegenstand der GB 1 485 666 (D5) ist eine Kühl-Gefrier-Kombination mit einem
oben liegenden Kühlfach und einem unten liegenden Gefrierfach, die durch eine
Zwischenwand voneinander getrennt sind. Im Gefrierfach ist ein Verdampfer 9 ei-
nes Kältemittelkreislaufs angeordnet. Oben an der Rückwand des Gefrierteils ist
ein Gebläse angeordnet, das kalte Luft aus dem Gefrierteil durch einen in der
Rückwand des Kühlteils nach oben führenden Kanal 12 fördert. Diese Luft tritt
durch eine Öffnung am oberen Ende der Rückwand in das Kühlfach ein und strömt
durch eine im vorderen Bereich der Zwischenwand zwischen dem Kühlfach und
dem Gefrierfach angeordnete Öffnung in das Gefrierfach zurück. In beiden Fä-
chern sind Fühler von Thermostaten angeordnet, von denen der Thermostat des
Gefrierfachs den Kompressor des Kältekreislaufs und der Thermostat des Kühl-
teils das Kühlgebläse ansteuert (Fig. 2). Abgesehen davon, dass es sich beim
Gegenstand der vorgenannten Druckschrift nicht um einen Kühlschrank oder ein
Kühlschrankteil sondern um eine Kühl-Gefrierkombination handelt, fehlen zumin-
dest die Merkmale b, d und e des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streit-
patents.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit
nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei dem streitpatentgemäßen Kühlschrank ist die Anordnung des Gebläses und
des Kühlluftkanals mit dem darin angeordneten Verdampfer zur Abkühlung der
Luft so gewählt, dass das Gebläse und die natürliche Konvektion in die gleiche
Richtung wirken. Nur so ist es möglich, den Kompressor des Kältemittelkreislaufs
und das Kühlluftgebläse unter grundsätzlicher Beibehaltung der Strömungsverhält-
nisse unabhängig voneinander zu betreiben. Durch die ausschließliche Ausmün-
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dung des Kühlluftkanals in das unten liegende Kaltlagerfach ist sichergestellt, dass
diesem - anders als bei den Kühlgeräten, bei denen der Kühlluftkanal auch Aus-
lassöffnungen zum Kühlfach hat - stets kältere Luft zugeführt wird, als dem Kühl-
fach.
Von den aufgezeigten Druckschriften spricht nur die US 3 009 338 (D1) die Mög-
lichkeit an, zunächst den gesamten abgekühlten Luftstrom durch ein Kaltlagerfach
zu leiten, dies aber auch nur indirekt durch die Angabe, dass zumindest ein Teil
der abgekühlten Luft durch dieses Fach geleitet wird. Jedoch erscheint diese
Möglichkeit eher fernliegend und von keinem besonderen Interesse. Im Übrigen
bedingt die beschriebene Strömungsführung mit dem oben liegenden Kaltlager-
fach und dem unten liegenden Gebläse, dass der Kompressor des Kältekreislaufs
und das Gebläse immer gleichzeitig betrieben werden, da die Richtung der natürli-
chen Konvektion der Förderrichtung des Gebläses entgegengesetzt ist und nur bei
eingeschalteten Gebläse die gewünschte stärkere Kühlung des Kaltlagerfachs er-
reicht wird. Die Druckschrift vermittelt dem Fachmann daher keinen Fingerzeig in
Richtung der streitpatentgemäßen Lehre.
Bei dem Gegenstand der GB 867 292 (D4) sind Förderrichtung des Gebläses und
natürliche Konvektion zwar gleichgerichtet. Dort wird aber der Kühlung der Innen-
seite der Kühlschranktür durch einen dagegen gerichteten Luftstrom besondere
Bedeutung beigemessen (S. 1 Z. 15 bis 20, Anspruch 1), so dass der Fachmann
keine Anregung dafür enthält, den gesamten Kühlstrom zunächst in das Kaltla-
gerfach zu richten und eventuell Kompressor und Kühlluftgebläse unabhängig
voneinander zu steuern.
Eine unabhängige Steuerung des Kompressors des Kältemittelkreislaufes und des
Kühlluftgebläses ist zwar in der US 30 77 749 (D2) beschrieben. Dort soll aber,
wenn eine zu hohe Temperatur im Kühlfach erkannt und das Gebläse einge-
schaltet wird, ein Teil der abgekühlten Luft unmittelbar durch die oben liegenden
Auslässe in das Kühlfach gefördert werden. Das Kühlluftgebläse ist in halber Höhe
des Kältemittelverdampfers etwa in der Mitte des Kühlfachs angeordnet (Fig. 2
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und 4). Der Fachmann wird der Druckschrift, wenn er nicht bereits die streitpatent-
gemäße Anordnung im Sinn hat, nur eine Anordnung zur Erzielung einer gleich-
mäßigen Luftverteilung im Kühlschrank entnehmen. Somit vermittelt ihm auch
diese Entgegenhaltung keine Anregung dafür, das Kühlluftgebläse oben im Kühl-
fach anzuordnen, den Kühlluftkanal geschlossen am Kühlfach vorbeizuführen und
ihn ausschließlich in das Kaltlagerfach ausmünden zu lassen.
Die GB 1 485 666 und die DE 89 05 477 U1 liegen, wie der Neuheitsvergleich er-
geben hat, weiter ab.
Auch die Zusammenschau des aufgezeigten Standes der Technik führt nicht in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents, denn bei den bekannten
Kühlschränken stehen jeweils bestimmte Aspekte im Vordergrund, die eine Kom-
bination der Merkmale aus verschiedenen Entgegenhaltungen nicht naheliegend
erscheinen lassen.
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II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Patentgesetz in Verbindung mit
§ 91 Abs. 1 ZPO, die Erklärung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99
Abs. 1 Patentgesetz in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Schülke Dr.
Pösentrup
Martens
Hilber
Schlenk
Pr