Urteil des BPatG vom 05.06.2002
BPatG: verkehr, unterscheidungskraft, therapie, forschung, begriff, wortmarke, vermietung, bestandteil, wartung, luft
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 54/01
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 57 897.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
6.70
- 2 -
G r ü n d e :
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
PNEUMOCONTROL
für die Waren und Dienstleistungen
05: Präparate für die Gesundheitspflege für medizinische Zwecke
und für die Intimpflege;
09: wissenschaftliche Präparate
10: ärztliche Instrumente und Apparate; medizinische Geräte; dia-
gnostische und therapeutische Geräte, insbesondere für die
Atemtherapie; Atemtherapiegeräte, insbesondere mit positi-
vem Atemwegsdruck; Geräte für die Schlafmedizin, Atemmas-
ken, Auswaschventile; Meß- und Kontrollinstrumente für For-
schung, Diagnostik und Therapie; Teile der vorgenannten Wa-
ren;
37: Wartung medizintechnischer Geräte;
40: Herstellung medizinischer Geräte im Auftrag Dritter;
41: Schulung, nämlich Aus- und Fortbildung, von Pflegepersonal;
42: Kranken- und Personenpflege, ambulant und stationär; Thera-
piebetreuung, medizinische Beratung und Betreuung; Ver-
mietung und Konfiguration medizintechnischer Geräte.
Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung teilweise, nämlich bis auf die
Waren "Präparate für die Gesundheitspflege für medizinische Zwecke und für die
Intimpflege", zurückgewiesen mit der Begründung, ihr fehle insoweit die erforderli-
che Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angesprochenen
- 3 -
Verkehrskreise würden nämlich die Marke ohne weiteres glatt waren- und dienst-
leistungsbeschreibend im Sinne von "Atemkontrolle" verstehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und
die angemeldete Marke mit dem oben aufgeführten Verzeichnis
der Waren und Dienstleistungen einzutragen.
Zur Begründung führt sie aus, dass dem fremdsprachigen Markenwort lediglich
eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt
zukomme. Mindestens drei Übersetzungen, nämlich "Luftkontrolle, Atemkontrolle,
Lungenkontrolle", kämen in Frage. Als Fachwort sei es lexikalisch nicht nachweis-
bar und in seiner unscharfen Bedeutung zur Beschreibung eines technischen Ge-
rätes oder einer speziellen Dienstleistung nicht geeignet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die der An-
melderin zur Kenntnis gebrachten Rechercheergebnisse des Senats Bezug ge-
nommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.
Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortmarke zumindest dem
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da ihr jegliche Unterscheidungs-
kraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von ei-
- 4 -
nem großzügigen Maßstab auszugehen: jede auch noch so geringe Unterschei-
dungskraft reicht aus, um das Eintragungshindernis zu überwinden. Die Unter-
scheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der Um-
gangssprache handelt, das vom Verkehr stets nur als beschreibender Begriff und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Marke nicht. Viel-
mehr wird sie von den betroffenen Verkehrskreisen als reine Sachangabe aufge-
fasst.
Das Markenwort ist sprachüblich aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt, die
dem betroffenen Verkehr geläufig und auch in ihrer Kombination ohne weiteres
verständlich sind. Im angefochtenen Beschluss ist zutreffend und mit Belegen
ausgeführt, dass der Bestandteil "PNEUMO" in der deutschen Sprache als Präfix
für "Luft, Atem, Lunge" verwendet wird. Deshalb ist es nichts Ungewöhnliches,
wenn dieses Präfix hier mit dem im Deutschen ebenso bekannten Bestandteil
"CONTROL" kombiniert wird. Wie der Senat zudem aufgrund einer Recherche im
Internet feststellen konnte, wird das Markenwort als Sachbegriff ohnehin bereits
im Kontext der Waren, nämlich im Zusammenhang von Atemgeräten für Taucher,
verwendet, und zwar uneingeschränkt und ohne jede weitere Erklärung als ein
dem Verkehr bekanntes Fachwort ("pneumo control valves" - www.aquaairind.com
-, "Pneumo Control Systems" - www.divecenter.com -, "pneumocontrol" - www.tu-
chel.ac.ru - ).
Im Zusammenhang mit den hier betroffenen Waren und Dienstleistungen wird der
Verkehr den beschreibenden Charakter der Marke ebenfalls unschwer erkennen
und ihr deshalb keine betriebskennzeichnende Bedeutung zumessen. Die Marke
ist sprachlich als Fachwort angelegt, das sich ohne weiteres an die übliche Sach-
wortbildung mit "Pneumo" anlehnt (z.B. Pneumoatmose, Pneumograph, Pneumo-
loge, Pneumomassage). Da Atemgeräte für Taucher vom Prinzip her ähnlich auf-
gebaut sind wie medizinische Atemgeräte, liegt es auch nahe, den dort bereits
verwendeten Fachbegriff in den medizinischen Bereich zu übernehmen. Zudem
- 5 -
werden ständig neue Fachbegriffe gebildet und verbreitet. Angesichts des plakati-
ven Aussagegehalts wird nicht nur der fachwörtergewohnte Fachverkehr, sondern
auch der übrige angesprochene (deutschsprachige) Verkehr die Marke nur im
Sinne von "Atemkontrolle, Atemsteuerung" verstehen.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist das beanspruchte Markenwort auch
nicht mehrdeutig. Im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen liegt
der vorgenannte Wortsinn eindeutig näher als "Lungenkontrolle" oder "Luftkon-
trolle", wobei letzteres auch als "Atemluftkontrolle" verstanden werden dürfte. Dies
gilt nicht nur für die angemeldeten Waren, die konkret als Atem(therapie)geräte
eingesetzt werden wie "diagnostische und therapeutische Geräte, insbesondere
für die Atemtherapie, Atemtherapiegeräte, insbesondere mit positivem Atemwegs-
druck; Atemmasken", sondern auch für die übrigen Waren "wissenschaftliche Ap-
parate; ärztliche Instrumente und Apparate; medizinische Geräte; Geräte für die
Schlafmedizin; Auswaschventile; Mess- und Kontrollinstrumente für Forschung,
Diagnostik und Therapie; Teile der vorgenannten Waren". Denn alle letztgenann-
ten Waren sind begrifflich so weit gefasst, dass sie zur Atemkontrolle geeignet
sein können.
Ebenso sind die angemeldeten Dienstleistungen so allgemein gehalten, dass die
angemeldete Wortkombination lediglich einen Hinweis auf den Gegenstand der
Wartung, Herstellung (im Auftrag Dritter), Vermietung und Konfiguration, Schulung
oder Therapieleistung geben kann. Der Verkehr wird in erster Linie den Sachzu-
sammenhang der angebotenen Dienstleistungen mit Atemkontrolle oder entspre-
chenden Geräten sehen, nicht aber einen eigenständigen Betriebshinweis.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht
veranlasst, da keine der in § 83 Abs. 2 MarkenG genannten Voraussetzungen vor-
liegt. Vielmehr ging es im vorliegenden Verfahren um die Klärung rein tatsächli-
- 6 -
cher Fragen sowie die Subsumtion des Sachverhalts unter den Begriff der man-
gelnden Unterscheidungskraft, deren Beurteilung auf tatrichterlichem Gebiet liegt.
Stoppel Paetzold Martens
Bb