Urteil des BPatG vom 02.05.2007
BPatG: unterscheidungskraft, verkehr, begriff, gold, verbraucher, haushalt, markt, edelmetall, freihaltebedürfnis, eugh
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 40/06
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 51 341.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2007 unter Mitwirkung …
BPatG 154
08.05
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 2. Februar 2006 die Anmeldung der Wortmarke
Platinum Glas
für die Waren der Klasse 21:
Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche;
Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut (soweit in
Klasse 21 enthalten)
gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Wortfolge für die in Anspruch genom-
menen Waren jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Der Begriff „Platinum“ sei
dem inländischen Publikum jedenfalls wegen seiner Ähnlichkeit zu dem deutschen
Begriff „Platin“ geläufig. Im sprachüblich gebildeten Zusammenhang mit dem
nachgestellten Begriff „Glas“ werde die Wortkombination zumindest von einem
beachtlichen Teil des Verkehrs als mit Platin veredeltes Glas verstanden. Das
gelte gerade im Hinblick auf die beanspruchten Waren. So werde in der maßgebli-
chen Branche häufig werbemäßig die Verwendung von Edelmetallen wie Gold und
Platin hervorgehoben, um auf die Hochwertigkeit der Produkte hinzuweisen. Es
handele sich auch nicht um eine ungewöhnliche Wortkombination. So sei den
Verbrauchern bekannt, dass Metalle wie Gold, Silber oder Platin zur Verzierung
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und Veredelung von Glas oder Porzellan häufig verwendet würden. Dementspre-
chend existierten entsprechend gebildete Begriffe wie „Kristallglas“ oder „Orna-
mentglas“. In diese Art der Wortverbindungen füge sich die angemeldete Marke
„Platinum Glas“ ohne Weiteres ein und werde jedenfalls von einem erheblichen
Teil der maßgeblichen Verbraucher dementsprechend als Hinweis auf mit Platin
veredeltes Glas verstanden. Die Frage, ob daneben noch ein Freihaltebedürfnis
bestehe, könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhe-
bung des Beschlusses begehrt. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Marke
verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft. Bei der angemeldeten Wort-
folge handele es sich um ein fantasievolles Zeichen, da es weder das Wort „Pla-
tinglas“ noch ein entsprechendes Material gebe. Es sei im Zusammenhang mit
Steingut, mit Porzellan und insbesondere auch mit Glaswaren besonders originell
und eigentümlich. Die Verbraucher wüssten, dass es sich bei Platin um ein be-
sonders wertvolles Edelmetall handele, das etwa im Zusammenhang mit Schmuck
und in der Industrie im Zusammenhang mit Zahnersatz, Thermoelementen, Heiz-
leitern, Kontaktwerkstoffen, Katalysatoren, Wasserstoffspeichern, Magnetwerk-
stoffen und ähnlichem verwendet werde. Die Verwendung von Platin sei den
maßgeblichen deutschen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit Glaswaren für
Haushalt und Küche aber völlig unbekannt und fremd. Zwar komme Platin als
Farbbezeichnung zur Beschreibung der Farbe von Kaffeemaschinen, Handys oder
schnurlosen Telefonen in Betracht, nicht aber für Glaswaren. Der Verbraucher
kenne die Glassorten Bleikristall, Kristallglas, Bleiglas oder auch Ornamentglas,
nicht aber „Platinglas“.
Vorsorglich macht Anmelderin geltend, die Marke sei auch nicht freihaltebedürftig.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zutreffend
entschieden, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten
Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft
fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH
GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Dabei
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die
Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann
und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechen-
den Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – markt-
frisch;
GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2005, 517, 518 - BerlinCard). Bei
der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch ge-
nommenen Waren, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durch-
schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrau-
chers dieser Waren abzustellen (EuGH GRUR
2003, 604, 605 -
Libertel;
GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2). Werden zwei rein beschreibende Begriffe zu ei-
nem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vor-
liegens einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich
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durch die Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes ein-
zelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (EuGH
GRUR 2004, 680, 682, EG 43 – biomild).
Nach diesen Grundsätzen steht der Eintragung der angemeldeten Marke im Hin-
blick auf die angemeldeten Waren der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen. Der Wortkombination „Platinum Glas“ wird der Verkehr keinen
über die beschreibende Bedeutung der beiden Wörter hinausgehenden Sinngehalt
beilegen, wie für die Eignung als Herkunftshinweis erforderlich, sondern er wird
darin, wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat, allein eine Sachbe-
schreibung für die betreffenden Waren erkennen. Jedenfalls für die angemeldeten
Waren aus Glas und Porzellan für Haushalt und Küche sowie für
Kunstgegenstände, die aus diesen Materialien gefertigt sind, gilt, dass der Verkehr
aufgrund der ihm bekannten Bedeutung der Begriffe „Platin“, den ein maßgebli-
cher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem englischen Begriff „platinum“
aufgrund seiner Ähnlichkeit erkennt, und „Glas“ ohne Weiteres annehmen wird,
bei der Verarbeitung sei neben Glas auch Platin verwendet worden. Denn dem
Verkehr sind Gegenstände wie Gläser und Geschirrserien bekannt, in die nicht nur
ein Glasdekor, sondern auch etwa platinfarbene Bänder oder andere platinfarbene
Ornamente oder sonstige Dekorelemente eingearbeitet sind. Derartige
Gegenstände sind in zahlreichen Varianten auf dem Markt erhältlich, was die An-
melderin als solches nicht in Abrede gestellt hat. Selbst wenn der Verkehr mögli-
cherweise das Edelmetall Platin für zu kostbar hält, um tatsächlich für derartige
Gegenstände verwendet zu werden, schließt er wenigstens auf eine platinfarbene
Farbgestaltung, denn die Verwendung der Namen von Edelmetallen als Farban-
gabe ist ihm im hier relevanten Bereich etwa im Hinblick auf den Begriff „Goldde-
kor“ oder „Goldband“ bekannt, das ebenfalls zumeist nicht unter Verwendung der
Originalrohstoffs Gold hergestellt wird. Das gilt entgegen der Auffassung der An-
melderin auch dann, wenn der Begriff „Platinglas“ tatsächlich nicht existiert. Maß-
geblich ist, dass der Verkehr an Begriffe wie Bleikristall und Kristallglas gewöhnt
ist, ohne dass ihm näher bekannt sein dürfte, aus welchen Bestandteilen Waren,
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die diese Bezeichnung tragen, im Einzelnen hergestellt sind. Entscheidend ist,
dass diese Begriffe aus der Sicht des Verkehrs, auf die maßgeblich abzustellen
ist, die Existenz solcher Bestandteile wie Blei oder der Beschaffenheit von Kristall
ernsthaft nahe legen. Daher schließt ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs
ohne Weiteres auch auf die Verwendung von Platin und Glas bei der Herstellung
der genannten Waren, mithin auf Eigenschaften der Waren, nicht aber auf eine
Bezeichnung, die geeignet sein soll, Waren von denen anderer Hersteller zu un-
terscheiden. Im Hinblick auf Waren aus Steingut liegt dies ebenfalls nahe, auch
wenn das verwendete Grundmaterial nicht Glas ist. Jedoch ist es angesichts der
äußerst fantasievollen Gestaltung der auf dem Markt befindlichen Waren aus
Steingut für den angesprochenen Verkehr äußerst wahrscheinlich, bei der Be-
zeichnung „PLATINUM GLAS“ an einzelne Bestandteile dieser Waren, etwa an
verwendete Dekorelemente aus Glas oder platinfarbenen Material und damit an
einen Hinweis auf vorhandene Eigenschaften der Waren zu denken, nicht aber an
einen Hinweis auf die Herkunft der Waren.
Ob daneben ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu be-
jahen ist, muss nach alledem nicht mehr entschieden werden.
gez.
Unterschriften