Urteil des BPatG vom 06.07.2005

BPatG: edelmetall, papier, unterscheidungskraft, haushalt, begriff, verkehr, eugh, kunststoff, unternehmen, novum

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 123/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 12 925.2
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 6. Juli 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Absolutum
ist für die folgenden Waren der Klassen 3, 14, 16, 18, und 21 zur Eintragung in
das Register angemeldet worden:
Klasse 3:
Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege; Haarwässer; Zahnputzmittel; Parfümeriewaren;
Parfüms; Toilettewasser; Parfümerieöle; ätherische Essenzen;
Pfefferminz für Parfümeriewaren; pflanzliche Aromastoffe (ätheri-
sche Öle); Duftholz; Duftwasser; Deodorants für den persönlichen
Gebrauch (Parfümerieartikel); Antitranspiranten (schweißhem-
mende Toilettemittel); desinfizierende Seifen; desodorierende
Seifen; medizinische Seifen; schweißhemmende Seifen; Seifen
gegen Fußschweiß; Toilettemittel (Körperpflege); Toilettenseifen;
Färbemittel für Toilettezwecke; Farbentfernungsmittel; Bleichmittel
für kosmetische Zwecke; Haarfärbemittel; Haarspray; Haar-
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waschmittel; Shampoos; Haarwasser; Enthaarungsmittel; Haut-
creme (kosmetisch); Lotionen für kosmetische Zwecke; Öle für
Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Ro-
senöl; Kölnischwasser; Kosmetika; Lippenstifte; Make-up;
Schminke; Schminkmittel; Schminkpuder; Kosmetiknecessaires
(gefüllt); Kosmetikstifte; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke;
kosmetische Badezusätze; Mandelmilch für kosmetische Zwecke;
Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Atemfrische-
sprays; Nagelpflegemittel; Neutralisierungsmittel für Dauerwellen;
Onduliermittel für Haare; Pomaden für kosmetische Zwecke; Ra-
siermittel; Rasierseife; Rasiersteine (antiseptisch); Rasierwasser;
Räuchermittel (Duftstoffe); Reinigungsmilch für Körper- und
Schönheitspflege; Schönheitsmasken; Talkumpuder für Toilette-
zwecke; Watte für kosmetische Zwecke; Wattestäbchen für kos-
metische Zwecke; Weichspülmittel für Wäsche; Duftstoffe für die
Wäsche; Augenbrauenkosmetika; Augenbrauenstifte; Wimpern-
kosmetika; Wimperntusche (Mascara), künstliche Nägel, künstli-
che Wimpern; Klebestoffe für kosmetische Zwecke; Klebstoffe für
künstliche Wimpern; Schuhcreme; Schuhwichse; Schusterpech;
Schusterwachs; Ziermotive für kosmetische Zwecke.
Klasse 14:
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind; Juwelierwaren; Schmuckwaren; Edelsteine; Uhren-
und Zeitmeßinstrumente; Juwelierwaren; Ketten (Schmuckwaren);
Halsketten (Schmuck); ringe (Schmuck); Ohrringe; Schlüsselan-
hänger (Fantasie-, Schmuckwaren); Schmucknadeln; Manschet-
tenknöpfe; Krawattennadeln; Silberschmuck; Gold- und Silberwa-
ren (ausgenommen Messerschmiedewaren; Gabeln und Löffel);
Halbedelsteine; Gegenstände aus Goldimitat; Geldbörsen aus
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Edelmetall; Strass (Edelsteinimitation); Hutverzierungen (aus
Edelmetall); Medaillen; Medaillons (Schmuck); Broschen
(Schmuck); Schmuckkästen aus Edelmetall; Abzeichen aus Edel-
metall; Amulette (Schmuckwaren); Anstecknadeln (Schmuckwa-
ren); Armbänder (Schmuck); Banknotenklammern; Behälter aus
Edelmetall, für Haushalt oder Küche; Bernsteinschmuck; Be-
schläge für Geschirre aus Edelmetall; Bonbonnieren aus Edelme-
tall; Büsten aus Edelmetall; Dosen aus Edelmetall; Doubléwaren
(Edelmetall); Draht aus Edelmetall (Schmuck); Edelmetalle (roh
oder teilweise bearbeitet); Edelsteine; Gefäße aus Edelmetall, für
Haushalt und Küche; Handtuchhalter aus Edelmetall; Haushalts-
geräte aus Edelmetall, Kabaretts (Servierplatten) aus Edelmetall;
Kaffeekocher, aus Edelmetall (nicht elektrisch); Kaffeeservice aus
Edelmetall; Teedosen aus Edelmetall; Tee-Eier aus Edelmetall;
Teekannen aus Edelmetall; Teeservice aus Edelmetall; Teesiebe
aus Edelmetall; Kästen aus Edelmetall; Kerzenauslöscher aus
Edelmetall; Kerzenleuchter aus Edelmetall; Kerzenmanschetten
aus Edelmetall; Körbe aus Edelmetall für den Haushalt; Krüge aus
Edelmetall; Küchengefäße aus Edelmetall; Küchengeräte aus
Edelmetall; Kunstgegenstände aus Edelmetall; Kupferjetons;
Münzen; Nadeletuis aus Edelmetall; Nadeln aus Edelmetall;
Nussknacker aus Edelmetall; Pfefferstreuer aus Edelmetall; Plat-
ten aus Edelmetall; Puderdosen aus Edelmetall; Schnallen aus
Edelmetall; Schuhverzierung (aus Edelmetall); Schüsseln aus
Edelmetall; Serviettenringe aus Edelmetall; Siebe aus Edelmetall;
Silbergeschirr; Silbergespinste; Streichholzschachteln aus Edel-
metall; Streichholzständer aus Edelmetall; Suppenschüsseln aus
Edelmetall; Tabletts aus Edelmetall für den Haushalt; Tafelauf-
sätze aus Edelmetall; Tafelgeschirr aus Edelmetall; Tafelservice
aus Edelmetall; Tassen aus Edelmetall; Untertassen aus Edel-
metall; Teller aus Edelmetall; Vasen aus Edelmetall; Eierbecher
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aus Edelmetall; Essig- und Ölkännchen aus Edelmetall; Essig-
und Ölständer aus Edelmetall; Flakons aus Edelmetall; Zeitmess-
geräte; Zeitmessinstrumente; Uhren; Armbanduhren; Taschenuh-
ren; Pendeluhren, Solaruhren; elektrische Uhren; Stoppuhren;
Chronografen (Uhren); Chronometer (Zeitmesser); Uhrenarmbän-
der; Uhrenbeweger; Uhrenetuis; Uhrengehäuse; Uhrengehäuse
(Taschenuhren); Uhrenpendel; Uhrenschmucketuis; Uhrfedern;
Uhrgläser; Uhrketten; Uhrkettenanhänger (Berlocken); Uhrwerke;
Uhrzeiger; Anker für Uhren; Federgehäuse für Uhren; Zifferblätter
für Uhren; Zeigerwerke für Uhren; Zentraluhren; Wecker.
Klasse 16:
Papier; Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse;
Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwa-
ren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungs-
material aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen ent-
halten ist; Drucklettern; Büromaterialien aus Papier; zur Typisie-
rung einer Corporate Identity mit spezifischen Kennzeichen verse-
hen; Druckereierzeugnisse; Schülerbedarf (Papier- und Schreib-
waren); Schriften, Veröffentlichungen; Zeitschriften, Magazine;
Zeitungen; Kataloge; Broschüren; Prospekte; Rundschreiben; Ab-
reißkalender; Alben; Notizbücher; Einbände; Postkarten; Anzeige-
karten; Glückwunschkarten; Schulungsmaterialien aus Papier;
Handbücher; Comic-Hefte; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Auf-
kleber, Stickers aus Papier; Abziehbilder; Bilder; Fahnen, Wimpel
aus Papier; Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien
aus regenerierter Zellulose für Verpackungszwecke; Formulare,
Formblätter; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen;
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Hüllen; Karteikarten; Schreibunterlagen; Stempel; Papier; Briefpa-
pier; Holzpapier; Papiertüten; Schachteln aus Pappe oder aus Pa-
pier; Kartonagen; Pappe; Klebebänder für Papier- und Schreibwa-
ren, Packpapier; Plakate aus Papier und Pappe; Plakatträger aus
Papier oder Pappe; Schilder aus Papier und Pappe; Transparente;
Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff;
Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungsmaterial aus
Stärke; Viskosefolien für Verpackungszwecke; Zeitpläne; Farb-
kästen, Lätzchen aus Papier, Malkästen, Platzdeckchen, Sets aus
Papier; Tischdecken aus Papier; Tischtücher aus Papier.
Klasse 18:
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Re-
genschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Kunstleder; Le-
derbezüge für Möbel; Ledergurte; Lederimitationen; Lederriemen
(Lederstreifen); Lederzeug; Möbelüberzüge aus Leder; Schlüssel-
etuis (Lederwaren); Schulterriemen; Umhängeriemen; Reisene-
cessaires (Lederwaren); Handkoffergriffe; Reisetaschen; Ruck-
säcke; Taschen mit Rollen; Handtaschen; Handtaschenkarkassen;
Hüfttaschen (Wimmerl); Dokumentenkoffer; Schulranzen; Tor-
nister (Ranzen); Schultaschen; Aktentaschen; Dokumentenmap-
pen; Kartentaschen [Brieftaschen]: Jagdtaschen; Badetaschen;
Kleidersäcke für die Reise; Kosmetikkoffer; Brieftaschen; Noten-
mappen; Kindertragetaschen; Campingtaschen; Einkaufsnetze;
Einkaufstaschen; Geldbörsen (Geldbeutel); Geldbörsen, nicht aus
Edelmetall; Werkzeugtaschen aus Leder (leer); Kästen aus Leder
oder aus Lederpappe; Hutschachteln aus Leder; Dosen aus Leder
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oder Lederpappe; Kästen und Dosen aus Vulkanfiber; Schachteln
aus Leder oder Lederpappe;
Regenschirmgriffe; Gehstöcke; Stöcke (Spazierstöcke), Schirm-
futterale; Schirmgestänge; Schirmringe; Schirmstöcke; Sonnen-
schirme.
Klasse 21:
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall
oder plattiert); Kämme, Schwämme, Bürstenmaterial; Putzzeug;
Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen
Klassen enthalten sind; Abfalleimer; Aerosolzerstäuber, nicht für
medizinische Zwecke; Augenbrauenbürsten; Babybadewannen
[tragbare]; Babyflaschenwärmer [nicht elektrisch]; Becher, nicht
aus Edelmetall; bemalte Glaswaren; Bierkrüge; Bonbonnieren,
nicht aus Edelmetall; Bürsten und Bürstenwaren, insbesondere
zur Körper- und Schönheitspflege, auch aus Porzellan, Ton oder
Glas; Butterdosen und -glocken; Chinesische Porzellanwaren;
Eierbecher, nicht aus Edelmetall; Elektrische Bürsten (ausge-
nommen Maschinenteile); Elektrische Kämme; Elektrische Zahn-
bürsten; Emailliertes Glas; Flaschen, Feldflaschen; Flakons, nicht
aus Edelmetall; Formen für Eiswürfel; Glasbehälter und -gefäße;
Glaskugeln; Isolierflaschen; Isoliergefäße für Getränke und/oder
Nahrungsmittel; Kammetuis; Keksdosen; Kühltaschen; Kunstge-
genstände aus Porzellan, Ton oder Glas; Papier- oder Plastikbe-
cher; Papierteller; Parfümzerstäuber; Proviantdosen; Puderdosen,
nicht aus Edelmetall; Seifendosen; Seifenspender; Sparbüchsen,
nicht aus Metall; Statuen aus Porzellan, Ton oder Glas; Steingut-
waren; Tabletts, aus Papier, für den Haushalt; Tabletts, nicht aus
Edelmetall, für den Haushalt; Tafelaufsätze, nicht aus Edelmetall;
Tafelgeschirr, nicht aus Edelmetall; Tafelservice, nicht aus Edel-
metall; Tassen, nicht aus Edelmetall; Teedosen, nicht aus Edel-
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metall; Teekannen, nicht aus Edelmetall; Teeservice, nicht aus
Edelmetall; Teller, nicht aus Edelmetall; Toilettenecessaires;
Töpfe; Topfhandschuhe; Trinkgefäße, Trinkgläser, Trinkhörner,
Vasen, nicht aus Edelmetall; Zahnbürsten; Zuckerdosen, nicht aus
Edelmetall.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2005 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die
Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2
Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentli-
chen ausgeführt, der Begriff „Absolutum“ werde von den Verkehrskreisen dahinge-
hend verstanden, dass es sich bei den mit diesem Begriff gekennzeichneten Wa-
ren um solche handele, die vollkommen und ideal in ihrer Konstruktion seien. Zwar
sei der Begriff „Absolutum“ lexikalisch nicht nachweisbar, aufgrund ähnlich gebil-
deter Worte wie beispielsweise „Novum“, „Maximum“, „Unicum“, „Factum“ usw.
werde dieser jedoch ohne weiteres als Wortbildung im Sinne von „absolut“ ver-
standen. Folglich gebe der als Marke angemeldete Begriff „Absolutum“ keinen
Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise in glatt beschreibender,
sloganartiger Form auf die Perfektion der Waren hin. Um zu diesem Verständnis
des Begriffes „Absolutum“ zu gelangen, sei keine Analyse des Begriffs notwendig,
da es sich hierbei um ein allgemein verständliches Wort handele. Ob der Begriff
„Absolutum“ auch im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig sei,
könne dahingestellt bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, dass gemäß
höchstrichterlicher Rechtsprechung jede, wenn auch noch so geringe Unterschei-
dungskraft ausreiche, um die Eintragbarkeit eines Zeichens zu begründen. Im
Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft sei von der Markenstelle nicht hin-
reichen gewürdigt worden, dass zwischen der Bezeichnung „Absolutum“ und den
von der Anmeldung umfassten Waren kein hinreichend enger, beschreibender
Warenbezug bestehe. Der Bundesgerichtshof habe in einem Beschluss vom
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24. Juni 1999 - I ZB 45/96 - ausdrücklich festgestellt, dass ein hinreichend enger
Warenbezug zwischen der Bezeichnung „ABSOLUT“ und beispielsweise der Ware
„Wodka“ nicht gegeben sei. Um dennoch von einem Fehlen jeglicher Unterschei-
dungskraft ausgehen zu können, hätte daher die Markenstelle feststellen müssen,
dass es sich bei der Bezeichnung „Absolutum“ um ein gängiges und alltägliches
Wort der deutschen Sprache handele, so dass der Verkehr dieses stets nur als
solches, nicht jedoch auch als Unterscheidungsmittel auffassen würde. Dies sei
jedoch nicht der Fall. Die Markenstelle habe auch keine Feststellungen dazu ge-
troffen, dass der Verkehr infolge einer entsprechenden werbemäßigen Verwen-
dung des Begriffs „Absolutum“ diesen tatsächlich als eine werbeüblich anprei-
sende Aussage verstehe. Die Bezeichnung „Absolutum“ sei dagegen eine neu
gebildete Wortkombination, der kein eindeutiger Bedeutungsinhalt, insbesondere
auch nicht eine Bedeutung im Sinne von „absolut“ zugesprochen werden könne.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffas-
sung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke keine absoluten
Schutzhindernisse entgegen, insbesondere ist die als Marke angemeldete Be-
zeichnung „Absolutum“ nicht als Angabe zu beurteilen, der jegliche Unterschei-
dungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmungen ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche
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die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40)
„Linde, Winward u. Rado“; GRUR
2004, 428, 431 (Nr.
48) „Henkel“; BGH
GRUR
2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“; GRUR
2003, 1050, 1051
„Cityservice“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die ange-
meldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die be-
teiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung
eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustel-
len ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 41) „Linde, Winward u. Rado“;
GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) „Matrat-
zen Concord/Hukla“). Ausgehend hiervon besitzt eine Bezeichnung regelmäßig
dann eine hinreichende Unterscheidungskraft, wenn ihr die angesprochenen
Verkehrskreise für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen keinen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen können und die
Marke von diesen auch nicht als Werbeslogan, Qualitätshinweis, Aufforderung
zum Kauf oder aus sonstigen Gründen nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; GRUR
Int. 2005, 224, 226 (Nr. 44) „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“; BGH
GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“). Dies trifft auf die als Marke angemeldete
Bezeichnung „Absolutum“ bezogen auf die von ihr umfassten Waren zu.
Das Wort „Absolutum“ kann von dem lateinischen Verb „absolvere“ (ablösen, los-
machen, befreien, vollenden, zu Ende bringen) hergeleitet werden, dessen Per-
fektpartizip „absolutum“ lautet, das wiederum z. B. für die Bedeutungen „in sich
abgeschlossen“, „vollendet“, „vollständig“, „vollkommen“, „unabhängig“, „uneinge-
schränkt“, „unbedingt“ und auch - wie die Markenstelle in der angegriffenen Ent-
scheidung insoweit zutreffend ausgeführt hat - für die Bedeutung „absolut“ stehen
kann (Langenscheidts Großwörterbuch der lateinischen Sprache, Menge-Güthling,
Teil 1, 16. Aufl., 1967, Stichworte: „absolutus“, „absolvo“). Fremdsprachigen An-
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gaben wie „Absolutum“ ist die erforderliche Unterscheidungskraft nur dann abzu-
sprechen, wenn ihre die Unterscheidungskraft ausschließende Bedeutung von den
beteiligten inländischen Verkehrskreisen erkannt werden kann (vgl. EuGH
GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 32) „Matratzen Concord/Hukla“). Wie die Markenstelle
zutreffend festgestellt hat, ist „Absolutum“ im Inland weder lexikalisch nachweisbar
noch handelt es sich bei diesem Ausdruck um eine Bezeichnung, die als solche in
die deutsche Umgangs- oder Werbesprache eingegangen ist. Nichts anderes
ergibt sich auch aus der von der Markenstelle im Internet durchgeführten
Recherche, deren Ergebnis keine beschreibende, sondern eher eine
markenmäßige Verwendung des Wortes „Absolutum“ belegt. Für die beteiligten
inländischen Verkehrskreise drängt sich daher bei der Bezeichnung „Absolutum“
ein eindeutiger Sinngehalt nicht auf. Jedenfalls kann der Ansicht der Markenstelle
nicht gefolgt werden, dass der Verkehr mit diesem Wort einen konkreten im
Vordergrund stehenden, beschreibenden Begriffsinhalt verbindet. Die von der
Markenstelle angenommenen Begriffsinhalte „vollkommen“, „ideal“ oder „perfekt“
erschließen sich nicht unmittelbar, sondern sind allenfalls das Ergebnis einer
analysierenden Betrachtung, wie sie der Verkehr jedoch nicht anzustellen pflegt
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 54). Das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft bei der Bezeichnung „Absolutum“ kann auch nicht damit
begründet werden, der Verkehr werde sich im Zusammenhang mit der hier in
Rede stehenden Bezeichnung ähnlicher ihm bekannter Wortbildungen wie z. B.
„Novum“, „Maximum“, „Factum“ oder „Unicum“ besinnen. Diese Begriffe sind zwar
auch der lateinischen Sprache entnommen, haben sich aber im deutschen
Sprachgebrauch mit allgemein verständlichen und bekannten Bedeutungsinhalten
durchgesetzt. Insoweit unterscheiden sie sich wesentlich von dem Wort
„Absolutum“, das gerade keinen Eingang in den deutschen Sprachschatz
gefunden hat.
Ein vordergründiger, einen Herkunftshinweis ausschließender Begriffsinhalt ergibt
sich bei der Bezeichnung „Absolutum“ auch nicht aus einer begrifflichen Gleich-
setzung mit dem in der deutschen Sprache bekannten Wort „absolut“. Zwar er-
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scheint der Vortrag der Anmelderin, der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 24. Juni 1999 (BGH GRUR 1999, 1096, 1097 „ABSOLUT“) sei die verbindli-
che Feststellung einer hinreichenden Unterscheidungskraft des Wortes
„ABSOLUT“ für die Ware „Wodka“ zu entnehmen, nicht ohne weiteres überzeu-
gend. Letztlich kann die Frage der Unterscheidungskraft des Begriffs „absolut“
aber dahingestellt bleiben. Selbst wenn diesem geläufigen Ausdruck als allgemei-
nem Werbebegriff für bestimmte Waren die erforderliche Unterscheidungskraft
abzusprechen wäre, könnte eine solche Bewertung nicht ohne weiteres auch auf
die angemeldete Marke „Absolutum“ übertragen werden. Gerade die Bekanntheit
des deutschen Begriffs „absolut“ steht einer Gleichsetzung mit dem fremdsprachi-
gen Wort „Absolutum“ entgegen, das durch die zusätzliche Endung „-um“ eine
durchaus auffällige Veränderung erfährt. In diesem Zusammenhang ist nicht zu
verkennen, dass die bloße Möglichkeit einer inhaltlichen Bezugnahme auf einen
bekannten Begriff die hinreichende Unterscheidungskraft einer abgewandelten
Angabe noch nicht ohne weiteres ausschließt (vgl Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8
Rdn. 88).
Mangels eines beschreibenden Aussagegehalts der als Marke angemeldeten Be-
zeichnung „Absolutum“ ist letztlich auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG zu verneinen.
gez.
Unterschriften