Urteil des BPatG vom 27.06.2005

BPatG: beschreibende angabe, haus, eugh, heim, wörterbuch, farbe, begriff, telekommunikation, winter, heizung

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 199/03
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Juni 2005
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 53 838.3
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hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister als Wort-/Bildmarke ist angemeldet
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren und Dienstleistungen
Apparate und Instrumente für die Regelung und Steuerung von
haustechnischen Anlagen (Gebäude Systemtechnik), insbeson-
dere Abzweig- und Anschlussdosen, Alarmgeräte, Anzeigetafeln,
Aufzugssteuerungen, Computer-Software, Dimmer, Messgeräte,
Modems, Rauchdetektoren, Schalter, Schaltgeräte, Schaltuhren,
Sprechapparate, Steckdosen, Türöffner und –schließer, Zähler;
Beleuchtungs-, Heizungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte
(soweit in Klasse 11 enthalten), insbesondere elektrische Heizge-
räte, Heizlüfter, Heizkörper, Klimaanlagen, elektrische Lampen,
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Luftkühlgeräte, Lufttrockner, Regelungszubehör hierfür, Solarkol-
lektoren, Ventilatoren und Wärmepumpen;
Installation von Gebäudesystemtechnik (Elektro, Heizung, Klima,
Lüftung, Sanitär), primär unter Einsatz von Bussystemen (funk-
oder leitungsgebunden);
Ausführung von Planungen zur Gebäudesystemtechnik (Elektro,
Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär), primär unter Einsatz von Bus-
systemen (funk- oder leitungsgebunden).
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines be-
stehenden Freihaltebedürfnisses. Der Buchstabe "e" stelle unter Voranstellung im
Bereich der Telekommunikation und der Internetbranche die gängige und häufig
verwendete Abkürzung für "electronic" bzw. "elektronisch" dar. Die angemeldete
Marke mit ihrer Bedeutung "elektronisches Zuhause/Heim" sei für die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen ein Bestimmungshinweis, dass sie für ein
elektronisches Zuhause notwendig seien und somit beschreibend. So können
Geräte und Einrichtungen im Haus zentral angesteuert werden, bspweise über
Bus-Systeme über Leitungen oder Funk.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Im Wesentlichen führt sie zur Begrün-
dung aus, es sei zweifelhaft, ob "e" ohne Weiteres als Abkürzung für elektronisch
aufgefasst werde, zweifelhaft sei auch, ob der Verkehr die Marke ohne gedankli-
che Zwischenschritte als "elektronisches Zuhause" auffasse und ob die Marke die
beanspruchten Waren unmittelbar bezeichne.
Nicht freihaltebedürftig sei "e.home" in der für die Marke gewählten Typografie.
Die Absetzung des "e" für elektronisch durch einen Punkt sei eine Gestaltung des
Schriftbildes, an die sich der Verkehr nicht gewöhnt habe. Denn bei Begriffsbil-
dungen mit "e" für elektronisch, sei es üblich, das "e" mit einem Bindestrich oder
ohne Leerzeichen mit einem an "e" angefügten Begriff zu verbinden.
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Die Marke sei in der Art einer Internetadresse gebildet, wo der Verkehr daran ge-
wöhnt sei, dass zwischen Binde- und Schrägstrich sowie Punktzeichen unter-
schieden werde.
Die Anmelderin legt in der mündlichen Verhandlung verschiedene Belege dafür
vor, dass der Begriff "e.home" unter Verwendung des Punktzeichens nicht ver-
wendet werde, sondern stets nur Begriffsbildungen mit Binde- oder Schrägstrich
oder ohne Leerzeichen üblich seien. Der Verkehr beachte feine Unterschiede, so
stehe die Begriffsbildung "e/home" für die bekannte Messe für Gebäudeauto-
mation. Zudem sei die farbige Ausgestaltung mit der auffälligen Farbe rot phan-
tasievoll und wirke auf den Verbraucher wie eine Marke. Darüberhinaus bezeichne
der Verkehr den Bereich der von der Anmelderin beanspruchten Waren und
Dienstleistungen allenfalls als "Heim-/Gebäudeautomation, intelligente Haus- und
Gebäudesystemtechnik, intelligentes Haus" oder "smart home".
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben,
hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zuzulassen sowie die Vorlage
an den EuGH.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der
Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke e-home ist für die beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Ein-
tragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG ist.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
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ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr be-
schreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre
Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den
angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Not-
wendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der
Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen
Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-
kenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 380).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandtei-
len zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreiben-
den Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merk-
licher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile
besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Be-
standteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntak-
tischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus be-
schreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413
- BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass
die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der An-
meldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienst-
leistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Wa-
ren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem
Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu
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diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei
spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Anga-
ben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese
Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen
Merkmale sind (vgl. EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507
- Postkantoor).
Die angemeldete Marke setzt sich zusammen aus dem englischen Wort "home"
für "Haus, Heim, Zuhause" und dem vorangestellten "e" mit einem nachfolgenden
Punkt, das im Bereich der Elektronik, der Computertechnik sowie der Telekom-
munikation als gängige Abkürzung für "electronic" (elektronisch) steht und das in
dieser Bedeutung in zusammengesetzten Wörtern verwendet wird, wenn es um
den Austausch oder die Verteilung von Daten in elektronischer Form geht (vgl.
30 W (pat) 086/02).
So gibt es zahlreiche Zusammensetzungen des englischen Wortes "electronic" mit
englischen Begriffen, die bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden ha-
ben und bei denen "electronic" entweder mit dem Buchstaben "E" abgekürzt und
mit Bindestrich verbunden oder mit Leerstelle getrennt vorangestellt wird, wie in
"E-mail, E-paper, E-banking, E-commerce" (vgl. LEO Online-Wörterbuch Englisch
der TU München; Duden Wörterbuch).
Dabei werden diese Begriffe oftmals durch Kleinschreibung oder Weglassen des
Bindestrichs variiert, so wird gerade bei allgemeinen gebräuchlichen Wörtern wie
"Email" oft auch die englische Schreibweise "e-mail" verwendet.
Auch mit dem Bestandteil "home" existieren zahlreiche Zusammensetzungen, u.a.
die im Zusammenhang mit den von der Anmelderin beanspruchten Waren und
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Dienstleistungen einschlägige Zusammensetzung "intelligent home" für Haustech-
nik (vgl. LEO Online-Wörterbuch).
Die angemeldete Bezeichnung "e.home" bedeutet in wörtlicher Übersetzung "elek-
tronisches Heim, elektronisch gesteuertes Zuhause".
Die Kombination "e.home" ist zwar lexikalisch noch nicht nachweisbar, angesichts
der Fülle der möglichen Wortkombinationen mit einem ohne Weiteres erkennbaren
und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich allein bezüglich
der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu. Ebenso wie die o.g. Zusammen-
setzungen ist auch die angemeldete Bezeichnung "e.home" eine sprachübliche
und naheliegende Wortverbindung. Die beiden Einzelbestandteile werden dabei
entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit
keinen neuen, über die bloße Kombination hinaus gehenden Begriff.
Der Gesamtbegriff wird im Zusammenhang mit den Begriffen Gebäudeautomation
und Haustechnik bereits tatsächlich verwendet, um auf die elektronischen Steue-
rungseinsatzmöglichkeiten im und rund um das Haus hinzuweisen. So steht die
sog. E-Home-Technik für das vernetzte Heim, in dem Gebäudefunktionen, Me-
dien- und IT-Anwendungen zentral gesteuert werden, um Komfort, bequeme Be-
dienung, Sicherheit und Optimierung des Energieverbrauchs im Haus zu erreichen
(vgl. www.beckhoff.de sowie www.innovationsreport.de). Es liegt für den Verkehr
in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen deshalb nahe, die
angemeldete Marke "e.home" als Hinweis auf ein elektronisch ausgestattetes und
vernetztes Haus bzw. eine elektronische Haustechnik zu sehen.
Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das
u.a. Apparate und Instrumente für die Regelung und Steuerung von haustechni-
schen Anlagen (Gebäudesystemtechnik) sowie der Installation und Planung, pri-
mär unter Einsatz von Bussystemen benennt, ergibt die Bezeichnung unter Be-
zugnahme auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung geeignete Sach-
aussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit oder Bestimmung um Waren
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handeln kann, die als Teile einer elektronischen Haustechnik Einsatz finden, bzw.
für ein elektronisch ausgerüstetes und vernetztes Haus bestimmt sind. Die be-
anspruchten Dienstleistungen können sich hierauf beziehen.
Die Anmelderin kann sich auch nicht darauf berufen, dass es an Stelle des
abgekürzten Bestandteils "electronic" in der angemeldeten Marke "e.home" ande-
re Bezeichnungsmöglichkeiten wie "intelligent home" oder "smart home" gebe, da
es nicht erforderlich ist, dass die Bezeichnung "electronic home" die ausschließ-
liche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale ist (vgl. EuGH aaO – BIOMILD,
Postkantoor).
Die grafische und farbliche Ausgestaltung bewegt sich im Rahmen des Werbeübli-
chen und vermag daher das Freihaltebedürfnis nicht auszuräumen. Ein schutzbe-
gründender "Überschuss" kann zwar insbesondere durch eine besondere bildliche
Ausgestaltung schutzunfähiger Wortbestandteile erreicht werden. An diesen erfor-
derlichen "Überschuss" sind aber um so größere Anforderungen zu stellen, je be-
schreibender die fragliche Angabe ist. In jedem Fall muss eine den schutzunfähi-
gen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Ver-
fremdung im Gesamteindruck der Marke eintreten, die von dem maßgeblichen
Durchschnittsverbraucher auch ohne analysierende Betrachtungsweise ohne
Weiteres festgestellt werden kann. Ob die Untergliederung durch gebräuchliche
grafische Elemente (wie z.B. Bindestriche oder Punkte) den Wortcharakter der
beschreibenden Angabe unberührt lässt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.
Jedenfalls vermögen einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des
Schriftbilds, an die der Verkehr gewöhnt ist, den beschreibenden Charakter einer
Angabe in der Regel nicht zu beseitigen (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl.,
§ 8 Rn. 389).
Im vorliegenden Fall hat der Punkt nicht die Funktion, innerhalb eines Wortes ein-
zelne Buchstaben abzutrennen oder wie ein Bindestrich zu verbinden, sondern er
dient der Kenntlichmachung der Abkürzung des Bestandteils "electronic". Nach
den im Deutschen gängigen Abkürzungsregeln wird zwar im Regelfall bei
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deutschen Abkürzungen ein Punkt hinter der Abkürzung nur da gesetzt, wo die
Abkürzung nicht als Abkürzung, sondern als ganzes Wort gesprochen wird, hier-
von gibt es jedoch Ausnahmen. Insbesondere bei lateinischen Ausdrücken, die
abgekürzt werden, wird mit Punkt abgekürzt, obwohl die Abkürzungen oft auch ab-
gekürzt gesprochen werden. Sie werden meist klein geschrieben und wären daher
ohne Punkte nicht ohne Weiteres als Abkürzung erkennbar, zB "stud., jur., c.t.,
s.t." (vgl. http://lexikon.freenet.de/abkürzung).
Gerade im Internet-Gebrauch und in der Werbesprache teilweise aber auch im
Geschäftsverkehr werden Punkte, die nach den Rechtschreibregeln erforderlich
wären, aus Vereinfachungsgründen schon weggelassen, wie bei (zB, dh, etc, ieS,
usw).
Der Verkehr ist daher bei Abkürzungen beide Schreibweisen gewöhnt. Er wird da-
her in dem Punkt nach dem "e" nichts anderes als einen Hinweis auf eine Ab-
kürzung sehen, dies insbesondere deshalb, weil dadurch die Eigenständigkeit des
ersten Bestandteils "electronic" kenntlich gemacht wird, was andernfalls wegen
des nachfolgenden weiteren kleinen Buchstabens "h" von "home" sonst unter-
gehen könnte. Der Punkt dient damit der Kenntlichmachung der Abkürzung unter
Hervorhebung des Bestandteils "electronic" in seiner abgekürzten Form.
Soweit die Anmelderin vorträgt, die Marke wirke wie eine Internetadresse, ist dies
für die Entscheidung ohne Belang, da auch bestehende Internetadressen vielfach
beschreibenden Charakter haben (vgl. zB BPatG GRUR 2004, 336
- beauty24.de).
Für die farbige Ausgestaltung an sich beschreibender Markenelemente kann eine
schutzbegründende Wirkung nur angenommen werden, wenn sie neben den
schutzfähigen Angaben als eigenständiger Herkunftshinweis aufgefasst wird. Da-
von kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn die Farbe weder technisch
oder funktional bedingt, noch lediglich auf ein ästhetisch ansprechendes Äußeres
ausgerichtet ist, sondern als vom Üblichen abweichende, charakteristische Aus-
gestaltung erscheint. Eine solche kann insbesondere bei entsprechender Verwen-
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dung verkehrsbekannter Hausfarben bejahend sein, soweit sie als betrieblicher
Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wirken. Keine schutzbegrün-
dende Bedeutung kommt dagegen werbe- oder branchenüblichen Farbgestaltun-
gen zu (vgl. Ströbele/Hacker aaO, § 8 Rn. 390, 391).
Im vorliegenden Fall bewegt sich die Schriftart sowie die unterschiedliche Farbge-
bung im Rahmen der werbeüblichen grafischen Gestaltung unter Hervorhebung
der Wortelemente, die lediglich deren Wirkung unterstreichen soll, daneben aber
keine eigene schutzbegründende Wirkung entfaltet. So dient gerade die Farbe rot,
die Signalcharakter besitzt, der Hervorhebung und Unterstreichung des farbig aus-
gestalteten Elements.
Hinsichtlich der Anregung auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie der Vor-
lage an den EuGH sind keine zu klärenden Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung ersichtlich und von der Anmelderin auch nicht vorgetragen.
Dr. Buchetmann
Richterin Winter ist wegen Ur-
laubs an der Unterschriftslei-
stung verhindert.
Dr. Buchetmann
Hartlieb
Hu
Abb. 1