Urteil des BPatG vom 13.12.2006

BPatG: landwirtschaftliches produkt, fahrzeug, patent, unterscheidungskraft, transport, automobil, begriff, nachkommenschaft, markenregister, freihaltebedürfnis

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 182/04
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
13. Dezember 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 04 693.3
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2006 durch …
BPatG 154
08.05
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 2. Juni 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Hühner-
mobil
zeichnis noch bestimmt für „Eier“.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnis-
ses wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil die Anmeldung
in der Bedeutung „Hühner-Fahrzeug“ ein beschreibender Hinweis sei.
Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt. Sie meinen, dass mit dem angemel-
deten Zeichen relevante Eigenschaften der beanspruchten Waren nicht beschrie-
ben werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
- 3 -
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke
stehen bezüglich der für das Beschwerdeverfahren noch maßgeblichen Waren die
absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht ent-
gegen.
An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über
wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen
könnte.
Der Anfangsbestandteil „Hühner“ ist der Plural des Wortes „Huhn“ (vgl. Duden,
Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. S. 805); Hühner gehören zu den als Nutz-
tiere gezüchteten Geflügelarten, deren weibliche Tiere Eier legen; Eier dienen der
Erzeugung der Nachkommenschaft dieser Tiere; als landwirtschaftliches Produkt
werden Eier vom Menschen als Nahrungsmittel verwendet (vgl. http://de.wiki-
pedia.org/wiki/H%C3%BChnerei). Das Substantiv „Mobil“ bedeutet „Fortbewe-
gungsmittel, Fahrzeug, Auto“ (vgl. Duden a. a. O. S. 1091) und wird in Wortzu-
sammensetzungen mit diesem Grundwort oft verwendet (Automobil, Wohnmobil,
Rikscha-Mobil, Papamobil).
Das Zeichenwort lässt sich somit ohne weiteres mit der Bedeutung „Hühnerfahr-
zeug“ im Sinne eines für den Transport von Hühnern bestimmten Fahrzeugs er-
fassen. Insoweit kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser Bezeichnung
bezogen auf die konkret vorliegenden Waren „Eier“ ein klarer, im Vordergrund
stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könnte. Dass diese
Waren auch in einem „Hühnerfahrzeug“ befördert werden könnten, führt für die
Hühnermobil
vollen beschreibenden Angabe.
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Die hier umfassten Waren können mit dem Begriff „Hühnerfahrzeug“ daher nicht
unmittelbar beschreibend benannt werden; von einem Gegenstand, der zu einem
für den Transport von Hühnern bestimmten Fahrzeug einen Bezug hat und der
gegebenenfalls in dieser Weise bezeichnet werden könnte, sind die beanspruch-
ten Produkte so weit entfernt, dass sich kein Hinweis auf eine konkrete Beschrei-
bung aufdrängt.
Eine freihaltebedürftige Bezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt sich
damit nicht feststellen.
Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten
Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden kann, ist auszuschließen, dass ein normal informierter und angemessen
aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der vorliegenden Wa-
Hühnermobil
Unterscheidungsmittel versteht; der Marke fehlt daher auch nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH WRP 2003,
1429, 1430 - Cityservice m. w. N.).
gez.
Unterschriften