Urteil des BPatG vom 28.10.2002
BPatG: marke, patent, rechtssicherheit, verwechslungsgefahr, form
BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 168/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend die Marke 397 40 905
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. August 2004 unter Mitwirkung der Richterin Pagenberg als Vor-
sitzender, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 28. Oktober 2002 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 40 905 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 397 17 639 angeordnet worden
ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 27 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der eingetra-
genen Marke 397 40 905 und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG §§ 43
Abs 2, 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 bejaht und die teilweise Löschung der jüngeren
Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Markeninhaberin hat die
Widersprechende im Beschwerdeverfahren ua den Widerspruch aus der og Marke
zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
S 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der
Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).
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Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichti-
gung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-
bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Pagenberg Kätker
Dr.
Hock
Cl