Urteil des BPatG vom 20.03.2003

BPatG: marke, patent, rechtssicherheit, form

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 122/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 399 38 489
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 20. März 2003 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 38 489 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 395 15 186 angeordnet worden
ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 20.
März
2003 hat die Markenstelle für Klasse
35 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 38 489 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 395 15 186 angeordnet. Hiergegen hat der
Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Der Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der
Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
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Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baum-
bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler Kätker
Pagenberg
Cl