Urteil des BPatG vom 30.07.2008
BPatG: marke, patent, form, internet, herausgabe, vermietung, musik, werbung, rückzahlung, datenträger
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 145/07
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 73 153.3
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…
chters Viereck und
er Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 30. Juli 2008
eschlossen:
1.
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Ri
d
b
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und
- 2 -
Markenamts vom 14.
Juni
2007 und vom 13.
Septem-
ber 2007 aufgehoben.
- 3 -
2.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-
rückverwiesen.
3.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
eichnung
Die Bez
RMONIKER
on Dienstleistungen;
Geschäftsführung, insbesondere für darstellende Künstler; Unter-
von Live-Veranstaltungen, Eintrittskartenvorverkauf, Platzreservie-
rungen für Unterhaltungsveranstaltungen, Betrieb eines Clubs),
sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Veranstaltung
PRAGER PHILHA
ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen
„bespielte Ton-, Bildton-, Bild- und Datenträger einschließlich in-
teraktiver Speichermedien, nämlich Magnetaufzeichnungsträger,
Schallplatten, Filme (belichtet einschließlich kinematographischer
Filme) und optische Datenträger (insbesondere CD’s und DVD’s);
Computer-Programme (herunterladbar und gespeichert); Wer-
bung, insbesondere Organisation und Durchführung von Werbe-
veranstaltungen; Dienstleistungen des Einzelhandels mit den o. g.
Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und
Verkauf von Waren und über die Erbringung v
nehmensverwaltung; Büroarbeiten; Unterhaltung (insbesondere
Information über Veranstaltungen, Partyplanung, Durchführung
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von Spielen und Wettkämpfen und Musikdarbietungen; Dienst-
leistungen eines Orchesters (Musikdarbietungen); Dienstleistun-
gen einer Künstleragentur; Dienstleistungen eines Verlages (aus-
en Druckarbeiten); Dienstleistungen eines Ton- und
Fernseh-/Filmstudios, nämlich Aufnahme von Ton- und Bild- sowie
ur Eintragung in das Register angemeldet.
ie
eise lediglich darauf hin, dass diese Darbietungen von Philharmonikern aus Prag
ltlich mit den Prager Philharmonikern be-
ssten oder von Philharmonikern aus Prag angeboten würden. Bei den in den
Gründe
Waren und
ienstleistungen sind allerdings die Dienstleistungen
„Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen, insbeson-
dere Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im
genomm
Multimediawerken auf Bild- und Tonträgern (insbesondere CD,
DVD) außer solchen, die der Werbung dienen, soweit in Klasse 41
enthalten; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen,
insbesondere Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form,
auch im Internet; Komponieren von Musik; Vermietung von Mu-
sikinstrumenten“
z
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschlüssen vom 14. Juni 2007 und vom 13. September 2007,
von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, laut Tenor insgesamt
zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, dass die angemeldete Bezeich-
nung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschrei-
bende, freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe darstelle. S
w
zum Gegenstand hätten, sich sonst inha
fa
n als Gegenstand der Anmeldung im Einzelnen aufgeführten
D
- 5 -
Internet; Komponieren von Mu
Vermietung von Musikinstru-
menten“
ereits mit Schreiben vom 3. September 2007 hat die Vorsitzende des Vereins der
Mar
nen
gan
wor
pruch
ingelegt werden könne.
Die Anm
e ein-
gelegt.
äußert.
Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie u. a. geltend gemacht, dass sie die
Marke mit Zustimmung des gleichnamigen Orchesters in Deutschland anmelde,
da
stal
Plakaten eingereicht, auf denen
onzerte des „PRAGUE PHILHARMONIC ORCHESTRA“ angekündigt werden.
Die
We
sik;
nicht genannt.
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Prager Philharmoniker gegen die Anmeldung der verfahrensgegenständlichen
ke „Widerspruch“ eingelegt. Die Erinnerungsprüferin hat hierzu in einem inter-
Vermerk vom 13. September 2007 verfügt, dass dieses Schreiben nach Ab-
g des Beschlusses über die absolute Schutzfähigkeit dahingehend zu beant-
ten sei, dass gegen eine noch nicht eingetragene Marke kein Widers
e
elderin hat gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung Beschwerd
Im Beschwerdeverfahren hat sie sich bisher nicht in der Sache ge
sie seit Jahren für dieses Orchester Konzerttourneen in Deutschland veran-
te. Die Anmelderin hat hierzu Kopien von zwei
K
Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
gen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
- 6 -
II.
zulässige Beschwerde führt wegen eines Begründungsmangels zur Aufhe-
g der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das
tsche Patent- und Markenamt (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG).
Die
bun
Deu
. Das Verfahren vor dem Patentamt leidet an einem wesentlichen Mangel. Die
reierzeugnissen, insbeson-
dere Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im
Internet; Komponieren von Musik; Vermietung von Musikinstru-
Es fehlt daher insoweit an der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG gefordert
Begründung der Zurückweisungsbeschlüsse.
2. Die Sache ist aufgrund des Verfahrensfehlers an das Patentamt
zurückzuverweisen (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Zwar kann es aus Gründen
der Prozeßökonomie geboten sein, dass der Senat selbst in der Sache ent-
scheidet, anstatt das Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-
rückzuverweisen (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 70
Rn. 5). Im vorliegenden Fall tritt jedoch ein weiterer Aspekt hinzu, der eine
Sachentscheidung des Senats nicht angezeigt erscheinen lässt. Zwar hat die
Erinnerungsprüferin in ihrem internen Vermerk zutreffend darauf hingewiesen,
dass ein Widerspruch nur gegen eine eingetragene Marke eingelegt werden
kann (§ 42 Abs. 1 MarkenG). Im vorliegenden Fall hätte jedoch geprüft werden
müssen, ob das als „Widerspruch“ bezeichnete Schreiben der Vorsitzenden
1
Markenstelle hat die Anmeldung im Ganzen zurückgewiesen. Den Zurückwei-
sungsbeschlüssen wurde aber nur ein Teil des mit der Anmeldung einge-
reichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zugrunde gelegt. Die Zu-
rückweisung der Anmeldung befasst sich nicht mit den Dienstleistungen
„Herausgabe von Verlags- und Drucke
menten“.
en
- 7 -
des Vereins der Prager Philharmoniker nicht einen Anhaltspunkt für das Vor-
liegen des Schutzhindernisses einer bösgläubigen Markenanmeldung nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG darstellt. Eine solche Prüfung liegt hier umso nä-
her, als die Anmelderin im Erinnerungsverfahren geltend gemacht hat, dass
sie die Marke mit Zustimmung des gleichnamigen Orchesters in Deutschland
anmelde, ohne aber eine ausdrückliche Zustimmung vorzulegen.
3. Angesichts des Verfahrensfehlers der Markenstelle war die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG anzu-
ordnen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Markenstelle hin-
sichtlich der in den Gründen der Zurückweisungsbeschlüsse nicht abgehan-
delten Dienstleistungen eine andere Entscheidung getroffen hätte (Ströbele,
in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 32).
Hacker Viereck
Kober-Dehm
Cl