Urteil des BPatG vom 09.02.2006
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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 32/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Februar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 24 129.5-24
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Februar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse C 21 D des Deutschen Patent- und Marke-
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namts vom 25. Februar 2004 aufgehoben und das Patent mit den
Patentansprüchen 1 bis 7 und den Beschreibungsseiten 1 bis 9
(10 Seiten) vom 9. Februar 2006 sowie den ursprünglich einge-
reichten Zeichnungen Figuren 1 bis 3 erteilt.
Bezeichnung:
Wärmebehandlungsanlage
Anmeldetag: 29. Mai 2002
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 7 vom 9. Februar 2006,
Beschreibung Seiten 1 bis 9 (10 Blatt) vom 9. Februar 2006
1 Blatt Zeichnungen mit Fig. 1 bis 3, eingegangen am
22. Juni 2002.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 102 24 129.5-24 mit der Bezeichnung „Wärmebehand-
lungsanlage und Verfahren zum Betreiben einer solchen Anlage“ ist am
29. Mai 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Die Prüfungsstelle für Klasse C 21 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung mit Beschluss vom 25. Februar 2004 wegen unzulässiger Erweite-
rung zurückgewiesen. Zum Stand der Technik sind von der Prüfungsstelle die
JP 10060524 A (1) und die JP 10081913 A (2) genannt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin vorgetragen, dass eine Er-
weiterung im geltenden Patentbegehren vom 9. Februar 2006 nicht vorliege und
die beanspruchte Wärmebehandlungsanlage durch eine Zusammenschau des
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Standes der Technik, wie der gattungsgemäßen Schrift (2) mit der Schrift (1), für
den Fachmann nicht nahe gelegen habe. Es seien für das Zustandekommen der
anmeldungsgemäßen Merkmalskombination einer Reihe von Schritten und Abs-
traktionen notwendig, die der maßgebliche Durchschnittsfachmann ohne Kenntnis
der Erfindung so nicht vollziehe. Das betreffe u. a. die separate Kühlkammer nach
(1) für die Tiefkühlung von Granulat im Bereich eines geringen Temperaturniveaus
außerhalb einer üblichen Wärmebehandlung von metallischen Werkstücken.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7 und den Beschrei-
bungsseiten 1 bis 9 (10 Seiten) vom 9. Februar 2006 sowie den
ursprünglich eingereichten Zeichnungen Figuren 1 bis 3 zu ertei-
len.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Wärmebehandlungsanlage zur Wärmebehandlung von metalli-
schen Werkstücken mit einem in einem Stahlgehäuse angeord-
neten, als Ofeninnenraum ausgebildeten Nutzraum, Einrichtungen
zum Beheizen und Abkühlen des Ofeninnenraumes und Mitteln
zum Zirkulieren des Gases im Ofeninnenraum und / oder Stahlge-
dadurch gekennzeichnet
einen Einlass (3) für eine Leitung für ein Flüssiggas umfasst, wel-
che in einem als Verdampfungsrohr (4) ausgebildeten sowie Dü-
senauslässe (5) aufweisenden Verdampfungselement im Ofenin-
nenraum endet und dass der Ofeninnenraum (2) einen Auslass (6)
für die Durchleitung von Abgas aufweist.“
An diesen Anspruch 1 schließen sich die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7
an, die Ausbildungen der Wärmebehandlungsanlage betreffen.
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Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit einschlägigen
Erfahrungen auf dem Gebiet der Wärmebehandlungsanlagen für metallische
Werkstücke, insbesondere auch für Abkühleinrichtungen.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, bekannte und näher beschriebene
Wärmebehandlungsanlagen und ein Verfahren zu ihrem Betreiben so auszuges-
talten und weiterzubilden, dass sie für einen größeren Anwendungsbereich nutz-
bar gemacht werden können. Weiterhin soll die Effizienz des Kühlsystems hin-
sichtlich Temperaturbereich und Abkühlgeschwindigkeit gesteigert werden und
damit auch die Wirtschaftlichkeit der gesamten Anlage.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet.
Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Es findet seine Stütze in den ursprüng-
lichen Ansprüchen sowie in den ursprünglichen Beschreibungsunterlagen.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, offensichtlich gewerb-
lich anwendbar und er beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Wärmebehandlungsanlage nach Anspruch 1 ist neu, weil sie sich von den
Gegenständen der Entgegenhaltungen (1) und (2) bereits dadurch unterscheidet,
dass ein Ofeninnenraum (2) einen Einlass (3) für eine Leitung für ein Flüssiggas
umfasst. Die Anlage nach (1) weist u. a. keinen Ofeninnenraum auf und diejenige
nach (2) u. a. keinen Einlass für eine Leitung für ein Flüssiggas.
Die Wärmebehandlungsanlage nach Anspruch 1 beruht gegenüber den Schriften
(1) und (2) auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der gattungsgemäßen JP 10081913 A (2) ist eine Wärmebehandlungsan-
lage 1 für metallische Werkstücke 9 bekannt, bestehend aus einem in einem
Stahlgehäuse (Druckcontainer 1) angeordneten, als Ofeninnenraum
ausgebilde-
ten
Nutzraum, Einrichtungen zum Beheizen 11, 16 und Abkühlen 3, 5, 6, 7, 8 des
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Ofenin-nenraumes und Mitteln 6, 7 zum Zirkulieren des Gases im Ofeninnenraum
und / oder Stahlgehäuse 1. Das Gas wird aus einer Druckgaseinrichtung 12 in den
Druckbehälter 1 eingebracht, um in den Kühlkreis 8 einzutreten, um dort mittels
Kühlgebläse 6 über Wärmetauscherrohre 5 abgekühlt und mittels Gasverteiler 7
dem beispielsweise 1000
C warmen Kohlenstoffstahl-Werkstück 9 zu dessen Ab-
kühlung auf beispielsweise 370
C zugeführt zu werden. Kennzeichnende Merk-
male von Anspruch 1 gehen aus (2) nicht hervor.
Aus der JP 10060524 A (1) ist ausschließlich eine Kühleinrichtung zu möglichst
gleichmäßiger und tiefer Abkühlung im Bereich niederer Temperaturen, beispiels-
weise von 60
C auf Temperaturen deutlich unter 0
C, beispielsweise auf -80
C
(subzero) für Kühlobjekte 9, z. B. körnige, z. B. Lagerkugeln, also z. B. metallische
Werkstücke, mit einem in einem Gehäuse 1 angeordneten, als Kühlraum ausge-
bildeten Nutzraum mit Einrichtungen 8, 3, 4, 5, 11, 24 zum Abkühlen des Kühl-
raumes und Mitteln 4, 11 zum Zirkulieren des Gases im Kühlraum 2 bekannt. Der
Kühlraum 2 umfasst einen Einlass für eine Leitung 3 für ein Flüssiggas, welche in
einem Düsenauslass im Kühlrauminneren endet und einen offenen Auslass für die
Durchleitung von Abgas.
Stellt sich dem Fachmann ausgehend z. B. von (2) die anmeldungsgemäße Auf-
gabe, solche Wärmebehandlungsanlagen so auszugestalten, dass sie für einen
größeren Anwendungsbereich nutzbar gemacht werden können und die Effizienz
des Kühlsystems hinsichtlich Temperaturbereich und Abkühlgeschwindigkeit so-
wie da-mit die Wirtschaftlichkeit der gesamten Anlage zu steigern, so mag er bei
seiner Suche nach Vorbildern und Anregungen auch auf die Kühleinrichtung nach
Entgegenhaltung (1) stoßen.
Fraglich ist bereits, ob der Fachmann diese separate Niedertemperatur-Kühlein-
richtung gemäß (1) zur Lösung seiner Aufgabe bei Wärmebehandlungseinrich-
tungen überhaupt heran und in Betracht zieht. Sollte er dies tun, stellen sich ihm
eine Reihe technischer Fragen und Probleme.
So weist (2) einen Gasdruckbehälter 1 auf und wird von der Druckgaslieferein-
richtung 12 aus mit Druckgas versorgt, das im Gasdruckbehälter einen Wärme-
tauscher durchläuft und im Kreislauf geführt wird, während die Kühlkammer nach
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(1) einen wärmeisolierten Behälter aufweist, der mit einem offenen Abgasauslass
versehen ist und der mit einem Flüssiggas versorgt wird. Die Kühlkammer 2 aus
(1) ist somit nicht ohne weiteres in eine Wärmebehandlungseinrichtung mit einer
Heiz- und Kühleinrichtung nach (2) zu integrieren und gibt auch keinerlei Hinweis
in dieser Richtung.
So steht der Fachmann vor einer Vielzahl von Fragen bei der Zusammenschau
von (1) und (2): Ist die Niedertemperaturkammer und das Flüssiggasverfahren für
eine Wärmebehandlungsanlage anwendbar und geeignet? Welche technischen
und konstruktiven Bedingungen müssen für eine Flüssiggasanwendung in einem
Kühlraum nach (1) gegenüber der Kühleinrichtung 8 mit Wärmetauscher 5 nach
(2) erfüllt sein? Wie funktioniert die Handhabung und Einrichtung mit Flüssiggas?
Soll die Kühlkammer 2 nach (1) separat außerhalb oder getrennt neben der Heiz-
einrichtung 11, 16 mit oder ohne der Kühleinrichtung 8 innerhalb der Wärmebe-
handlungseinrichtung untergebracht werden? Lässt sich der Druckbehälter 1 nach
(2) mit der Flüssiggaszuführung sowie mit dem offenen Abgasauslass nach (1)
kombinieren und wie? Was soll mit der Heizeinrichtung 11, 16 und der Wärme-
tauscheinrichtung 5 nach (2) in Bezug zur Kühlkammer 2 nach (1) geschehen?
An der Art und Vielzahl der bei einer Zusammenschau von (1) und (2) auftreten-
den grundsätzlichen wie konstruktiven Fragen und Problemen zeigt sich, dass der
Weg zu einer funktionsfähigen Lösung aus den beiden sehr unterschiedlichen
Verfahren, Anwendungen und Konstruktionen nur über ein hohes Maß an Abs-
traktion und naturwissenschaftlichem Wissen hinsichtlich der Eigenschaften,
Handhabung und Verwendung so verschiedener Kühlsysteme wie der Gaskühlung
durch Wärmetauscher nach (2) und dem Flüssiggaseinsatz nach (1) in einer
Wärmebehandlungseinrichtung, für die das Vorbild nach (1) nicht vorgesehen ist,
zu gehen ist.
Diese Voraussetzungen erfüllt der eingangs definierte, hier zuständige Durch-
schnittsfachmann in aller Regel nicht, und die aufgeworfenen Fragen und Prob-
leme zeigen, dass die anmeldungsgemäß beanspruchte Lösung nur im Nachhi-
nein gegenüber einer Zusammenschau von (1) und (2) einfach erscheinen mag,
wenn alle Hürden der Verwirklichung bereits genommen sind. Die konkrete Wär-
mebehandlungseinrichtung nach Anspruch 1 ist durch die Zusammenschau der
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Schriften (1) und (2) für den Durchschnittsfachmann jedoch als solche nicht nahe-
gelegt. Vielmehr würde sich der Fachmann von (1) abwenden und stattdessen
versuchen, die Wärmetauscheinrichtung nach (2) zu optimieren.
Vorbildlos sind beim Gegenstand von Anspruch 1 zudem unter anderem die bean-
spruchte spezielle Flüssiggasleitung mit Verdampfungsrohr und Verdampfungs-
element mit Düsenauslässen in einem Ofeninnenraum zur Abkühlung wärmebe-
handelter metallischer Werkstücke innerhalb des Ofenraumes, der auch einen Ab-
gasauslass aufweist. Der vorliegenden Stand der Technik zeigt das weder, noch
legt er es nahe. Daher beruht die Verbindung der Gesamtheit aller Merkmale von
Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die auf diesen Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7, die keine
selbstverständlichen Ausbildungen der Wärmebehandlungsanlage nach An-
spruch 1 betreffen, haben mit diesem Bestand. Demzufolge ist das Patent mit den
im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
gez.
Unterschriften