Urteil des BPatG vom 18.10.2005
BPatG (www, marke, unterscheidungskraft, brand, beschwerde, gegenstand, bezeichnung, verkehr, werbeslogan, bezug)
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 22/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 59 226.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18.
Oktober
2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 13. November 2003 die Wort-
marke
best brands das deutsche markenranking
für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemel-
det worden (Fassung des Verzeichnisses vom 16. März 2004):
„Druckereierzeugnisse; Werbung; Marketing, Marktforschung,
Marktanalyse; Unternehmensberatung; Veranstaltung von Wettbe-
werben; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, so-
weit in Klasse
41 enthalten; Herausgabe von Verlags- und
Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet“.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluss vom
4. August 2004 zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluss
vom 13. Dezember 2004 bestätigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass Teile
der angesprochenen Verkehrskreise die als Marke angemeldete Bezeichnung
ohne analysierende Betrachtungsweise mit der Bedeutung von „beste Marken
- das deutsche markenranking“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen lediglich als werbemäßigen Hinweis auf den Inhalt, den Ge-
genstand bzw die thematische Ausrichtung des Angebots auffassen würden, so
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dass die sachbezogene und nicht die betriebbezogene Information im Vorder-
grund stehe. Insbesondere komme die Bezeichnung in schlagwortartig kompri-
mierter Form als inhaltsbeschreibender Titel eines Druckwerks bzw elektronischer
Medien, als Marketingmotto der Werbeindustrie oder als Motto von Veranstaltun-
gen in Betracht. Im Kontext mit Beratungsleistungen könne „beste Marken - das
deutsche markenranking“ sowohl den Gegenstand des Leistungsangebots, aber
auch eine Werbeaussage allgemeiner Art darstellen.
Gegen diese Entscheidung haben die Anmelderinnen Beschwerde eingelegt. Sie
beantragen,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Beschwerde-
gebühr zurückzuzahlen.
Sie tragen vor, dass bereits „brands“ ein Begriff mit mehreren Bedeutungen sei,
der einerseits Marke, andererseits aber Brandzeichen oder Brandmal bedeuten
könne. Für das Verständnis der Wortfolge sei daher zum einen eine Interpretation
dieses Wortes erforderlich zum anderen auch eine Interpretation der gesamten
Wortfolge im Hinblick auf deren Bedeutung für den Bereich der geschützten
Dienstleistungen und Waren. „Brand werde darüber hinaus auch als Bezeichnung
für „Spirituosen“ verwand. Sie verweisen weiter auf Voreintragungen mit dem Be-
standteil „brands“.
Die bereits bestehende Unterscheidungskraft werde durch den zweiten Marken-
bestandteil „das deutsche markenranking“ verstärkt. Insbesondere könnten beste
Marken einer deutschen Markenrangliste nicht Gegenstand eines Leistungsange-
botes bilden, da der Leistungsgegenstand ja nicht eine „beste Marke“ sei.
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Der Senat hat die Anmelderinnen in einem Zwischenbescheid unter Übersendung
von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der
Beschwerde hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der
Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die begehrten Waren und
Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs 2,
Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG).
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR 2003,
1050 - Cityservice; BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Dies gilt insbesondere
deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungs-
weise unterzieht.
Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungs-
kraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (BGH
MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2005, 50 - Partner wiht the Best).
Dem Werbeslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaus-
sage entnehmen. Dies schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vorn-
herein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen aus-
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schließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er zumindest noch eine ge-
wisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich
beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art
enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen
Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehr-
deutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Webeaussage Indizien für eine hin-
reichende Unterscheidungskraft bieten.
Die von den Anmelderinnen beanspruchte, sprachüblich gebildete Wortfolge setzt
sich aus den englischen Ausdrücken „best“ und „brands“ ergänzt durch den Zu-
satz „das deutsche markenranking“ zusammen. „Best“, eng an den deutschen
Begriff angelehnt, werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fach-
kreise, teils das allgemeine Publikum als zum Grundwortschatz der englischen
Sprache gehörend ohne weiteres verstehen. „Brands“, ist ein englischer Ausdruck,
der zum einen mit „Feuerbrände“ zum anderen auch mit „Marken/Warenzeichen“
übersetzt wird. Im Zusammenhang mit den hier begehrten Waren und Dienstleis-
tungen, insbesondere soweit diese dem Bereich von Werbung und Marketing
zugeordnet werden können, steht der Bedeutungsgehalt „Marke“ im Vordergrund.
Hinzu kommt, dass eine Wortfolge, die mit „beste Brände“ übersetzt wird, für die
angesprochenen Verkehrskreise keinerlei Sinngehalt ergibt, so dass diese sich an
einer anderen Übersetzungsmöglichkeit orientieren werden. Durch den Zusatz
„das deutsche markenranking“ werden die angesprochenen Verkehrskreise zum
Sinngehalt von „brand“ im Sinne von Warenzeichen geführt, so dass andere Inter-
pretationsmöglichkeiten nicht ernsthaft in Betracht kommen.
Soweit die angesprochenen Verkehrskreise die Marke im Sinne von „beste Mar-
ken - das deutsche markenranking“ wahrnehmen, besteht ein beschreibender Be-
zug zu sämtlichen begehrten Waren und Dienstleistungen. Die Verlags- und
Druckereierzeugnisse können sich inhaltlich mit den „besten Marken“ beschäfti-
gen. Im Zusammenhang mit den übrigen Dienstleistungen können die „besten
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Marken“ sowohl den Gegenstand des Leistungsangebots bilden aber auch als
Werbeslogan im Hinblick auf die Tätigkeit der Anmelder aufgefasst werden.
Der Ausdruck „best brands“ bzw „beste Marken“ wird in diesem Sinn auch bereits
häufig verwendet, wie sich aus einer Internetrecherche des Senats ergeben hat:
www.brandsoftheworld.com: „the best brands of the world“
news.bbc.co.uk: „Google voted best brand of 2003“
www.bikesrnottoys.com: „WHAT’S THE BEST BRAND OF BICYCLES?“.
www.biztradeshows.com: „Best Brand Expo“
www.mobile.review.com: „The best brand in digital camera lens“.
Der Ausdruck „markenranking“ findet ebenfalls schon vielfach im Sinne einer Auf-
stellung verschiedener Marken Verwendung:
www.autohaus-online.de: „Neuzulassung - Markenranking“
www.zdnet.de: „IT-Firmen führen im Marken-Ranking“
www.architektenpanel.de: „Ranking der sympathischsten Marken“
www.networld.at: „IT-Firmen führen im Markenranking“
www.2.gds-online: „erobern sich erfolgreich ihren Platz im Markenranking“
www.absatzwirtschaft.de: „Seit Dezember 2003 führt BMW das Markenranking“.
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise somit den beschreibenden
Sinngehalt der beanspruchten Wortfolge ohne weiteres erkennen. Eine Mehrdeu-
tigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der begehrten Marke ist nicht ersichtlich.
Schließlich können sich die Anmelderinnen zur Frage der Schutzfähigkeit nicht mit
Erfolg auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen
gleicher oder ähnlicher Marken - die Anmelderinnen nennen jedoch nur Marken
mit dem Bestandteil „brands“ - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen
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Patent- und Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht un-
verbindlich (vgl BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD).
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs 3 MarkenG kommt im
vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist
grundsätzlich die Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensaus-
gang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde. Sie wird nur aus Bil-
ligkeitsgründen angeordnet, dh in Fällen, in denen es auf Grund der besonderen
Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Derartige Um-
stände sind von den Anmelderinnen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Cl