Urteil des BPatG vom 04.06.2007

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BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 347/03
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 50 707
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 4. Juni 2007 unter Mitwirkung …
BPatG 152
08.05
- 2 -
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentanspruch 1, eingegangen am 30. März 2007,
Patentansprüche 2 bis 15 gemäß DE 101 50 707 C1,
Beschreibung Spalten 1 und 2, eingegangen am 30. März 2007,
Beschreibung Spalten 3 bis 5 gemäß DE 101 50 707 C1 sowie
Figuren 1 bis 3 gemäß DE 101 50 707 C1.
G r ü n d e
I
Auf die am 13. Oktober 2001 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche
Patent- und Markenamt das Patent 101 50 707 mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zur Aufnahme eines Lauforgans“
erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 6. Februar 2003.
Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent hat folgenden Wortlaut:
„1. Vorrichtung zur Aufnahme eines Lauforgans (5) mit einer
dem Lauforgan (5) zugeordneten Führungsschiene (8), die auf
wenigstens einem auf einer Unterkonstruktion (7) festlegbaren
Tragstück (11) aufnehmbar ist, das in einen nach unten offenen,
durch zwei seitliche Wangen (25) der Führungsschiene (8) be-
grenzten Kanal (14) der Führungsschiene (8) eingreift und an dem
die Führungsschiene (8) mittels die Wangen (25) durchgreifender
Schrauben (28) festlegbar ist,
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dadurch gekennzeichnet
dass die seitlichen Wangen (25) und die den Kanalboden bil-
dende, die seitlichen Wangen (25) verbindende Wand der Füh-
rungsschiene (8) an zugeordneten Bereichen des Tragstücks (11)
anliegen, das mit über seine Länge durchgehenden, seitlich offe-
nen Nuten (29) versehen ist, in welche die die Wangen (25)
durchgreifenden Schrauben (28) eindrehbar sind.“
Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Sachansprüche 2 bis 12
bzw. 13 bis 15 wird auf die DE 101 50 707 C1 Bezug genommen.
Gegen die Patenterteilung hat die A… GmbH & Co. KG in B…
, DE, mit Schriftsatz vom 5.
Mai
2003, eingegangen am 6.
Mai
2003 beim
Deutschen Patent- und Markenamt, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent
in vollem Umfang zu widerrufen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzube-
raumen. Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende schriftsätzlich im
Wesentlichen geltend gemacht, dass es für einen mit der Montage von Markisen
vertrauten Fachmann keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft habe, im Hinblick auf
D4
Profilsystem „ARIANE“
information Blatt 15“
DE 197 17 654 A1
Fachwissens eine Vorrichtung gemäß Streitpatent bereitzustellen.
DE 199 05 554
A1
Nach Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007, in der die Einsprechende zur Vor-
bereitung der mündlichen Verhandlung aufgefordert wurde, die vollständige Netto-
preisliste aus dem Jahr 1996 zum Profilmontagesystem „ARIANE“ im Original ein-
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zureichen, hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 6. März 2007 ihren Ein-
spruch gegen das Patent DE 101 50 707 C1 zurückgenommen.
Daraufhin ist der Verhandlungstermin vom 5. April 2007 von Amts wegen aufge-
hoben worden.
Die Patentinhaberin hat zuvor im Schriftsatz vom 28. September 2004 dem Vor-
bringen der Einsprechenden widersprochen und im Wesentlichen die Ansicht ver-
treten, dass die beanspruchte Vorrichtung zur Aufnahme eines Lauforgans durch
den genannten Stand der Technik weder vorbeschrieben noch nahegelegt werde.
Mit Schriftsatz vom 29. März 2007 beantragt die Patentinhaberin sinngemäß, das
Patent auf Basis des neuen Patentanspruchs 1, eingegangen am 30. März 2007,
und ansonsten unveränderter Ansprüche 2 bis 15 sowie der Beschreibung mit ge-
änderter Spalte 1, eingegangen am 30. März 2007, und der Beschreibung im Üb-
rigen (Spalten 2 bis 5) sowie den Figuren 1 bis 3 gemäß DE 101 50 707 C1 in be-
schränktem Umfang aufrechtzuerhalten.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 15 lauten:
„1. Vorrichtung zur Aufnahme eines Laufwagens (5) mit einer
dem Laufwagen (5) zugeordneten Führungsschiene (8), die
auf wenigstens einem auf einer Unterkonstruktion (7) fest-
legbaren Tragstück (11) aufnehmbar ist, das in einen nach
unten offenen, durch zwei seitliche Wangen (25) der Füh-
rungsschiene (8) begrenzten Kanal (14) der Führungs-
schiene (8) eingreift und an dem die Führungsschiene (8)
mittels die Wangen (25) durchgreifender Schrauben (28)
festlegbar ist,
dadurch gekennzeichnet
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dass die seitlichen Wangen (25) und die den Kanalboden bil-
dende, die seitlichen Wangen (25) verbindende Wand der
Führungsschiene (8) an zugeordneten Bereichen des Trag-
stücks (11) anliegen, das mit über seine Länge durchgehen-
den, seitlich offenen Nuten (29) versehen ist, in welche die
die Wangen (25) durchgreifenden Schrauben (28) mit ihrem
Gewindeschaft eingreifen, so dass sich ein formschlüssiger
Gewindeeingriff ergibt.
dadurch gekennzeichnet
dass die Seitenflanken der Nuten (29) mit an das Gewinde
der Schrauben (28) angepassten Längsrillen (30) versehen
sind.
3.
da-
durch gekennzeichnet
schrauben mit tiefen Gewinderillen ausgebildet sind.
4.
da-
durch gekennzeichnet
ihrer Außenseite eine den Schrauben (28) zugeordnete Rille
(32) aufweisen.
5.
da-
durch gekennzeichnet
Bereich ihrer Innenseite jeweils einen am Tragstück (11) zur
Anlage kommenden, von den Schrauben (28) durchgriffenen,
erhöhten Anlagesteg (26) aufweisen.
6.
da-
durch gekennzeichnet
- 6 -
miteinander verbindende Wand der Führungsschiene (8) mit
zwei parallelen, an oberen Stürzflächen (23) des Tragstücks
(11) zur Anlage kommende Stützstegen (24) versehen ist.
7.
da-
durch gekennzeichnet
symmetrische Querschnittsform aufweist.
dadurch gekennzeichnet
dass das Tragstück (11) eine H-förmige Querschnittsform
aufweist.
9.
da-
durch gekennzeichnet,
stücks (11) eine von den auf mittlerer Höhe positionierten
Nuten (29) zum oberen bzw. unteren Rand abnehmende
Breite aufweist.
da-
durch gekennzeichnet
zugsweise im Bereich seines Stegs (20) vorgesehene Loch-
anordnung mit mehreren Löchern (33) für unterschiedliche
Unterkonstruktionen passende Schrauben (12) aufweist.
da-
durch gekennzeichnet
schiene (8) mehrere, nur über einen Teil ihrer Länge sich
erstreckende Tragstücke (11) vorgesehen sind.
da-
durch gekennzeichnet
- 7 -
schnitte eines vorzugsweise aus Leichtmetall bestehenden
Strangprofils ausgebildet sind.
13. Markise mit einer Vorrichtung nach einem der vorhergehen-
den Ansprüche und mit einem Markisentuch (1), das mit sei-
nem hinteren Ende an einer Wickelwelle (2) und mit seinem
vorderen Ende an einer wickelwellenparallelen Zugstange (3)
angebracht ist, die von Lauforganen (5) getragen wird, die
auf über der Tuchbreite verteilt angeordneten Führungs-
schienen (8) aufgenommen sind, an deren oberem Ende je-
weils eine Klemmeinrichtung (10) zur Aufnahme eines der
Wickelwelle (2) zugeordneten Kastens (4) angebracht ist,
wobei die Klemmeinrichtung (10) wenigstens einen in den
durch die seitlichen Wangen (25) begrenzten Kanal (14) der
zugeordneten Führungsschiene (8) eingreifenden, durch
seitliche Schrauben (35) festlegbaren Zapfen (34) aufweist.
dadurch gekennzeichnet
der Zapfen (34) mit den Nuten (29) der Tragstücke (11) ent-
sprechenden Nuten zur Aufnahme der Schrauben (35) ver-
sehen ist.
dadurch gekennzeichnet
der Zapfen (34) einen dem Querschnitt der Tragstücke (11)
zumindest in etwa einsprechenden Querschnitt aufweist.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
- 8 -
II
Über den Einspruch war zu entscheiden, da das Verfahren von Amts wegen ohne
den Einsprechenden fortgesetzt wird, wenn der Einspruch, wie im vorliegenden
Fall, zurückgenommen wird (PatG § 61 Absatz 1 Satz 2).
Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind inner-
halb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzel-
nen dargelegt worden, so dass die Patentinhaberin und insbesondere der Senat
daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines
Widerrufsgrundes ziehen können.
Der zulässige Einspruch hat teilweise Erfolg. Das Patent war mit den Unterlagen
gemäß Schriftsatz vom 29. März 2007 beschränkt aufrechtzuerhalten.
1.
Wegen der ausreichenden Offenbarung der Gegenstände der Patentansprüche 1
bis 15 bestehen keine Bedenken, weil deren Merkmale aus den ursprünglichen
Unterlagen herleitbar sind. Die im neuen Patentanspruch 1 aufgenommene Ergän-
zung gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 ist in der erteilten Beschreibung
Spalte 4, Zeilen 46 bis 54 und der ursprünglichen Beschreibung Seite 8, Absatz 2,
offenbart. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 15 stimmen mit den erteilten An-
sprüchen 2 bis 15, welche die ursprüngliche Offenbarung wiedergibt, überein.
2.
Neuheit des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 ist anzuerkennen,
DE
197 17 654 A1 (D1)
tungsgemäße Vorrichtung zur Aufnahme eines Lauforgans mit sämtlichen Merk-
malen des Patentanspruchs 1 beschrieben wird, wie sich im Einzelnen auch aus
den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.
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Profilsys-
tem „ARIANE“
tungsgemäße Vorrichtung, sondern ein Balkongeländer mit Handlauf beschrieben
wird. Nachdem das auf dem „Blatt 15“ der Produktinformation dargestellte Balkon-
geländer keinen Bezug zur beanspruchten Vorrichtung nach Patentanspruch 1
zeigt, kann es deshalb dahinstehen, ob diese „Produktinformation Blatt 15“ auch
Bestandteil der „Nettopreisliste im Streckengeschäft 1996“ ist und damit dasselbe
Veröffentlichungsdatum trägt.
3.
Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,
eine in der DE 197 17 654 C2 (D1) beschriebene Vorrichtung zur Aufnahme eines
Lauforgans, mit einer dem Lauforgan zugeordneten Führungsschiene, die auf we-
nigstens einem auf einer Unterkonstruktion festlegbaren Tragstück aufnehmbar
ist, das in einem nach unten offenen, durch zwei seitliche Wangen begrenzten
Kanal der Führungsschiene eingreift und an dem die Führungsschiene mittels die
Wangen durchgreifender Schrauben festlegbar ist, mit einfachen und kostengüns-
tigen Mitteln so zu verbessern, dass eine hohe Sicherheit und Zuverlässigkeit er-
reicht werden (vgl. Streitpatent, Absatz [0003] i. V. m. Absatz [0001] und Absatz
[0002], erster Satz).
Gelöst wird diese Aufgabe bei der im Patentanspruch 1 beschriebenen Vorrich-
tung durch die im Kennzeichen dieses Anspruchs angegebenen Merkmale:
a) dass die seitlichen Wangen (25) und die den Kanalboden bildende, die seitli-
chen Wangen (25) verbindende Wand der Führungsschiene (8) an zugeordne-
ten Bereichen des Tragstücks (11) anliegen und
b) dass das Tragstück (11) mit über seine Länge durchgehenden, seitlich offenen
Nuten (29) versehen ist, in welche die die Wangen (25) durchgreifenden
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Schrauben (28) mit ihrem Gewindeschaft eingreifen, so dass sich ein form-
schlüssiger Gewindeeingriff ergibt.
Die DE 197 17 654 C2 (D1), die zur Bildung des Oberbegriffs des Patentan-
spruchs 1 herangezogen wurde und dem Streitgegenstand am Nächsten kommt,
konnte dem zuständigen Fachmann hinsichtlich der Lösung der der Erfindung
zugrunde liegenden Aufgabe keine Anregung zu einer Lehre vermitteln, wie sie im
kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegeben ist.
Wie aus Figur 3 der D1 ersichtlich, besteht dort das Tragstück aus einem Flach-
eisen oder einer Flachschiene (12), die von den seitlichen Wangen der unteren
Führungsschiene (2) mit seitlichem Abstand übergriffen wird. Durch die seitlichen
Wangen sind Madenschrauben (14) hindurchgeführt, die in die Seitenkanten der
Flachschiene (12) eingreifen. Das Flacheisen ist an den Seitenkanten V-förmig
eingekerbt, um eine Fixierungsmöglichkeit für die Madenschrauben (14) oder an-
dere Feststellschrauben zu bieten (vgl. D1, Figur 3 i. V. m. Spalte 5, Zeilen 2 bis
6).
Die in D1 beschriebene Vorrichtung legt also weder das Anliegen der Führungs-
schiene (8) auf oberen Stützflächen (23) des Tragstücks (11) [Merkmal a], noch
das Anliegen der Wangen (25) der Führungsschiene (8) im Bereich der Schrauben
(28) an dem Tragstück (11) [Merkmal b] nahe. Ebenso ist der Gedanke, das Trag-
stück (11) über seine Länge mit durchgehenden, seitlich offenen Nuten (29) aus-
zubilden, in welche die die Wangen (25) durchgreifenden Schrauben (28) mit ih-
rem Gewindeschaft eingreifen [Merkmal b], aus D1 nicht herleitbar. In D1 werden
zwar die Madenschrauben (14) durch die seitlichen Wangen der unteren Füh-
rungsschiene (2) geführt, da jedoch das Tragstück von den Wangen der Füh-
rungsschiene mit seitlichem Abstand übergriffen wird, greifen nur die vorderen
Spitzen der Madenschrauben in die V-förmigen Kerben der Seitenkanten der
Flachschiene (12) ein, wodurch kein formschlüssiger Eingriff zwischen der Flach-
schiene und der Führungsschiene erzielbar ist.
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Bereits daraus ist ersichtlich, dass die D1 keine Anregungen dahingehend vermit-
teln kann, die Vorrichtung so zu gestalten, dass das Tragstück zwischen die seitli-
chen Wangen der Führungsschiene eingespannt wird, und dass dieser form-
schlüssige Eingriff durch Schrauben gesichert wird, wobei die Schrauben mit ih-
rem Gewindeschaft in das Tragstück eingreifen.
Gegenüber D1 begründet gerade diese spezielle Kombination der kennzeichnen-
den Merkmale a) und b) die erfinderische Tätigkeit.
An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn der weitere Stand der Tech-
nik berücksichtigt wird.
So kann das Profilsystem „ARIANE“ gemäß D4 schon deshalb keinen Anstoß in
Richtung des Gegenstandes nach Anspruch 1 geben, weil dort nur ein Balkonge-
länder mit Handlauf angesprochen ist. Blatt 15 der Produktinformation „ARIANE“
enthält zwei Zeichnungen, wobei es sich bei der unteren Darstellung um einen pa-
rallel zu einem Balkongeländerpfosten geführten Schnitt aus der oberen Darstel-
lung eines Balkongeländers handelt (siehe gleichlautende Bezeichnungen der Hö-
hen „h1“ und „h2“ in beiden Zeichnungen). Aus der vergrößerten Darstellung der
unteren Figur aus Blatt 15 mit den zusätzlich eingefügten Erläuterungen (vgl.
Schriftsatz der Einsprechenden vom 5. Mai 2003) geht hervor, dass sich „Trag-
stück II“ auf die Querverstrebung bezieht, während „Tragstück I“ im Bereich des
Handlaufs angeordnet ist. Der Handlauf ist als ein nach unten offenes U-Profil
ausgebildet, das aber nicht direkt auf die Querverstrebung bzw. Tragstück II auf-
setzbar ist, weil sich in dem Aufnahmekanal des Handlaufs ein mit Tragstück I be-
zeichneter Anschlussstopfen befindet, der die Verbindung zwischen dem Gelän-
derpfosten und dem Handlauf herstellt. Dieser Anschlussstopfen ist beidseitig mit
Kerben zum Einhängen im Aufnahmekanal des Handlaufs versehen und ist mit
seiner Unterhälfte in den Geländerpfosten eingesteckt und mit dem Geländer-
pfosten verschraubt. Seitlich offene Nuten am Tragstück I, in welche die die Wan-
gen des Handlaufs sowie die Wand des Geländerpfostens durchgreifenden
- 12 -
Schrauben mit ihrem Gewindeschaft eindrehbar wären, können der D1, insbeson-
dere dem Blatt 15 nicht entnommen werden.
Die im Prüfungsverfahren darüber hinaus herangezogenen Entgegenhaltungen
DE 199 05 554 A1 (D2), eine Halterung für die seitlichen Führungsschienen einer
Wintergartenmarkise, und DE 40 06 944 A1 (D3), eine Führungseinrichtung für
eine Sonnenschutzanlage, die von der Einsprechenden zwar pauschal genannt,
jedoch nicht näher erörtert worden sind, betreffen einen noch entfernter liegenden
Stand der Technik, der weder für sich allein betrachtet noch in Verbindung mit der
Druckschrift D1 zum vorliegenden Patentgegenstand hinführen kann. D2 und D3
können die erfinderische Tätigkeit daher ebenfalls nicht in Frage stellen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit nicht nur neu, sondern beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch Bestand hat.
Das gilt ebenso für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprü-
che 2 bis 12.
In Verbindung mit dem Anspruch 1 haben auch die Patentansprüche 13 bis 15 Be-
stand, die eine Markise mit einer Vorrichtung nach einem der vorhergehenden An-
sprüche betreffen und somit vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestal-
tungen der Markise beinhalten.
gez.
Unterschriften