Urteil des BPatG vom 29.01.2009

BPatG (stand der technik, teil, fachmann, verhandlung, patent, erfindung, elektrische kraft, patentanspruch, veränderung, feld)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 361/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Januar 2009
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 06 913
- 2 -
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele, des Richters
Dr. Egerer sowie der Richterin Dipl.-Chem. Zettler
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten auf Grundlage der
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
Beschreibung [0001] – [0025], überreicht in der mündlichen Ver-
handlung.
G r ü n d e
I.
Auf die am 15. Februar 2001 beim Deutsche Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Patent 101 06 913 mit der Bezeichnung
„Verfahren zum elektrostatischen Spinnen von Polymeren zum
Erhalt von Nano- und/oder Mikrofasern“
erteilt worden. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung in Form der
DE 101 06 913 B4 ist der 6. Mai 2004.
- 3 -
Das Streitpatent umfasst sechs Patentansprüche, die folgenden Wortlaut haben:
„1.
Verfahren zum elektrostatischen Spinnen von Polymeren
zum Erhalt von Nano- und/oder Mikrofasern,
dadurch gekennzeichnet,
einer zu verspinnenden Polymerschmelze oder Polymerlö-
sung vor dem Verspinnen wenigstens ein teil- oder
perfluoriertes Tensid zur Veränderung der Oberflächenspan-
nung der Polymerschmelze oder Polymerlösung zur Steue-
rung des Faserdurchmessers der herzustellenden Nano-
und/oder Mikrofasern und des Polymerdurchsatzes zugege-
ben wird.
2.
Verfahren gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass das teil- oder perfluorierte Tensid aus der Gruppe aus-
gewählt wird, die aus Trifluoressigsäure, Perfluorpropion-
säure,
Pentafluorbenzoesäure,
Perfluoroctansäure,
Trifluorethanol, Hexafluorpropanol, Heptafluorbutanol, Oc-
tafluorpentanol,
Tetraethylammoniumperfluoroctylsulfonat,
Perfluoralkylethanolpolyglykolether sowie Mischungen davon
besteht, ausgewählt wird.
3.
Verfahren gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-
net, dass das teil- oder perfluorierte Tensid zur Veränderung
der Oberflächenspannung der Polymerschmelze oder Poly-
merlösung in einer Menge von 0,001 bis 30 Gew.-%, bezo-
gen auf die Polymerschmelze oder Polymerlösung, zugege-
ben wird, insbesondere in einer Menge von 0,01 bis
20 Gew.-%.
- 4 -
4.
Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch ge-
kennzeichnet, dass die Polymerschmelze oder Polymerlö-
sung Polyacrylnitril, Polyvinylalkohol, Polyamid, Polystyrol,
Polycarbonat, Polymethyl(meth)acrylat, Polyethersulfon, Po-
lylactid, Cellulosetriacetat und/oder Polyvinylchlorid einzeln
oder in Kombination von wenigstens zwei der genannten
Polymere enthält.
5.
Verfahren gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass das Spinnen in einem elektro-
statischen Feld mit einer Potentialdifferenz von 5 kV bis
1000 kV erfolgt, bevorzugt in einem Feld von 10 kV bis
100 kV und am stärksten bevorzugt in einem Feld von 10 bis
50 kV.
6.
Verfahren gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass der Durchsatz an Polymerlö-
sung oder Polymerschmelze beim Verspinnen durch den Zu-
satz von wenigstens einem teil- oder perfluorierten Tensid
zur Veränderung der Oberflächenspannung der Polymer-
schmelze oder Polymerlösung um wenigstens 50 bis 100 %
gesteigert wird.
Gegen
das
Patent
hat
die
F…
KG,
in
W…,
mit
Schriftsatz
vom 5. August 2004, eingegangen per Telefax am 5. August 2004 beim Deut-
schen Patent- und Markenamt, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen sowie hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzu-
beraumen.
- 5 -
Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Entgegenhaltungen:
D1
US 4 043 331 A
D2
EP 0 900 291 B1
D3
M. Bognitzki, T. Frese, J.H. Wendorff, A. Greiner, „Submicro-
meter shaped polylactide fibers by electrospinning“, in: Pro-
ceedings of the American Chemical Society 2000, Division of
Polymeric Materials: Science and Engineering, Volume 82,
Spring Meeting March 26-30, 2000, San Francisco, Califor-
nia, Seiten 115 – 116.
Begründet wird der Einspruch damit, dass das Streitpatent die Erfindung nicht so
deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21
(1) Nr. 2 PatG). Der im Patentanspruch 1 verwendete, allgemeine Term „verän-
dern“ impliziere, dass ein teil- oder perfluoriertes Tensid die Oberflächenspannung
der Polymerschmelze oder Polymerlösung sowohl erhöhen als auch erniedrigen
könne. Dies stehe im Widerspruch zur Offenbarung der Ursprungsunterlagen,
wonach die Oberflächenspannung durch Zugabe von teil- oder perfluorierten Ten-
siden lediglich reduziert, also herabgesetzt, werde (vgl. Offenlegungsschrift DE
101 06 913 A1 als ursprüngliche Offenbarung, Spalte 1, Abs. [0008], Satz 2),
weshalb das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass
ein Fachmann sie ausführen könne (vgl. Einspruchsschriftsatz Seite 5, Absatz 3
von unten bis Seite 6, letzter Absatz).
Des Weiteren wird der Einspruch mit mangelnder Patentfähigkeit des Streitpatents
D1
Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des erteilten Patentan-
D1
bereich des relevanten Durchschnittsfachmannes liege. Darüber hinaus gelange
D3
D2
ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
- 6 -
Mit Schreiben vom 24. November 2008 hat die Einsprechende mitgeteilt, dass sie
an der am 29. Januar 2009 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilneh-
men werde und daher eine Entscheidung nach Aktenlage beantrage. Damit hat sie
ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht weiter-
verfolgt.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2004 dem Einspruchs-
vorbringen widersprochen und im Schriftsatz vom 26. April 2005 dazu ausgeführt,
D1
finderischen Tätigkeit beruhe, denn der genannte Stand der Technik habe den
Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1
führen können. Zum Vorwurf der mangelnden Offenbarung und Ausführbarkeit des
Streitpatents hat die Patentinhaberin schriftsätzlich ausgeführt, dass der Fach-
mann dem Streitpatent entnehmen könne, dass sich die Oberflächenspannung
durch Zugabe wenigstens eines teil- oder perfluorierten Tensids verändern (Streit-
patent, Seite 2, rechte Spalte, Zeilen 4 bis 5) oder regeln und insbesondere herab-
setzen lasse (Streitpatent, Seite 2, rechte Spalte, Zeilen 9 bis 10). Es sei nicht zu
erkennen, warum der Fachmann die Lehre des Streitpatents nicht ausführen
könne. Auch habe die Einsprechende nicht dargelegt, dass die erfindungs-
gemäßen Beispiele 1 und 2 nicht nacharbeitbar seien. Hilfsweise hat sie die Anbe-
raumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2009 verteidigt die Patentinhabe-
rin ihr Patentbegehren im eingeschränkten Umfang auf der Grundlage der Patent-
ansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag lauten wie folgt:
„1.
Verfahren zum elektrostatischen Spinnen von Polymeren
zum Erhalt von Nano- und/oder Mikrofasern,
dadurch gekennzeichnet,
- 7 -
einer zu verspinnenden Polymerschmelze oder Polymerlö-
sung vor dem Verspinnen ein teil- oder perfluoriertes Tensid
zur Veränderung der Oberflächenspannung der Polymer-
schmelze oder Polymerlösung zur Steuerung des Faser-
durchmessers der herzustellenden Nano- und/oder Mikrofa-
sern und des Polymerdurchsatzes zugegeben wird, wobei
das teil- oder perfluorierte Tensid aus der Gruppe ausge-
wählt wird, die aus Trifluoressigsäure, Perfluorpropionsäure,
Pentafluorbenzoesäure, Perfluoroctansäure, Trifluorethanol,
Hexafluorpropanol, Heptafluorbutanol, Octafluorpentanol,
Tetraethylammoniumperfluoroctylsulfonat sowie Mischungen
davon besteht, ausgewählt wird.
2.
Verfahren gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass das teil- oder perfluorierte Tensid zur Veränderung der
Oberflächenspannung der Polymerschmelze oder Polymer-
lösung in einer Menge von 0,001 bis 30 Gew.-%, bezogen
auf die Polymerschmelze oder Polymerlösung, zugegeben
wird, insbesondere in einer Menge von 0,01 bis 20 Gew.-%.
3.
Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch ge-
kennzeichnet, dass die Polymerschmelze oder Polymerlö-
sung Polyacrylnitril, Polyvinylalkohol, Polyamid, Polystyrol,
Polycarbonat, Polymethyl(meth)acrylat, Polyethersulfon, Po-
lylactid, Cellulosetriacetat und/oder Polyvinylchlorid einzeln
oder in Kombination von wenigstens zwei der genannten
Polymere enthält.
4.
Verfahren gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass das Spinnen in einem elektro-
statischen Feld mit einer Potentialdifferenz von 5 kV bis
- 8 -
1000 kV erfolgt, bevorzugt in einem Feld von 10 kV bis
100 kV und am stärksten bevorzugt in einem Feld von 10 bis
50 kV.
5.
Verfahren gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass der Durchsatz an Polymerlö-
sung oder Polymerschmelze beim Verspinnen durch den Zu-
satz von wenigstens einem teil- oder perfluorierten Tensid
zur Veränderung der Oberflächenspannung der Polymer-
schmelze oder Polymerlösung um wenigstens 50 bis 100 %
gesteigert wird.
Patentinhaberin
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf Grundlage der Pa-
tentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag,
Beschreibung [0001] bis [0025], jeweils überreicht in der mündli-
chen Verhandlung.
Einsprechende
das Patent vollumfänglich zu widerrufen.
Prüfungsverfahren
D4
DE 32 29 312 A1
D5
DE 25 43 149 A1
D6
DE 25 34 935 A1
D7
US 1 975 504.
- 9 -
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.
II.
Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die
Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002
bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind (BGH GRUR 2007, 859 – Informa-
tionsübermittlungsverfahren I und BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermitt-
lungsverfahren II sowie BGH GRUR 2009, 184 – Ventilsteuerung).
Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, weil im Einspruchs-
schriftsatz die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen so ange-
geben sind, dass die Merkmale des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung im kon-
kreten Bezug zum genannten Stand der Technik gebracht wurden. Die Patentin-
haberin und der Senat haben daraus abschließende Folgerungen für das Vorlie-
gen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene
Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).
Der Einspruch hat jedoch nur teilweise Erfolg. Das Patent war mit den in der
mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2009 überreichten Unterlagen be-
schränkt aufrechtzuerhalten.
1.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig. Patentanspruch 1
geht inhaltlich auf die erteilten Patentansprüche 1 und 2 zurück und findet seine
Grundlage in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen, dort in den Ansprü-
chen 1 und 3 i. V. m. Seite 5, Absatz 2 sowie Seite 3, Absatz 2, Zeile 5. Die gel-
tenden Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 6 und las-
sen sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 6 herleiten.
- 10 -
2.
Die Neuheit des Verfahrens nach Patentanspruch 1 ist unbestritten. Da die
Überprüfung durch den Senat zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt, erübri-
gen sich nähere Ausführungen dazu.
3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
a)
Als zuständiger Fachmann ist ein auf dem Gebiet der Faserherstellung täti-
ger Diplom-Chemiker anzusehen, der sich mit der Entwicklung und Anwendung
von Textilfasern allgemein befasst und deshalb auch über besondere Kenntnisse
auf dem Gebiet der Polymerfasern sowie deren Herstellung – auch durch elektro-
statisches Spinnen von Polymeren – verfügt. Ein solcher Fachmann besitzt auch
einschlägige Kenntnisse über Nano- und/oder Mikrofasern.
b)
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszu-
gehen, zumindest ein weiteres Verfahren zum elektrostatischen Spinnen von Poly-
meren zum Erhalt von Nano- und/oder Mikrofasern anzugeben (Streitpatentschrift
Absatz [0006]). Wie aus Absatz [0005] ergänzend hervorgeht, wurde bisher allge-
mein davon ausgegangen, dass die zu verspinnende Polymerlösung oder Poly-
merschmelze grundsätzlich nur eine Viskosität aufweisen müsse, die einerseits
ein Verspinnen ermögliche und andererseits für eine gleichmäßige Verteilung der
Lösung oder der Schmelze in einer Vorrichtung sorge.
Gelöst wird diese Problemstellung durch das im Patentanspruch 1 dargestellte
M1
M1
Verfahren zum elektrostatischen Spinnen von Polymeren
M2
zum Erhalt von Nano- und/oder Mikrofasern,
M3
einer zu verspinnenden Polymerschmelze oder Polymerlö-
sung
- 11 -
M4
vor dem Verspinnen
M5
ein teil- und/oder perfluoriertes Tensid zugegeben wird
M6
zur Veränderung der Oberflächenspannung der Polymer-
schmelze oder Polymerlösung
M7
zur Steuerung des Faserdurchmessers der herzustellenden
Nano- und/oder Mikrofasern
M8
und des Polymerdurchsatzes,
M9
wobei das teil- oder perfluorierte Tensid aus der Gruppe aus-
gewählt wird, die aus Trifluoressigsäure, Perfluorpropion-
säure,
Pentafluorbenzoesäure,
Perfluoroctansäure,
Trifluorethanol, Hexafluorpropanol, Heptafluorbutanol, Oc-
tafluorpentanol,
Tetraethylammoniumperfluoroctylsulfonat
sowie Mischungen davon besteht, ausgewählt wird.
Hierzu ist im Absatz [0007] der geltenden Beschreibung der Patentschrift ausge-
führt, dass die Erfindung auf der Tatsache beruhe, dass die Viskosität der zu ver-
spinnenden Polymerlösung bzw. Polymerschmelze und deren Oberflächenspan-
nung der auf sie im elektrostatischen Feld wirkenden Kraft entgegenwirke. Nur
wenn die elektrische Kraft die Oberflächenspannung überwinden könne, könnten
Fäden aus der Lösung oder der Schmelze gezogen werden. Überraschender-
weise habe sich nun gezeigt, dass sich die Oberflächenspannung von zu verspin-
nenden Polymerlösungen oder Polymerschmelzen gezielt durch die Zugabe eines
teil- oder perfluorierten Tensids, das aus der Gruppe ausgewählt werde, die aus
Trifluoressigsäure, Perfluorpropionsäure, Pentafluorbenzoesäure, Perfluoroctan-
säure, Trifluorethanol, Hexafluorpropanol, Heptafluorbutanol, Octafluorpentanol,
Tetraethylammoniumperfluoroctylsulfonat sowie Mischungen davon bestehe, ver-
ändern und hierdurch der Faserdurchmesser der herzustellenden Nano- und/oder
Mikrofasern und der Polymerdurchsatz des Verfahrens steuern lasse.
Gemäß Absatz [0008] lasse sich hierbei die Oberflächenspannung regeln, insbe-
sondere herabsetzen. Eine besonders starke Reduktion der Oberflächenspannung
sei mit diesen teil- oder perfluorierten Tensiden möglich.
- 12 -
c)
Der geltend gemachte Widerrufsgrund der unzureichenden Offenbarung
gemäß § 21 (1) Nr. 2 PatG liegt nicht vor.
Zur Beurteilung der Frage, ob der Vorwurf der mangelnden Offenbarung des Ge-
genstandes des Patentanspruchs 1 zutrifft, ist der Sinngehalt der Patentansprüche
in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum
Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentan-
spruch erläuternden Beschreibung durch Auslegung zu ermitteln. Dabei stellt die
Patentschrift im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon dar
(BGH GRUR 2007, 410 [18] – Kettenradanordnung; GRUR 99, 909 – Spann-
schraube; Mitt. 00, 105, 106 – Extrusionskopf). Eine Auslegung unterhalb des
technisch verstandenen Wortsinns ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn sich
die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele ausschließlich auf bestimmte Aus-
führungsbeispiele beschränken, die lediglich einen Teil des weiter zu verstehen-
den Sinngehalts des Patentanspruchs abdecken (BGH GRUR 07, 309 – Schuss-
fädentransport). Ausführungsbeispiele erläutern den Erfindungsgegenstand näm-
lich nur exemplarisch, aber nicht abschließend (BGH v. 12.2.2008 – X ZR 153/05
Mehrgangnabe = Mitt 08, 271 L). Insofern ist eine patentierte Erfindung nur dann
unzureichend offenbart, wenn ein für das Gebiet der Erfindung zuständiger Fach-
mann anhand der Patentschrift unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und des
allgemeinen Fachwissens mit zumutbarem Aufwand nicht in der Lage ist, die unter
Schutz gestellte Erfindung in ausreichendem Maße im gesamten beanspruchten
Bereich praktisch zu verwirklichen (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 21, Rdn. 28,
29).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft ein Verfahren zum elektrostati-
M1
M2
M3
um u. a. die Oberflächenspannung der Polymerschmelze oder Polymerlösung zu
M6
- 13 -
M9
schungen davon genannt. Mithin sind im Patentanspruch 1 konkret Tenside offen-
bart, mit denen der Fachmann sofort und ohne jeglichen Fehlschlag in dem bean-
spruchten Verfahren zu den erstrebten Ergebnissen hinsichtlich der Regelung der
M6
rung des Faserdurchmessers der herzustellenden Nano- und/oder Mikrofa-
M7
daher auf keinerlei Schwierigkeiten stoßen, wenn er die im Streitpatent angegebe-
nen Beispiele nacharbeiten oder weitere Ausführungsformen realisieren will. Im
Übrigen genügt nach der Taxol-Entscheidung des Bundesgerichtshofes, dass nur
ein gangbarer Weg zur Ausführung der Erfindung zu offenbaren ist (BGH
GRUR 2001, 813 – Taxol). Für die Frage der Ausführbarkeit ist nunmehr wegen
M9
M6
Herabsetzung oder Erhöhung der Oberflächenspannung kommt.
d)
D3
konnte dem zuständigen Fachmann hinsichtlich der Lösung der der Erfindung zu-
grunde liegenden Aufgabe keine Anregung zu einer Lehre vermitteln, wie sie im
M5
D3
D3
D3
beim Streitpatent werden solche Polymerspinnverfahren (ES: electrospinning) mit
M3
Seite 115, linke Spalte, Absatz „Introduction“, Zeilen 6/7, 11/12, 14-16). Am Bei-
M3
M5
D3
satz „Introduction“, Zeilen 18 bis 23; rechte Spalte, mittlerer Absatz und letzter Ab-
- 14 -
satz i. V. m. Tabelle 1 auf Seite 116). Als Tensid wird Tetraethylbenzylam-
moniumchlorid (TEBAC) verwendet, das der PLA-Lösung vor dem Verspinnen
M4
tal“). So heißt es auf Seite 115, rechte Spalte, letzter Absatz, Zeilen 1-3: „The
addition of TEBAC to PLA solutions causes significant variation of
PLA/dichloromethane solution properties (Tab. 1). The surface tension increases
M6
Absatz der rechten Spalte auf Seite 115 heißt es: „... the addition of TEBAC
causes a significantly decrease of AFD (average fiber diameters) of PLA fibers by
M7
ser Textstellen wird dem Fachmann also die Lehre vermittelt, dass durch die Zu-
gabe von TEBAC zur Polymerlösung zum einen ein signifikanter Anstieg der
D3
Spalte, letzter Absatz, Zeilen 2-3) bewirkt, zum anderen ein signifikanter Abfall des
D3
Seite 115, rechte Spalte, mittlerer Absatz sowie Seite 116, Absatz „Conclusions“),
erzielt werden kann. Das bedeutet für den Fachmann aber nichts anderes, als
dass durch die Zugabe eines Tensids zu einer Polymerlösung vor dem Verspinnen
M6
auch der Faserdurchmesser der herzustellenden Nano- und/oder Mikrofasern ge-
M7
M8
D3
nannt, jedoch finden sich im einleitenden Absatz „Introduction“ eine Reihe von Pa-
rametern, die Einfluss auf die Faser haben können, darunter auch „liquid feed“,
was sinngemäß dem „Polymerdurchsatz“ entspricht. Insofern liegt es im Griffbe-
reich des Fachmanns, den Einfluss eines Tensids auch auf den Polymerdurchsatz
M8
D3
M5
- 15 -
M9
Seite 116, Absatz „Conclusions“, lediglich noch der Hinweis, dass sich neben
TEBAC als Tensid auch hydrophile Polymere wie Polyethylenoxid (PEO) dafür
D3
dahingehend vermitteln kann, das gattungsgemäße Verfahren mit teil- oder per-
fluorierten Tensiden durchzuführen.
D3
M5
An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn der weitere Stand der Tech-
nik berücksichtigt wird.
D2
im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale und Maßnahmen festgelegten Ver-
fahrensablaufes geben.
D2
Verwendung eines Gemisches aus fluorhaltigem, nicht-ionischen, grenzflächen-
aktiven Mittel und nicht-fluorhaltigem, grenzflächenaktiven Mittel. Im Anspruch 10
D2
Faser beschrieben, bei dem ein thermoplastisches Polymer mit einem solchen
Tensidgemisch vermischt und die Polymerschmelze dann zu einer Faser verar-
beitet wird. Die Faserherstellung erfolgt durch „melt extrusion“, was auf dem Ge-
D2
Zeile 11 oder Zeilen 29 bis 30; Seite 13, Zeilen 51 bis 54; Seite 14, Zeilen 3 bis 8;
Beispiele 1 bis 31 i. V. m. Seite 15, Zeilen 36 bis 40). Als eines der hydrophilen
Tenside wird ein grenzflächenaktives Mittel verwendet, das einen oder mehrere
D2
spruch 3 i. V. m. den Ansprüchen 1 und 2).
- 16 -
D2
schlagen – hydrophile Polymere als Tenside eingesetzt, die in ihren chemischen
D2
mann darüber hinaus angeregt, diese hydrophilen Tenside in Mischung mit sol-
chen zu verwenden, die zusätzlich fluoraliphatische Reste enthalten. Anders als
D3
eines solchen Tensidgemisches aus fluorhaltigen und nicht-fluorhaltigen Tensiden
nur die Hydrophilie der herzustellenden Fasern dauerhaft verbessert.
Dagegen lehrt der Anspruch 1 in der verteidigten Fassung in den Gliederungs-
M5
bestimmter teil- und/oder perfluorierter Tenside, um die Oberflächenspannung der
zu verspinnenden Polymerschmelze oder Polymerlösung zu verändern sowie da-
mit den Faserdurchmesser der herzustellenden Nano- und/oder Mikrofasern sowie
den Polymerdurchsatz zu steuern. Einen Hinweis auf die Auswahl der Tenside
M5
D2
schung mit nicht-fluorhaltigen Tensiden in Betracht zu ziehen, nicht jedoch die
M9
D1
griffenen Patentanspruchs 1 führen, weil das dort beschriebene Verfahren zum
elektrostatischen Spinnen von Polymeren insbesondere nicht von den streit-
M5
D1
stellt, so ist aus dieser Druckschrift zwar ein gattungsgemäßes Verfahren zum
elektrostatischen Spinnen von Polymeren zum Erhalt von Mikrofasern, insbeson-
dere aus fluorierten Kohlenwasserstoff-Fasern PTFE (Polytetrafluorethylen), be-
D1
bis 50 und Spalte 4, Zeilen 26 bis 44), wobei einer zu verspinnenden Polymerlö-
- 17 -
D1
D1
sich jedoch nicht um ein teil- oder perfluoriertes Tensid, sondern um „Triton
D1
D2
Seite 11, Absatz [0075]).
D1
mitteln, beim Verspinnen einer Polymerschmelze oder Polymerlösung die Ober-
flächenspannung der zu verspinnenden Polymerschmelze oder Polymerlösung
M6
M5
M7
M8
Es ist daher nicht ersichtlich, was dem Fachmann ohne rückschauende Betrach-
D1
D3
tents zu verändern. Jedenfalls ergibt sich auch durch Zusammenschau der Entge-
D3
nicht in naheliegender Weise. Es sind vielmehr weitere, nicht triviale Überlegun-
M5
finden.
e)
Der Fachmann findet auch im sonstigen, aus dem Prüfungsverfahren be-
D4
mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt hat, zu der Lehre des angegriffenen
Anspruchs 1 kein Vorbild. Denn diese Dokumente betreffen einen entfernter lie-
genden Stand der Technik, der weder für sich allein betrachtet noch in Verbindung
D1
- 18 -
spruch 1 hinführen kann. Diese Entgegenhaltungen können daher die erfinde-
rische Tätigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht daher auf erfinderischer
Tätigkeit, weshalb dieser Anspruch Bestand hat.
4.
In Verbindung mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen An-
spruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 Bestand, da diese Ansprüche vorteil-
hafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen des im Anspruch 1 ange-
gebenen Verfahrens beschreiben.
Feuerlein
Schwarz-Angele
Egerer
Zettler
Bb