Urteil des BPatG vom 20.07.2006
BPatG: einspruch, patentanspruch, patentfähigkeit, rücknahme
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 304/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 12 154
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 20. Juli 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 199 12 154 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
- 2 -
Patentanspruch 1, eingegangen am 24. Februar 2006
Patentansprüche 2 bis 8 gemäß Patentschrift
Beschreibung Seiten 2 bis 7, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 199 12 154 mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung von geformter Aktivkohle“
ist am 7. Oktober 2004 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist am 2. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden, der
mit Schriftsatz vom 7. April 2006 zurückgenommen wurde.
Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren im eingeschränkten Umfang und
beantragt sinngemäß,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuer-
halten:
Patentanspruch 1, eingegangen am 24. Februar 2006, Patentan-
sprüche 2 bis 8 und Beschreibung gemäß Patentschrift.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens und der Anträge der
ehemaligen Einsprechenden sowie zum Wortlaut der Patentansprüche, wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
- 3 -
II
Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen, so-
mit zulässig.
Nach seiner Rücknahme ist nur noch die Patentinhaberin am Einspruchsverfahren
beteiligt, dieses ist indes von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen
(§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass jeden-
falls gegenüber dem nunmehr geltenden Patentbegehren keiner der von der ehe-
maligen Einsprechenden geltend gemachten Widerrufsgründe mangelnde Pa-
tentfähigkeit und/oder mangelnde Ausführbarkeit, aber auch kein sonstiger Wider-
rufsgrund vorliegt.
gez.
Unterschriften