Urteil des BPatG vom 24.10.2006
BPatG: stand der technik, patentfähige erfindung, einspruch, neuheit, werkzeug, streichung, fig, patentfähigkeit
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 327/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 64 640
…
BPatG 154
08.05
- 2 -
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 100 64 640 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 9. Januar 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 100 64 640 mit
der Bezeichnung „Tablettenpressstempel-Anordnung“ ist am 9. April 2003 Ein-
spruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Be-
hauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu.
Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende u. a. auf die DE-AS
21 10 294.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin überreicht in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche
gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 und stellt den Antrag,
- 3 -
das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweise
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterla-
gen:
Patentansprüche jeweils gefasst gemäß den in der mündlichen
Verhandlung eingereichten Hilfsanträgen 1 und 2,
Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie erteilt.
Sie ist der Auffassung, dass die Gegenstände der Ansprüche gemäß Haupt- und
Hilfsanträgen die Erfordernisse der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit erfül-
len.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Tablettenpressstempel-Anordnung, insbesondere in einer Rund-
lauf-Tablettenpresse, mit einem Tablettenpressstempel (1), der ei-
nen in einer Führungseinrichtung (10) verschiebbaren Schaft (2)
aufweist, wobei die Führungseinrichtung (10) und der Schaft (2)
mechanisch gekoppelt (5, 13) sind, so dass bei einer Längsbewe-
gung (21) des Tablettenpressstempels (1) dieser zumindest auf
einer Teilstrecke der Längsbewegung
(21) eine Drehbewe-
gung (22) ausführt.“
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
„Tablettenpressstempel-Anordnung, in einer Rundlauf-Tabletten-
presse, mit einem Tablettenpressstempel (1), der einen in einer
Führungseinrichtung (10) verschiebbaren Schaft (2) aufweist, wo-
bei die Führungseinrichtung (10) und der Schaft (2) mechanisch
gekoppelt (5, 13) sind, so dass bei einer Längsbewegung (21) des
- 4 -
Tablettenpressstempels (1) dieser zumindest auf einer Teilstrecke
der Längsbewegung (21) eine Drehbewegung (22) ausführt.“
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
„Tablettenpressstempel-Anordnung, in einer Rundlauf-Tabletten-
presse, mit einem Tablettenpressstempel (1), der einen in einer
Führungseinrichtung (10) verschiebbaren Schaft (2) aufweist, wo-
bei die Führungseinrichtung (10) und der Schaft (2) mechanisch
gekoppelt (5, 13) sind, so dass bei einer Längsbewegung (21) des
Tablettenpressstempels (1) dieser zumindest auf einer Teilstrecke
der Längsbewegung (21) eine Drehbewegung (22) ausführt, da-
durch gekennzeichnet, dass zumindest ein vom Pressstempel-
schaft (2) vorstehendes Führungselement (5) vorhanden ist, das in
einer Führungsnut (13) in der Führungseinrichtung (10) zwangs-
geführt ist.“
Wegen der jeweiligen Unteransprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach
§ 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 99
Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zustän-
dig.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und auch im Übrigen zulässig, was von der Patentinhaberin nicht angezweifelt
worden ist.
- 5 -
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfin-
dung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
Zum Hauptantrag:
Die Tabletten-Pressstempelanordnung nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht
neu.
Aus der DE-AS 21 10 294 ist bekannt eine (vgl. insbes. Fig. 1 bis 3 und S. 4, Z. 3
bis 14 und Sp. 6, Z. 22 bis 33)
Tablettenpressstempel-Anordnung mit einem Tablettenpressstem-
pel 58, der einen in einer Führungseinrichtung (oberer Deckel der
Säule 54) verschiebbaren Schaft 42 aufweist, wobei die Füh-
rungseinrichtung und der Schaft 42 mechanisch gekoppelt sind
(Ablaufrollen 46, Führungsbahn 50), so dass bei einer Längsbe-
wegung des Tablettenpressstempels 58 dieser zumindest auf ei-
ner Teilstrecke der Längsbewegung eine Drehbewegung ausführt.
Die im Anspruch 1 noch enthaltene Angabe „insbes. in einer Rundlauf-Tabletten-
presse“ stellt lediglich ein fakultatives Merkmal dar, welches für die beanspruchte
Lehre nicht notwendig ist und auch den Schutzbereich nicht einschränkt. Es ist
somit zumindest bei der Beurteilung der Patentfähigkeit unbeachtlich.
Die Patentinhaberin hat zwar in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die
in der DE-AS 21 10 294 erläuterte Tablettenpresse nicht für Rundlauf-Tabletten-
pressen geeignet sei, dieser Vorhalt vermag bei der Neuheitsbetrachtung jedoch
nicht zu greifen. Denn beim Neuheitsvergleich wird lediglich über eine Wesens-
gleichheit zwischen dem Stand der Technik und dem Patentgegenstand entschie-
den, und diese ist im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - gegeben.
- 6 -
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit nicht bestandsfähig.
Zum Hilfsantrag 1:
Die Tabletten-Pressstempelanordnung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist
nicht neu.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag durch die Streichung des Wortes „insbesondere“ in der ersten Zeile,
so dass der zunächst als fakultativ bezeichnete Verwendungszweck „insbeson-
dere in einer Rundlauf-Tablettenpresse“ nunmehr zu einem notwendigen Verwen-
dungszweck geworden ist.
Aber auch diese nunmehr beanspruchte Tablettenpressstempel-Anordnung ist
durch die DE-AS 21 10 294 neuheitsschädlich vorweggenommen. Denn der ein-
zige Unterschied zwischen der bekannten Anordnung nach der DE-AS 21 10 294
und dem Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 besteht in der An-
gabe des konkreten Verwendungszwecks, da die bekannte Anordnung anders als
die Anordnung nach dem Anspruch 1 nicht zur Verwendung in einer Tabletten-
Rundlaufpresse, sondern in einer Vertikalpresse bestimmt ist.
Dieser bloße Unterschied im Verwendungszweck vermag die Neuheit der durch
den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 zu schützenden Tablettenpressstempel-An-
ordnung, die als solches aus der DE-AS 21 10 294 bekannt ist, jedoch nicht zu
begründen. Denn ebenso wenig wie die neue Verwendung einer identischen Vor-
richtung aus dem Schutzbereich eines Sachpatents herausfällt, vermag der neue
Verwendungszweck die Neuheit einer bekannten Vorrichtung zu begründen (vgl.
BPatGE 32, 93).
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit nicht gewährbar.
- 7 -
Zum Hilfsantrag 2:
Auch die Tabletten-Pressstempelanordnung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
ist nicht neu.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht dem Anspruch 1 gemäß Hilfsan-
trag 1 mit dem zusätzlichen Merkmal,
dass zumindest ein vom Preßstempelschaft vorstehendes Füh-
rungselement vorhanden ist, das in einer Führungsnut in der Füh-
rungseinrichtung zwangsgeführt ist.
Dieses Merkmal ist jedoch ebenfalls aus der DE-AS 21 10 294 bekannt. Auch
wenn dort im Anspruch 1 und in den Figuren eine Ausgestaltung erläutert ist, bei
welcher in funktionaler Umkehrung der gemäß Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
beanspruchten Ausgestaltung das Führungselement in der Führungseinrichtung
und die Führungsnut im Preßstempelschaft vorgesehen ist, so gibt doch die Be-
schreibung in Sp. 6, Z. 24 bis 28 ausdrücklich den Hinweis:
„Die Umkehrung gewisser zuvor beschriebener Teile ist möglich.
Beispielsweise können die Kurvenbahnen in den Stützen und die
Ablaufteile am oberen und unteren Werkzeug angeordnet sein.“
Dies ist aber genau die nunmehr beanspruchte Ausgestaltung, bei welcher ein
vom Pressstempelschaft (= Werkzeug) vorstehendes Führungselement (= Ablauf-
teile) vorhanden ist, das in einer Führungsnut (= Kurvenbahn) in der Führungs-
einrichtung (= Stützen) zwangsgeführt ist.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls nicht gewährbar.
- 8 -
Zusammen mit dem jeweiligen Anspruch 1 fallen notwendigerweise auch die auf
ihn rückbezogenen Unteransprüche.
gez.
Unterschriften