Urteil des BPatG vom 16.03.2005

BPatG: beschreibende angabe, verkehr, trinkwasser, eugh, unterscheidungskraft, herkunftsangabe, bodensee, begriff, stadt, transport

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 153/01
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. März 2005
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 54 525.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Dienstleistungen "Gewinnung, Transport und Verteilung von Trinkwasser" an-
gemeldete Marke
Schwabenwasser
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, dass sich die Wortverbindung "Schwabenwasser" ohne jede Eigenprä-
gung in die Reihe übereinstimmend gebildeter Begriffskombinationen einfüge, die
aus dem Wortteil "Wasser" und einem Präfix bestehen, das einen Hinweis auf den
geografischen Ursprung der betreffenden Waren und Dienstleistungen gebe. Der-
artige Begriffe seien mittlerweile als beschreibende Sachhinweise völlig gebräuch-
lich. Von einer Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung könne nicht ausge-
gangen werden, da "Schwabenwasser" aufgrund der dargestellten Praxis den be-
teiligten Verkehrskreisen in seinem Begriffsinhalt ohne weiteres verständlich sei.
Sie weise auch keine die Unterscheidungskraft begründende fantasievolle Eigen-
art auf, vielmehr stehe die Sachaussage so deutlich im Vordergrund, dass kein
Raum für eine die Unterscheidungskraft begründende Eigenart bleibe. Da es sich
bei den hier vorgesehenen Dienstleistungen um branchentypische Leistungen ei-
nes Versorgungsunternehmens handele, werde sich dem Verkehr der angenom-
mene Bedeutungsgehalt förmlich aufdrängen. Angesichts der Werbeüblichkeit ver-
gleichbarer Begriffsbildungen stelle die Anmeldung auch keine schutzfähige Wort-
neuschöpfung dar.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den ange-
fochtenen Beschluß aufzuheben. Ihrer Ansicht nach steht der begehrten Eintra-
gung kein Schutzhindernis entgegen. Eine geografische Zuordnung von "Wasser"
sei nicht möglich oder zumindest stets zweifelhaft. So werde zwar Trinkwasser in
der Regel regional gewonnen, ebenso sei aber bekannt, dass beispielsweise die
Stadt Stuttgart ihr Trinkwasser aus dem Bodensee beziehe. Im Zusammenhang
mit dieser Ware und den diesbezüglichen Dienstleistungen werde deshalb der Be-
griff "Schwaben" keinesfalls zwingend als Herkunftsangabe aufgefasst werden.
Auch der Transport und die Verteilung von Wasser erfolge nicht zwingend aus-
schließlich in Schwaben, wobei darüber hinaus offen bleibe, was der Endverbrau-
cher unter "Schwaben" verstehe. Schließlich seien auch vergleichbare Markenan-
meldungen wie "Schwabenstrom" oder "SchwabenWärme" eingetragen worden.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn der Eintragung der
angemeldeten Bezeichnung "Schwabenwasser" steht jedenfalls das Freihaltebe-
dürfnis an beschreibenden Angaben entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Nach der genannten Bestimmung sind solche Kennzeichnungen nicht eintragbar,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der
geografischen Herkunft, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der in Frage
stehenden Dienstleistungen dienen können. Mit dem Ausschluß solcher Angaben
vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende
Ziel, dass diese für die Waren und Dienstleistungen, die sie beschreiben, von je-
dermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass das fragliche Zeichen be-
reits als beschreibende Angabe verwendet wird. Es reicht vielmehr aus, dass es
- entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung – für eine solche Verwendung ge-
eignet ist (EuGH Mitt 2004, 28 – Doublemint). Ein Wortzeichen kann bereits von
der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner mögli-
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chen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen
bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680 – BIOMILD). Die bloße Kombination von Be-
standteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen be-
schreibt, stellt im allgemeinen selbst eine beschreibende Angabe dar, auch wenn
es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, es sei denn, dass ein merkli-
cher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Be-
standteile besteht (EuGH aaO – BIOMILD).
Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die angemeldete Bezeichnung "Schwa-
benwasser" in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen geeignet ist, Merk-
male der unter dieser Angabe angebotenen oder erbrachten Leistungen im Ver-
kehr zu beschreiben. Die aus der Warenangabe "Wasser" und der zumindest auch
für eine bestimmte Region gebräuchlichen Angabe "Schwaben" gebildete Anmel-
dung "Schwabenwasser" kann der angesprochene Verkehr ohne weiteres als geo-
grafischen Hinweis (= Wasser aus Schwaben) oder als Bestimmungsangabe (=
Wasser für Schwaben) verstehen, wobei insbesondere Bestimmungsangaben all-
gemeiner Art sein und sich zB auf einzelne Abnehmerkreise oder Erbringungsorte
beziehen können (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 8 Rdnr. 307 ff). Hierfür
spricht auch, dass der Verkehr bereits an derartige Begriffskombinationen ge-
wöhnt ist und es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen um typische Lei-
stungen von Versorgungsunternehmen handelt.
Der Einwand der Anmelderin, der Begriff "Schwaben" werde nicht zwingend als
Herkunftsangabe aufgefasst, weil zB die Stadt Stuttgart ihr Trinkwasser aus dem
Bodensee beziehe, berührt das naheliegende Verständnis der Anmeldung iSv
Wasser für Schwaben nicht. Soweit mit "Schwaben" sowohl ein Regierungsbezirk
in Bayern als auch ein Teil Badens bezeichnet wird, beseitigt dieser Umstand
ebenfalls nicht die Eignung dieser Angabe, auf eine dieser beiden Regionen hin-
zuweisen.
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Da auch die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen keine andere Beur-
teilung rechtfertigen (vgl. BPatG 32,5 – CRÉATION GROSS), musste der Be-
schwerde der Erfolg versagt werden.
Albert Eder Kraft