Urteil des BPatG vom 26.08.2009

BPatG: fig, leiter, patentanspruch, stand der technik, halter, isolierung, kabel, handbuch, einspruch, beschädigung

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 302/09
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. August 2009
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
- 2 -
betreffend das Patent 101 36 082
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Ing. Bertl, sowie der Richterin Pagenberg und der Richter Dipl.-
Ing. Groß und Dipl.-Ing. J. Müller
beschlossen:
Das Patent 101 36 082 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 4 vom 13. Oktober 2004, eingegangen am
15. Oktober 2004,
Beschreibung, Absätze 1 bis 19, 22 bis 25, 29 bis 100 wie Patent-
schrift; Absätze 20, 21 und 27 vom 13. Oktober 2004, eingegan-
gen am 15. Oktober 2004,
Zeichnung, Figuren 1 bis 18 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Für die am 26. Juli 2001 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung, für die die Unionspriorität der japanischen Anmeldung
Nr. 2000-227225 vom 27. Juli 2000 in Anspruch genommen ist, ist die Erteilung
des nachgesuchten Patents am 30. Oktober 2003 veröffentlicht worden. Es betrifft
ein
Verfahren zum Vercrimpen und Anschlussklemmcrimpvorrichtung.
- 3 -
Gegen das Patent hat die T… GmbH mit Eingabe vom
30. Januar 2004, eingegangen am selben Tag, Einspruch beim Deutschen Patent-
und Markenamt erhoben mit der Begründung, dass der Gegenstand des Patents
nicht neu sei, er aber zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent 101 36 082 zu widerrufen,
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu er-
halten:
Patentansprüche 1 bis 4 vom 13. Oktober 2004, eingegangen am
15. Oktober 2004,
Beschreibung, Absätze 1 bis 19, 22 bis 25, 29 bis 100 wie Patent-
schrift, 20, 21 und 27 vom 13. Oktober 2004, eingegangen am
15. Oktober 2004,
Zeichnungen, Figuren 1 bis 18 wie Patentschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung von Gliederungsbuchsta-
ben entsprechend einer Merkmalsanalyse der Einsprechenden:
„Verfahren zum elektrisch leitenden Vercrimpen einer
a)
Anschlussklemme (42, 65),
a1) die mindestens zwei Durchtrittsabschnitte (7, 70; 8, 80),
die ein Paar bilden,
a2) und einen ebenen Abschnitt (6, 60) aufweist,
b)
mit einem flexiblen Flachkabel oder einer flexiblen Leiter-
platte (1), welche jeweils mindestens einen flachen Leiter (4)
in einer Isolierung (5) aufweisen,
- 4 -
c)
in einer Anschlussklemmencrimpvorrichtung (21),
c1)
die ein oberes Crimpwerkzeug (25),
c2)
ein unteres Crimpwerkzeug (23),
c3)
eine Anschlussklemmenführung (27, 28)
c4)
und einen Halter (32, 33) für das flexible Flachkabel
oder die flexible Leiterplatte aufweist, folgende Schritte
umfassend
d)
Anordnen der Anschlussklemme (42, 65) auf dem unteren
Crimpwerkzeug (23);
e)
Führen der beiden Durchtrittsabschnitte (7, 70; 8, 80) mittels
der Anschlussklemmenführung (27, 28) durch Bewegen der-
selben entlang der Außenseiten der beiden Durchtrittsab-
schnitte (7, 70; 8, 80);
f)
elastisch abgestütztes Halten des Flachkabels (1) oder der
Leiterplatte, welche(s) zwischen dem oberen Crimpwerk-
zeug (25) und dem unteren Crimpwerkzeug (23) mittels der
Anschlussklemmenführung (27a, 28a) und dem Halter (32,
33) angeordnet ist;
g)
relatives Bewegen des oberen Crimpwerkzeugs (25) zu dem
unteren Crimpwerkzeug (23), so dass die Spitzenabschnitte
der beiden Durchtrittsabschnitte (7, 70; 8, 80) die Isolie-
rung (5) und den Leiter (4) durchdringen und
h)
Beaufschlagen
der
Spitzenabschnitte
der
beiden
Durchtrittsabschnitte (7, 70; 8, 80) durch mindestens eine
Formungsfläche (25a, 25b) des oberen Crimpwerkzeugs (25)
derart, dass sie sich einander annähernd gebogen werden,
h1) wobei ein erster Durchtrittsabschnitt (7, 70) des Paares
von Durchtrittsabschnitten (7, 70; 8, 80), das das Flach-
kabel (1) oder die Leiterplatte durchdringt, mittels einer
Formungsfläche (25a, 25b) des oberen Crimpwerk-
zeugs (25) zu dem ebenen Abschnitt (6, 60) so zurück-
- 5 -
gebogen wird, dass er zumindest in den Leiter (4) er-
neut eindringt,
h2) und wobei der Spitzenabschnitt des zweiten Durchtritts-
abschnitts (8, 80) auf den Spitzenabschnitt des ersten
Durchtrittsabschnitts des Paares von Durchtrittsab-
schnitten (7, 70; 8, 80) derart gelegt wird, dass er die-
sen in Richtung zu dem ebenen Abschnitt (6, 60) be-
aufschlagt.“
Der geltende, nebengeordnete Patentanspruch 3 lautet unter Einfügung von Glie-
derungsbuchstaben entsprechend einer Merkmalsanalyse der Einsprechenden:
„Anschlussklemmencrimpvorrichtung (21) zum elektrisch leitenden
Vercrimpen
a)
einer Anschlussklemme (42, 65),
a1) die
mindestens
ein
Paar
Durchtrittsabschnit-
te (7, 70; 8, 80)
a2) und einen ebenen Abschnitt (6, 60) umfasst,
b)
mit einem flexiblen Flachkabel (1) oder einer flexiblen Leiter-
platte, welche jeweils mindestens einen flachen Leiter (4) in
einer Isolierung (5) aufweisen, umfassend
c)
c2)
ein unteres Crimpwerkzeug (23), das dazu dient, eine
untere Seite des ebenen Abschnitts (6) der Anschluss-
klemme (42, 65) abzustützen;
c1)
ein oberes Crimpwerkzeug (25),
c1.1) das oberhalb des unteren Crimpwerkzeugs (23)
angeordnet ist,
c1.2) das mindestens eine Formungsfläche (25a, 25b)
zum Biegen der Spitzenabschnitte der beiden
Durchtrittsabschnitte (7, 70; 8, 80) der An-
schlussklemme (42, 60)
- 6 -
c1.3)
bei relativer Bewegung zu dem unteren Crimp-
werkzeug (23) aufweist,
i)
eine Anschlussklemmenführung (27, 28),
i1)
die an zwei entgegengesetzten Seiten des unteren
Crimpwerkzeugs (23) längsbeweglich angeordnet
i2)
und federelastisch gelagert ist
i3)
und das untere Crimpwerkzeug (23) in Richtung oberes
Crimpwerkzeug (25) überragt,
i4)
wobei die dem unteren Crimpwerkzeug (23) zugewand-
ten Flächen der Anschlussklemmenführung (27, 28) die
Führungsflächen (27a, 28a) für die Durchtrittsab-
schnitte (7, 70; 8, 80) der Anschlussklemme (42, 65)
bilden und
j)
einen Halter (32, 33) für das flexible Flachkabel (1) oder die
flexible Leiterplatte,
j1)
der an zwei entgegengesetzten Seiten des oberen
Crimpwerkzeugs (25) angeordnet ist
j2)
und der Anschlussklemmenführung (27, 28) gegenüber-
liegt,
h)
wobei das obere Crimpwerkzeug (25) eine Formungsflä-
che (25a, 25b) aufweist,
h1) die einen Durchtrittsabschnitt (7, 70) des Paares von
Durchtrittsabschnitten (7, 70; 8, 80), das das Flachka-
bel (1) bzw. die Leiterplatte durchdringt, zu dem ebenen
Abschnitt (6, 60) so zurückbiegt, dass er zumindest in
den Leiter (4) erneut eindringt
h2) und den Spitzenabschnitt des anderen Durchtrittsab-
schnitts (8, 80) auf den Spitzenabschnitt des ersten
Durchtrittsabschnitts (7, 70) umlegt und diesen in
Richtung zu dem ebenen Abschnitt (6) beaufschlagt.“
- 7 -
Es soll Aufgabe des Patentgegenstandes sein, ein Crimpverfahren und eine Vor-
richtung zur Ausübung desselben vorzusehen, bei denen weniger die Gefahr be-
steht, dass ein mangelhaftes Vercrimpen aufgrund Verbiegens oder Ausknickens
der Durchtrittsabschnitte eintreten kann, so dass ein Vercrimpen mit hoher Quali-
tät erfolgen kann (Streit-PS Abs. 0019).
Die Einsprechende trägt nichts über das schriftlich Vorgetragene Hinausgehendes
vor.
Die Patentinhaberin ebensowenig. Sie bestreitet die öffentliche Zugänglichkeit des
Kundenhandbuchs Nr. 409.5875 der Fa. AMP: Flexible Flat Cable (FFC) Termina-
ting Machines 224910-[] and 318619-[], 4. Februar 1997 Rev A, Seite 1 bis 29
nicht, nachdem die Einsprechende ein älteres Exemplar dieses Kundenhandbuchs
im Original vorgelegt hat, das an den in Rede stehenden Stellen (Figur 4) mit dem
im Einspruchsschriftsatz eingereichten übereinstimmt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fas-
sung vom 9. September 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den zulässi-
gen, am 30. Juni 2006 - d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG - noch anhän-
gigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerde-
senat) des Bundespatentgerichts.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Der Einspruch ist zulässig und hatte keinen über die beantragte Beschränkung hi-
nausgehenden Erfolg.
- 8 -
Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein
FH-Elektroingenieur mit maschinenbaulichen Kenntnissen, soweit die Konstruktion
und Entwicklung von Crimpvorrichtungen und den damit hergestellten Produkten
betroffen sind; er kennt die Gegebenheiten und Anforderungen beim Crimpen
elektrischer Leitungen und Kabel.
Das in Patentanspruch 1 beschriebene Verfahren ist neu.
Aus dem Kundenhandbuch a. a. O. ist bekannt ein
a)
Verfahren zum elektrisch leitenden Vercrimpen einer An-
schlussklemme (Fig. 4: Contact),
a1) die mindestens zwei Durchtrittsabschnitte (senkrechte
Abschnitte von Contact), die ein Paar bilden,
a2) und einen ebenen Abschnitt (waagrechter Abschnitt von
Contact) aufweist,
b)
mit einem flexiblen Flachkabel (Flexible Flat Cable), welches
mindestens einen flachen Leiter (Fig. 4 obere Abb: schwar-
zer Bereich) in einer Isolierung (Fig. 4 obere Abb.: heller Be-
reich) aufweist,
c)
in einer Anschlussklemmencrimpvorrichtung (Fig. 4: Anvil,
Crimp Fingers, Crimper (Down)),
c1)
die ein oberes Crimpwerkzeug (Anvil),
c2)
ein unteres Crimpwerkzeug (Crimper),
c3)
eine Anschlussklemmenführung (Crimp Fingers)
c4)
und einen Halter für das flexible Flachkabel (Flexible
Flat Cable) aufweist (dass das Kabel vermöge Halter
- 9 -
gehaltert sein muss, ist zwar in den Zeichnungen nicht
dargestellt, jedoch ohne weiteres in Gedanken mitles-
bar, weil gewährleistet sein muss, dass der flache Leiter
während des Crimpvorgangs nicht verrutscht) folgende
Schritte umfassend
d)
Anordnen der Anschlussklemme (Contact) auf dem unteren
Crimpwerkzeug (Crimper);
e)
Führen der beiden Durchtrittsabschnitte (senkrechte Ab-
schnitte von Contact) mittels der Anschlussklemmenführung
(Crimp Fingers) durch Bewegen derselben entlang der Au-
ßenseiten der beiden Durchtrittsabschnitte (senkrechte Ab-
schnitte von Contact) (Fig. 4 mittlere Abb.);
f)
elastisch abgestütztes Halten des Flachkabels (Fig. 4 obere
Abb.: schwarzer Bereich), welches zwischen dem oberen
Crimpwerkzeug (Anvil) und dem unteren Crimpwerkzeug
(Crimper) mittels der Anschlussklemmenführung (Crimp Fin-
gers) und dem Halter (mitlesbar) angeordnet ist (Da ein fest
abgestütztes Halten eines flexiblen Flachbandkabels wäh-
rend des Crimpvorgangs zu dessen Beschädigung führen
könnte, ist aus Figur 4 mitzulesen, dass auch hier das Halten
des Flachkabels elastisch - im Sinne von geringfügig nach-
giebig - sein muss);
g
teilw
) relatives Bewegen des oberen Crimpwerkzeugs (Anvil) zu
dem unteren Crimpwerkzeug (Crimper), so dass die Spitzen-
abschnitte der beiden Durchtrittsabschnitte (senkrechte Ab-
schnitte von Contact) die Isolierung (Fig. 4 mittlere Abb.:
heller Bereich) durchdringen und
h)
Beaufschlagen
der
Spitzenabschnitte
der
beiden
Durchtrittsabschnitte (senkrechte Abschnitte von Contact)
durch mindestens eine Formungsfläche (Fig. 4: zwei halb-
kreisförmige Ausnehmungen in Anvil) des oberen Crimp-
- 10 -
werkzeugs (Anvil) derart, dass sie sich einander annähernd
gebogen werden (Fig. 4 untere Abb.).
Entgegen Merkmal g) wird gemäß dem bekannten Verfahren der (Fig. 4
mittlere Abb.: schwarzer Bereich) von den Durchtrittsabschnitten (senkrechte Ab-
schnitte von Contact) (Fig. 4 mittlere und untere Abb.).
Im Gegensatz zu Merkmal h1) wird gemäß dem bekannten Verfahren erreicht,
dass (senkrechte Abschnitte von Contact) des Paares
von Durchtrittsabschnitten (senkrechte Abschnitte von Contact), das das Flachka-
bel (Fig. 4 mittlere Abb.: heller Bereich) durchdringt, mittels einer Formungsfläche
(Fig. 4: zwei halbkreisförmige Ausnehmungen in Anvil) des oberen Crimpwerk-
zeugs (Anvil) zu dem ebenen Abschnitt (waagrechter Abschnitt von Contact) so
, dass sie in den Leiter (Fig. 4 mittlere Abb.: heller Bereich)
, sondern diesen nur kontaktieren (S. 6 le. Abs.).
Ein Übereinanderliegen der Durchtrittsabschnitte (senkrechte Abschnitte von
Contact), wie dies Merkmal h2) vorsieht, wird gemäß dem bekannten Verfahren
nicht erreicht.
Auch die Werkstattzeichnungen zeigen nichts anderes (Anlage E1/6: Crimper 2
mit zwei halbkreisförmigen Ausnehmungen), ebensowenig die Fotografien Anla-
gen E1/9 und E1/12.
Aus der in der Streitpatentschrift abgehandelten DE 25 00 556 C2 ist bekannt ein
a)
Verfahren zum elektrisch leitenden Vercrimpen einer An-
schlussklemme (3),
a1) die mindestens zwei Durchtrittsabschnitte (4, 6), die ein
Paar bilden,
a2
teilw
) und einen Abschnitt (8) aufweist,
- 11 -
b)
mit einem flexiblen Flachkabel (31) welches mindestens ei-
nen flachen Leiter (28) in einer Isolierung (30) aufweist,
c)
in einer Anschlussklemmencrimpvorrichtung (20, 22),
c1)
die ein oberes Crimpwerkzeug (22),
c2)
ein unteres Crimpwerkzeug (20),
c4)
und einen Halter für das flexible Flachkabel (31) auf-
weist (dass das Kabel vermöge Halter gehaltert sein
muss, ist zwar in den Zeichnungen nicht dargestellt, je-
doch ohne weiteres in Gedanken mitlesbar, weil ge-
währleistet sein muss, dass der flache Leiter während
des Crimpvorgangs nicht verrutscht), folgende Schritte
umfassend
d)
Anordnen der Anschlussklemme (3) auf dem unteren Crimp-
werkzeug (20) (Fig. 2);
f
teilw
) elastisch abgestütztes Halten des Flachkabels (31), welches
zwischen dem oberen Crimpwerkzeug (22) und dem unteren
Crimpwerkzeug (22) mittels dem Halter (mitlesbar) angeord-
net ist (Da ein fest abgestütztes Halten eines flexiblen Flach-
bandkabels während des Crimpvorgangs zu dessen Be-
schädigung führen könnte ist aus Figur 1 und 4 mitzulesen,
dass auch hier das Halten des Flachkabels elastisch - im
Sinne von geringfügig nachgiebig - sein muss);
g)
relatives Bewegen des oberen Crimpwerkzeugs (22) zu dem
unteren Crimpwerkzeug (20), so dass die Spitzenabschnitte
der Durchtrittsabschnitte (6, 7) die Isolierung (30) und
den Leiter (28) durchdringen (Fig. 3) und
h)
Beaufschlagen
der
Spitzenabschnitte
der
beiden
Durchtrittsabschnitte (4, 6) durch mindestens eine For-
mungsfläche (26, 26) des oberen Crimpwerkzeugs (22) der-
art, dass sie sich einander annähernd gebogen werden.
- 12 -
Wesentlicher Unterschied zum Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist, dass ent-
gegen Merkmal h1) hier ein erster Durchtrittsabschnitt (4, 6) des
Paares von Durchtrittsabschnitten (4, 6), das das Flachkabel (31) durchdringt,
mittels einer Formungsfläche (26, 26) des oberen Crimpwerkzeugs (22) zu dem
Abschnitt (8) so zurückgebogen , dass (die beiden Durchtrittsab-
schnitte 4, 6) zumindest in den Leiter (28) .
Außerdem fehlen noch die Merkmale c3), e), teilweise f) und h2).
Aus der in der Streitpatentschrift genannten US 5 414 926 sind bei einem Verfah-
ren zum Vercrimpen einer Anschlussklemme (1) mit Läppchen (tips 12a, 12b) als
Durchtrittsabschnitte gemäß den Figuren 12A, 12B, 12C (i. V. m. Sp. 6 Z. 31 bis
Sp. 7 Z. 2) folgende Verfahrensschritte, (W) be-
kannt:
h)
Beaufschlagen
der
Spitzenabschnitte
der
beiden
Durchtrittsabschnitte (12a, 12b) durch mindestens eine For-
mungsfläche (R1, R2) des oberen Crimpwerkzeugs (C2)
derart, dass sie sich einander annähernd gebogen werden
(Fig. 12A bis 12C),
h1
teilw
) wobei ein erster Abschnitt (12b) des Paares von Ab-
schnitten (12a, 12b) mittels einer Formungsfläche (R1,
R2) des oberen Crimpwerkzeugs (C2) zurückgebogen
wird (Fig. 12B), und
h2
teilw
) wobei der Spitzenabschnitt (12c) des zweiten Ab-
schnitts (12a) auf den Spitzenabschnitt (12c) des ersten
Abschnitts (12b) des Paares von Abschnitten (12a, 12b)
derart gelegt wird, dass er diesen beaufschlagt (senk-
recht nach unten) (Fig. 12C).
- 13 -
Ein erneutes Eindringen eines ersten Abschnitts in den Leiter, wie dies Merk-
mal h1) vorsieht, ist hier nicht angesprochen;
.
Der zum Patentanspruch 1 nebengeordnete Patentanspruch 3 beschreibt eine
dem in Patentanspruch 1 beschriebenen Verfahren analoge Vorrichtung; insbe-
sondere die Merkmale h1) und h2) beider Ansprüche stimmen gehaltsmäßig über-
ein.
Damit ist auch die Vorrichtung nach Patentanspruch 3 neu, denn keine der vorste-
hend abgehandelten Druckschriften zeigt somit ein Verfahren und eine Vorrich-
tung mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 oder 3.
Die im Verfahren vor der Patenterteilung genannten und von der Einsprechenden
nicht aufgegriffenen Druckschriften und die zum Beleg einer behaupteten Vorbe-
nutzung in der Öffentlichkeit eingereichten Werkstattzeichnungen gemäß Anla-
gen E1 und E2 gehen über den abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus, so
dass auf sie nicht eingegangen werden muss.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von einem Verfahren, wie es im Handbuch (Fig. 4) a. a. O beschrie-
ben ist, müsste der Fachmann, um zum Verfahren nach Patentanspruch 1 zu ge-
langen, folgende Schritte durchführen:
1.
Beim Crimpen dafür sorgen, dass die Durchtrittsabschnitte
auch den Leiter durchdringen (Restmerkmal g)), und
2.
das Verfahren so zu gestalten,
- 14 -
h1) dass ein erster Durchtrittsabschnitt des Paares von
Durchtrittsabschnitten, das das Flachkabel oder die
Leiterplatte durchdringt, mittels einer Formungsfläche
des oberen Crimpwerkzeugs zu dem ebenen Abschnitt
so zurückgebogen wird, dass er zumindest in den Leiter
erneut eindringt,
h2) wobei der Spitzenabschnitt des zweiten Durchtrittsab-
schnitts auf den Spitzenabschnitt des ersten Durch-
trittsabschnitts des Paares von Durchtrittsabschnitten
derart gelegt wird, dass er diesen in Richtung zu dem
ebenen Abschnitt beaufschlagt.
Zwar mag der Fachmann, z. B. durch die DE 25 00 556 C2 (Fig. 3: 4, 6, 28) ange-
regt, darauf kommen, das Verfahren gemäß dem Handbuch a. a. O. so zu gestal-
ten, dass die beiden Durchtrittsabschnitte (Fig. 4: contact) den Leiter durchdringen
(Restmerkmal g)).
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er das Verfahren gemäß der U 5 414 926, das
das Vercrimpen der betrifft (Fig. 12A bis 12C), auf ein
Crimpverfahren zur , wie ihm dies aus dem
Handbuch a. a. O. (Fig. 4) bekannt ist, anwendet.
Aber selbst wenn er dies trotzdem in Erwägung zöge, wäre er noch nicht beim
Verfahren nach Patentanspruch 1. Denn die US 5 414 929 lehrte ihn lediglich,
h1
teilw
) dass ein erster Durchtrittsabschnitt (12b) des Paares
von Durchtrittsabschnitten (12a, 12b) mittels einer For-
mungsfläche (R1,
R2)
des
oberen
Crimpwerk-
zeugs (C2) zurückgebogen wird (Fig.: 12B),
h2
teilw
) wobei der Spitzenabschnitt (12c) des zweiten Durch-
trittsabschnitts (12a) auf den Spitzenabschnitt (12c) des
- 15 -
ersten Durchtrittsabschnitts (12b) des Paares von
Durchtrittsabschnitten (12a, 12b) derart gelegt wird,
dass er diesen beaufschlagt (senkrecht nach unten)
(Fig. 12C).
Gegenüber dem Verfahren nach Patentanspruch 1 fehlte dann auch in Zusam-
menschau des Handbuchs a. a.F mit den Druckschriften DE 25 00 556 U1 und
US 5 414 926 noch immer der Verfahrensschritt, dass nur
in den Leiter erneut eindringt. Hierzu gibt ihm aber keine der im Verfahren
befindlichen Dokumente eine Anregung.
Da sich die Patentansprüche gehaltsmäßig in den Merkmalen h1) und h2) ent-
sprechen, beruht auch die Vorrichtung nach Patentanspruch 3 aus den zu Patent-
anspruch 1 angegebenen Gründen auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mit den Patentansprüchen 1 und 3 haben auch die hierauf rückbezogenen Patent-
ansprüche 2 und 4 Bestand.
Bertl
Pagenberg
Groß
J. Müller
Pr