Urteil des BPatG vom 25.04.2001
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BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 139/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 06 408.7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens und des Richters Kunze
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 4. November 1999 und vom 22. Februar 2000 auf-
gehoben.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
TRENDATTACHMENT
ist am 5. Februar 1999 für "Geschiebe (für den Dentalbereich)" zur Eintragung in
das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft
zurückgewiesen, da sie erkennbar aus dem englischen Wort für "Geschiebe" und
der Werbeaussage "Trend" zusammengesetzt sei und somit insgesamt nicht als
betrieblicher Hinweis geeignet sei, sondern vom Verkehr rein sachbezogen als
"Dentalgeschiebe im Trend der Zeit " verstanden werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen ausdrücklichen
Antrag gestellt hat.
Sie trägt vor, daß die Marke ein produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen
im Wettbewerb und deshalb auch werblich ausgerichtet sei, weshalb ein in der
Marke liegender werblicher Hinweis der Eintragung nicht entgegenstehe. Dental-
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geschiebe könnten keinem bestimmten Trend unterliegen. Sie seien entweder
funktional oder nicht funktional.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Nach Auffassung des
Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke weder das von der Mar-
kenstelle angenommene Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs 2 Nr 1 noch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
entgegen.
Die Markenstelle hat zwar zutreffend die Bedeutung der in der angemeldeten Be-
zeichnung enthaltenen Wortbestandteile "TREND" und "ATTACHMENT" ermittelt.
Das englische Wort "Attachment" entspricht dem zu schützenden Warenbegriff
"Geschiebe für den Dentalbereich", das Wort "Trend" bedeutet soviel wie "Ent-
wicklungstendenz".
Gleichwohl kann das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG für die Marke
als Ganzes mit der erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden. Die ange-
meldete Bezeichnung besteht in ihrer erkennbaren Gesamtaussage nicht aus-
schließlich aus beschreibenden Angaben, insbesondere konnte sie nach den
Feststellungen des Senats nicht als freihaltungsbedürftiger Fachausdruck ermittelt
werden. So ergab die Internet-Recherche unter dem Suchbegriff "Trendattach-
ment" nur einen Hinweis auf die Homepage der Anmelderin. Dies steht im Ein-
klang mit den Erfahrungen des Senats auf dem vorliegenden Warengebiet, wo-
nach sich die Bezeichnung "Trend" nicht zu einer ernsthaften Beschreibung der
beanspruchten Waren eignet. Produkte der Warenklasse 10 werden regelmäßig
allein im Bezug auf ihre technischen Eigenschaften sowie den Anwendungs- und
Einsatzbereich nüchtern, sachlich und vor allem konkret beschrieben und bewor-
ben. Zu diesem Ergebnis kommt auch eine verknüpfte Recherche nach "Trend
und Zahntechnik" im Internet, die keine Treffer im Zusammenhang mit vergleich-
baren zahntechnischen Fachbegriffen, sondern allgemein gehaltene Aussagen
wie "im Trend der Zeit, Zahnschmuck als aktueller Trend aus den USA" erbrachte.
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Soweit die Markenstelle bei der Zurückweisung der Anmeldung auf einen Artikel in
der Zeitschrift "dental-labor" Bezug nimmt, in dem von der "Entwicklung neuartiger
kombinierter Geschiebe" die Rede ist, kann hieraus allein kein Schutzhindernis für
das Wort "Trend" bzw die angemeldete Bezeichnung insgesamt abgeleitet wer-
den. Die Waren der Klasse 10, insbesondere Geschiebe für den Dentalbereich un-
terliegen von Haus aus keinen modischen Zeiterscheinungen, die kurzlebiger Na-
tur sind, sondern werden individuell und nach Funktionalitätsgesichtspunkten an-
gefertigt, zu denen vor allem Haltbarkeit und Dauerhaftigkeit des Zahnersatzes
gehört.
Es ist darüberhinaus nicht erkennbar, daß Dentalkeramik künftig modischen
Schwankungen unterworfen sein und deshalb ein künftiges Freihaltebedürfnis be-
stehen könnte. Die für eine solche Prognose erforderlichen tatsächlichen Fest-
stellungen hat die Markenstelle nicht getroffen und konnte auch der Senat nicht
treffen.
Der angemeldeten Marke kann letztlich auch die erforderliche Unterscheidungs-
kraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht abgesprochen werden. Das Wort "Trendat-
tachment" ist noch hinreichend originell gebildet, um als betrieblicher Herkunfts-
nachweis zu dienen. Es bezieht seine noch ausreichende Unterscheidungskraft
aus der auf dem maßgeblichen Warengebiet doch eher ungewöhnlichen Verbin-
dung der Bestandteile. Jedenfalls kann der Bezeichnung keine im Vordergrund
stehende Sachaussage, die lediglich als solche und nicht auch als betrieblicher
Hinweis vom Verkehr verstanden wird, beigemessen werden.
Auf die Beschwerde der Anmelderin hin waren demzufolge die Beschlüsse der
Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
Stoppel Martens Kunze
Bb
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