Urteil des BPatG vom 13.01.2009

BPatG (marke, verkehr, verwechslungsgefahr, gesamteindruck, beschreibende angabe, verhältnis zu, bestandteil, beschwerde, kennzeichnungskraft, benutzung)

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
1 Ni 6/01 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
14. Mai 2002
In der Patentnichtigkeitssache
BPatG 253
9.72
- 2 -
betreffend das europäische Patent 0 205 766
(= DE 36 60 668)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 14.
Mai 2002
durch
den Präsidenten
Dr.
Landfermann und die Richter Dr.-Ing. Barton,
Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 205 766 wird mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt,
sofern es über folgende Fassung hinausgeht:
1. Klappschachtel aus faltbarem Material od. dgl., mit im Wesentli-
chen quaderförmiger Gestalt, insbesondere zur Aufnahme einer in
einen Innenzuschnitt eingehüllten Zigaretten-Gruppe (Stanniol-
block) mit einem Schachtelteil (10) und an einer Rückwand (14)
desselben angelenktem Klappdeckel (11), der in Schließstellung
einen mit dem Schachtelteil (10) verbundenen Kragen (22) um-
faßt, wobei Seitenwände (13) bzw. Deckelseitenwände (18, 19)
aus übereinander liegenden Seitenlappen (31, 32) bzw. Deckel-
gekennzeichnet durch
gende Merkmale:
a) (aufrechte) Längskanten (26, 27; 28, 29, 30) des Schachtel-
teils (10), des Klappdeckels (11) und des Kragens (22) sind
abgerundet, wobei der Radius der Rundungen, dem einer
Zigarette (etwa) entspricht,
- 3 -
b) die Seitenlappen (31, 32) bzw. Deckelseitenlappen (33, 34)
sind in ihrer Breite so bemessen, dass sie sich wechselseitig
nur im Bereich außerhalb der Rundungen der Längskanten
(26 ... 29) überdecken,
c) an die (innen liegenden) Seitenlappen (32) anschließende Bo-
denecklappen (39) sowie an die innen liegenden Deckelsei-
tenlappen (33) anschließende Deckelecklappen (40) sind mit
geringerer Breite ausgebildet als die Breite der Bodenwand
(15) bzw. Deckeloberwand (21), nämlich entsprechend der
Breite der Seitenlappen (31) bzw. Deckelseitenlappen (32)
zwischen den Rundungen der
Längskanten (26 ... 29)
.
dadurch gekennzeichnet,
eine Bodenwand (15) und eine Deckeloberwand (21) mit abge-
rundeten Ecken (37, 38) nach Maßgabe der Rundungen der
Längskanten (26 ... 29)
und ohne Verbindung mit diesen form-
schlüssig an die zugeordneten Wände stumpf anstoßen.
dadurch gekennzeich-
net,
pen (33) durch insbesondere S-förmig geschwungene (Doppel-)-
Stanzungen (41) einen Abstand voneinander aufweisen, derart,
dass obere bzw. untere Ränder der innen liegenden Seitenlappen
(31) bzw. Deckelseitenlappen (33) gegenüber den Rändern der
außen liegenden Seitenlappen (32) bzw. Deckelseitenlappen (34)
zurückgesetzt sind.
4. Klappschachtels nach Anspruch 1 sowie einem oder mehreren der
dadurch gekennzeichnet,
(22) im seitlichen, vorderen Bereich eine durch U-förmige bzw.
trapezförmige Stanzung gebildete Verriegelungslasche (42) auf-
weist, die in Schließstellung an einer der Deckelvorderwand (17)
- 4 -
des Klappdeckel (11) zugekehrten Kante, insbesondere an einer
aufrechten Vorderkante (43) des innen liegenden Deckelseiten-
lappens (33) anliegt.
dadurch gekennzeichnet,
die Verriegelungslasche (42) im Bereich der abgerundeten Kra-
genlängskante (30) angeordnet ist, benachbart zum oberen Be-
reich des Schachtelteils (10).
dadurch gekennzeich-
net,
Richtung zur Rückwand (14) bzw. Deckelrückwand (20) gerichtet
ist.
7.
Klappschachtel
nach
Anspruch 4 sowie einem oder mehreren der
dadurch gekennzeichnet,
vordere Ecke des inneren Deckelseitenlappens (33) mit einer Ab-
schrägung (44) versehen ist.
8.
Klappschachtel
nach
Anspruch 1 sowie einem oder mehreren der
dadurch gekennzeichnet,
deckel (11) in Schließstellung (zusätzlich) im Bereich der Kragen-
vorderwand (23) durch einen an der Kragenvorderwand (23) an-
liegenden Verankerungslappen (46) fixiert ist, der in Schließstel-
lung mit einer Raste an der Innenseite des Klappdeckels (11) zu-
sammenwirkt, insbesondere mit einer Oberkante (49), einer an der
Innenseite der Deckelvorderwand (17) anliegenden Verstär-
kungslasche (48).
dadurch gekennzeichnet,
der Verankerungslappen (46) als Teil der entsprechend dimensio-
nierten Kragenvorderwand (23) gebildet ist, nämlich durch Umfal-
- 5 -
ten eines Bereichs derselben nach unten gegen den unteren Teil
der Kragenvorderwand (23).
II.
Im
übrigen
wird
die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten trägt die Beklagte 25 %, die Klägerin 75 %.
IV. Das Urteil ist für die Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre-
publik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 205 766 (Streitpatent), das
am 19. März 1986 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentan-
meldung 35 15 775 vom 2. Mai 1985 angemeldet worden ist. Das in der Verfah-
renssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Nummer 36 60 668 geführt wird, betrifft eine "Klappdeckel-
schachtel für Zigaretten od. dgl." und umfaßt in seiner erteilten Fassung elf Pa-
tentansprüche, wegen deren Wortlaut auf die Streitpatentschrift verwiesen wird.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent nunmehr nur noch im Umfang der in der
Urteilsformel angegebenen Patentansprüche 1 bis 9.
Die Klägerin, die das Streitpatent auch weiter in vollem Umfang angreift, macht
geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht neu
sei, jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Sie ist zunächst der Auf-
fassung, die Priorität der deutschen Patentanmeldung P 35 15 775.5 (Anlage K2)
werde zu Unrecht beansprucht, weil dort ein mit dem Schachtelteil verbundener
Kragen mit den streitpatentgemäßen Rundungen nicht offenbart sei. Auch seien
die Merkmal b) und c) des verteidigten Patentanspruchs 1 den Unterlagen der
- 6 -
Prioritätsanmeldung nicht entnehmbar. Damit sei das am 2.
Juli
1985
veröffentlichte US-Geschmacksmuster 279.507 (Anlage K4), das sämtliche
Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 vorwegnehme, Stand der Technik.
Desweiteren stützt sich die Klägerin auf
die deutsche Patentschrift 24 62 686 (Anlage K7),
das Schweizer Geschmacksmuster Nr. 114 028 (Anlage K8),
das
Benelux-Geschmacksmuster Nr. 59 206 00 (Anlage K8a),
das deutsche Gebrauchsmuster 71 20 716 (Anlage K9),
die US-Patentschrift 4 049 188 (Anlage K10),
die deutsche Offenlegungsschrift 29 40 797 (Anlage K11),
die US-Patentschrift 2 523 251 (Anlage K12),
die britische Patentschrift 517 947 (Anlage K14),
den ECMA-Code aus dem Jahr 1967 (Anlage K21) und
einen Auszug aus dem Musterregister des Amtsgerichts
Hamburg zur fortlaufenden Nummer 66 MR 10793 nebst
zugehörigem Muster mit Umschlag (Anlage 4 und 5 zum
Sitzungsprotokoll).
Sie macht ferner geltend, eine Zigarettenschachtel entsprechend dem US-Ge-
schmacksmuster 279 507 (Anlage K4) aus einem Zuschnitt entsprechend der An-
lage K16 sei im Jahr 1984 im Zuge einer Marktuntersuchung von der Firma
R… Company mindestens 186 Personen einer unbegrenzten Öf
fentlichkeit zur Kenntnis gebracht worden, womit der Gegenstand des Streitpa-
tents vorweggenommen sei (Anlagen K15 bis K20).
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 205 766 mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären.
- 7 -
Da die Beklagte das Streitpatent nicht mehr in vollem Umfang verteidigt, beantragt
sie,
die Klage im übrigen abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin insoweit entgegen, hält die Inanspruchnahme
der Priorität für gerechtfertigt sowie den Gegenstand des Streitpatents in der
Fassung der verteidigten Patentansprüche für neu und auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
nach Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG; Art 138 Abs 1 Buchst a EPÜ iVm Art 54
Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg, soweit sie sich
nach der zulässigen Beschränkung des Patents gegen die verteidigten Patentan-
sprüche 1 bis 9 richtet. Es ist der Klägerin nicht gelungen, den Senat davon zu
überzeugen, daß die Lehre des Streitpatents insoweit durch die naheliegende
Anwendung bekannter Maßnahmen unter Zuhilfenahme fachmännischen Wissens
und Könnens erreichbar war und deshalb nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Soweit das Patent nicht verteidigt wird, ist es ohne weitere Sachprüfung für nichtig
zu erklären.
I
1.
Das Streitpatent betrifft eine Klappschachtel aus faltbarem Material, wie Kar-
ton od. dgl., mit im wesentlichen quaderförmiger Gestalt, insbesondere zur Auf-
nahme einer in einen Innenzuschnitt eingehüllten Zigarettengruppe (Stanniol-
block). Derartige Verpackungen sind als "Hinge-Lid-Packung" bekannt. Die Be-
schreibung des Streitpatents gibt dazu an, daß dieser Verpackungstyp in der Ver-
- 8 -
gangenheit ausschließlich scharfkantig ausgebildet gewesen sei, was einen be-
trächtlichen Materialaufwand für diesen in der Praxis beliebten Verpackungstyp
begründe.
2. Durch
das
Streitpatent
soll nach den Angaben in der Patentschrift (vgl Sp 1
Z 38 bis 43) der Materialaufwand gegenüber herkömmlichen Klappschachteln re-
duziert werden. Weiterhin soll die Handhabung der Schachtel verbessert werden
(vgl Sp 2 Z 17 bis 19).
3.
Hierzu lehrt der Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner verteidigten
Fassung – gegliedert in Einzelmerkmale – eine
1.
Klappschachtel (insbesondere zur Aufnahme einer in
einen Innenzuschnitt eingehüllten Zigaretten-
Gruppe),
1.1
aus faltbarem Material, wie Karton od. dgl.
1.2
mit im wesentlichen quaderförmiger Gestalt,
bestehend
aus
2. einem
Schachtelteil
2.1
mit einer Rückwand,
2.2
mit einer Bodenwand und
2.3 mit
Seitenwänden,
2.3.1 die aus übereinander liegenden Seitenlappen gebil-
det sind,
3. einem
Kragen,
3.1
der mit dem Schachtelteil verbunden ist,
4.
und mit einem Klappdeckel,
4.1
der an der Rückwand des Schachtelteils angelenkt
ist,
4.2
der in Schließstellung den Kragen umfaßt,
4.3
mit einer Deckeloberwand und
4.4 mit
Deckelseitenwänden,
- 9 -
4.4.1 die aus übereinander liegenden Deckelseitenlappen
bestehen,
5.
bei der aufrechte Längskanten des Schachtelteils,
des Klappdeckels und des Kragens abgerundet sind,
5.1
wobei der Radius der Rundungen dem einer Ziga-
rette (etwa) entspricht,
6.
bei der die Seitenlappen bzw Deckelseitenlappen in
ihrer Breite so bemessen sind, daß sie sich wechsel-
seitig nur im Bereich außerhalb der Rundungen der
Längskanten überdecken, und
7.
bei der die an die (innenliegenden) Seitenlappen an-
schließenden Bodenecklappen sowie die an die in-
nenliegenden Deckelseitenlappen anschließenden
Deckelecklappen mit geringerer Breite ausgebildet
sind als die Breite der Bodenwand bzw Deckelober-
wand, nämlich entsprechend der Breite der Seiten-
lappen bzw Deckelseitenlappen zwischen den Run-
dungen der Längskanten.
4.
Der Begriff "aufrechte Längskanten", die gemäß Merkmal 5 abgerundet sind,
ist dabei unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung der Streit-
patentschrift dahingehend auszulegen, daß es sich um die zwischen dem Boden
und der Deckeloberwand verlaufenden Kanten handelt.
II
Die von der Beklagten vorgenommene Neufassung der Patentansprüche ist zu-
lässig, da durch sie eine im Rahmen der Offenbarung liegende Beschränkung des
Patentgegenstandes erfolgt ist:
- 10 -
Der verteidigte Patentanspruch 1 besteht aus sämtlichen Merkmalen der erteilten
Patentansprüche 1 und 4. Sein Gegenstand entspricht daher dem des erteilten
Patentanspruchs 4 in seiner unmittelbaren Rückbeziehung auf den erteilten Pa-
tentanspruch 1.
Das kennzeichnende Merkmal des verteidigten Patentanspruchs 2 entspricht dem
des erteilten Patentanspruchs 2. Da der verteidigte Patentanspruch 2 auf den
verteidigten Patentanspruch 1 rückbezogen ist, entspricht sein Gegenstand dem
des erteilten Patentanspruchs 4 in seiner unmittelbaren Rückbeziehung auf den
erteilten Patentanspruch 2.
Die kennzeichnenden Merkmale der verteidigten Ansprüche 3 bis 9 entsprechen
denen der erteilten Ansprüche 5 bis 11. Für ihre Gegenstände gelten die Fest-
stellungen zu den verteidigten Patentansprüchen 1 und 2 entsprechend.
Im Ergebnis werden mit den verteidigten Patentansprüchen 1 bis 9 inhaltlich die
erteilten Patentansprüche
1 bis 3 nicht mehr verteidigt. Der erteilte
Patentanspruch
4 wird in seiner Rückbeziehung auf den erteilten
Patentanspruch 3 nicht mehr verteidigt. Die erteilten Patentansprüche 5 bis 11
werden durch die verteidigten Patentansprüche 3 bis 9 trotz gleich lautender
Kennzeichen wegen geänderter Rückbeziehung nur beschränkt verteidigt.
III
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden,
daß für den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 der geltend ge-
machte Nichtigkeitsgrund vorliegt.
A) Für die Schachtel nach dem verteidigten Anspruch 1 ist die Priorität der deut-
schen Patentanmeldung 35 15 775 wirksam in Anspruch genommen.
- 11 -
Der Fachmann – ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Papierverarbeitungstechnik
oder Verpackungstechnik mit beruflicher Erfahrung in der Herstellung und Ver-
wendung solcher Schachteln – kann den Gegenstand dieses Anspruchs mit sämt-
lichen Merkmalen den Unterlagen der Prioritätsschrift entnehmen.
Dies gilt zunächst für den mit dem Schachtelteil verbundenen Kragen, obwohl die-
ser nicht explizit in der Beschreibung genannt oder in der Zeichnung dargestellt
ist. Er wird vom Fachmann aber ohne weiteres Nachdenken mitgelesen, da die
Anmeldung ausdrücklich eine sogenannte Hinge-Lid-Schachtel betrifft (vgl S 8
Zeile 11). Derartige Schachteln weisen nämlich stets einen Kragen auf, der einer-
seits das seitliche Verschieben des Klappdeckels auf dem unteren Schachtelteil
bei geschlossener Schachtel verhindert. Andererseits setzt der Kragen dem
Deckel beim Beginn des Öffnungsvorgangs einen Widerstand entgegen. Der Se-
nat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen in dem von der Be-
klagten vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. B…, Anlage B2, S 4 le Abs
bis S 5 Abs 1 in vollem Umfang an. Dessen Ergebnis wird auch in dem von der
Klägerin vorgelegten Gutachten von Dr. W… ausdrücklich bestätigt, vgl Anlage
K13 S 11 vorle Abs.
Daß der Kragen in einer Hinge-Lid-Packung sich der Kontur des Schachtelteils,
mit dem er verbunden ist, anpassen, im vorliegenden Fall also abgerundete
Längskanten aufweisen muss, ist für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit.
Weiterhin entnimmt der Fachmann das kennzeichnende Merkmal b) des vertei-
digten Anspruchs 1 der Fig 1 iVm S 13 Abs 2 und S 12 Z 21 bis 24 der Beschrei-
bung der Prioritätsanmeldung (Anlage K2).
Schließlich ist auch das kennzeichnende Merkmal c) deutlich in Fig 1 der Priori-
tätsunterlagen offenbart, denn dort reicht die Breite der Bodeneckklappen (20) und
der Deckelecklappen (28) nur bis zum Beginn des gerundeten Kantenbereichs
(12). Da die Ecklappen zudem der Breite der Seitenlappen (18, 19) bzw. Deckel-
seitenlappen (26) entsprechen, liegen sie zwangsläufig mit geringerer Breite als
- 12 -
der Boden (16) bzw. die Deckeloberwand (22) zwischen den Rundungen der
Längskanten (12).
B) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist entgegen der Ansicht
der Klägerin neu.
1) Die Beklagte hat die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung
einer der Lehre des Streitpatents entsprechenden Schachtel durch die Firma R…
Company bestritten. Die Klägerin konnte für die von ihr behauptete
Kenntnisnahme durch eine unbeschränkte Öffentlichkeit keinen Beweis antreten.
Allein die Anfertigung der Konstruktionszeichnung und deren Weitergabe erfüllen
nicht die Voraussetzungen, um das Wesen einer Erfindung beliebigen Dritten
kundbar zu machen. Der insoweit angetretene Zeugenbeweis ist daher unerheb-
lich. Dieser Sachvortrag bleibt daher im Ergebnis außer Betracht.
2) Auch das US-Geschmacksmuster 279 507 (K4) ist nicht zu berücksichtigen, da
die Priorität der deutschen Patentanmeldung P 35 15 775.5 für die Schachtel nach
dem verteidigten Anspruch 1 wirksam in Anspruch genommen ist und jene im Pri-
oritätszeitraum veröffentlichte Schrift damit nicht zum Stand der Technik zählt.
3) Die deutsche Patentschrift 24 62 686 (K7) ist ebenfalls im Prioritätszeitraum
veröffentlicht. Die von Amts wegen berücksichtigte, vorveröffentlichte zugehörige
Offenlegungsschrift und die britische Patentschrift 517 947 (K14) zeigen und be-
schreiben jeweils eine Zigarettenschachtel mit rechteckigem Querschnitt und
"scharfen" Längskanten, bei der sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des vertei-
digten Anspruchs 1 verwirklicht sind. Die Schachtel nach dem Streitpatent unter-
scheidet sich von diesen vorbekannten Schachteln durch ihre kennzeichnenden
Merkmale.
4) Gleiches gilt für die Klappschachtel gemäß ECMA-Code (K21), sofern die unter
"E 530" gezeigte Schachtel mit einem Kragen ähnlich wie unter "E 230" versehen
ist.
- 13 -
5) Das Schweizer Geschmacksmuster Nr. 114 028 (K8), das Benelux-Ge-
schmacksmuster Nr. 59 206 00 (K8a) und das beim Amtsgericht Hamburg hinter-
legte Geschmacksmuster Nr. 66 MR 10793 (Anlagen 4 und 5 zum Sitzungsproto-
koll) zeigen jeweils eine Zigarettenschachtel vom Hinge-Lid-Typ mit achteckigem
Querschnitt, von denen sich die streitpatentgemäße Schachtel zumindest durch
ihre abgerundeten Längskanten unterscheidet, deren Radius etwa dem einer Ziga-
rette entspricht (Merkmalsgruppe 5).
6) Von der in der deutschen Offenlegungsschrift 29 40 797 (K11) gezeigten und
beschriebenen Zigarettenschachtel unterscheidet sich die Schachtel nach dem
Streitpatent zumindest durch ihre dem Radius einer Zigarette entsprechenden Ab-
rundungen der Längskanten (Merkmal 5.1), vgl dort Fig 3. Zu weiteren Unter-
schieden wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter C) 2) hingewiesen.
7) Von den Schachteln, die in den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters
71 20 716 (K9) sowie in den US-Patentschriften 4 049 188 (K10) und 2 523 251
(K12) gezeigt und beschrieben werden, unterscheidet sich die Schachtel nach
dem Streitpatent bereits gattungsmäßig durch ihren Kragen und ihren an der
Rückwand des Schachtelteils angelenkten Klappdeckel (Merkmalsgruppen 3 und
4).
C) Nach dem Gesamtinhalt der Verhandlung und dem Vorbringen der Klägerin hat
der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß dem Gegenstand des
verteidigten Patentanspruchs 1 die Erfindungsqualität fehlt. So konnte der Senat
nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß die Lehre des verteidigten
Anspruchs dem Fachmann durch den aktenkundig gewordenen und vorgetrage-
nen Stand der Technik nahegelegt war. Insbesondere vermochte der Senat nicht
die Überzeugung zu gewinnen, daß es dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt des
Streitpatents möglich war, die Lehre des Anspruchs 1 ohne besondere,
überdurchschnittliches Fachkönnen hinausgehende Überlegungen aus dem von
der Klägerin nachgewiesenen Stand der Technik heraus zu entwickeln, und zwar
- 14 -
auch nicht unter Berücksichtigung des vorauszusetzenden Fachwissens bei einer
gebotenen Zusammenschau aller für den Patentgegenstand nach Auffassung der
Klägerin relevanten Entgegenhaltungen.
1) Eine Klappschachtel vom Hinge-Lid-Typ mit rechteckigem Querschnitt und
demzufolge scharfkantig ausgebildeten Längs- und Querkanten, von der im Streit-
patent ausgegangen wird (vgl Sp 1 Z 1 bis 22), war am Prioritätstag des Streitpa-
tents beispielsweise aus der deutschen Offenlegungsschrift 24 62 686 (K7), der
britischen Patentschrift 517 947 (K14) oder dem ECMA-Code (K21) bekannt. Um
bei einer derartigen Schachtel die Materialersparnis entsprechend der Lehre des
Anspruchs 1 des Streitpatents zu erreichen, mußte der Fachmann erkennen, daß
es vorteilhaft ist
a) im Bereich der Längskanten die rechtwinklige Querschnittsform
zu Gunsten einer gerundeten, sich an die Mantelfläche der Ziga-
rette anschmiegenden aufzugeben (entsprechend Merkmals-
gruppe 5) und
b) im Bereich der Seitenwände die Seitenlappen derart schmal aus-
zubilden, daß sie sich nicht mehr auf der gesamten, in der Sei-
tenansicht erkennbaren Fläche der Schachtel, sondern nur noch
im Bereich außerhalb der Rundungen überlappen (Merkmal 6),
und auch die Bodenecklappen entsprechend schmal zu gestalten
(Merkmal 7).
Durch die erste Maßnahme folgt das Material (in einem Bereich nahe der
Längskante statt einem rechten Winkel mit den Schenkellängen r + r = d (Anm.: r
= Radius ; d = Durchmesser einer Zigarette) nun einem Kreisbogen mit der Länge
von etwas mehr als d x
π/4. Mithin wird durch diese Maßnahme eine Materi-
alersparnis von etwa d – d x
π /4 = 0,215 x d erreicht. Da diese Ersparnis spiegel-
bildlich an beiden Seiten eines Zuschnitts auftritt, beträgt sie durch diese
Maßnahme allein etwa 0,43 x d bei jeder Zuschnittbahn.
- 15 -
Durch die zweite Maßnahme erstreckt sich der Seitenlappen bzw. der Deckelsei-
tenlappen nicht mehr über die volle Breite der von der Seite sichtbaren Fläche der
Schachtel, sondern er endet um ein Stück, das dem Radius einer Zigarette ent-
spricht, früher. Da auch hier die Ersparnis an beiden Seiten des Zuschnitts spie-
gelbildlich auftritt, beträgt sie r + r = d.
Die Gesamtersparnis beider Maßnahmen beläuft sich damit auf etwa
0,43 x d + 1,0 x d = 1,43 x d
d.h. die Breite des Zuschnitts einer Schachtel, wie er bspw in Fig 1 von K7 oder
Fig 4 von K14 dargestellt ist, wird unter Anwendung der Lehre nach dem Streit-
patent etwa um das 1,43-fache des Durchmessers einer Zigarette schmaler.
Deutlicher wird diese Einsparung, wenn man sie prozentual bei einer handelsübli-
chen Packung mit zwanzig Zigaretten in einer 7/6/7-Anordnung errechnet, wie sie
beispielsweise in der Anlage 7 zum Sitzungsprotokoll dargestellt ist. Für eine Ver-
packung braucht man bei einem Zuschnitt entsprechend Fig 4 von K14 eine Breite
von etwa (2,73 + 7 + 2,73) xd = 12,46 x d. Die Anwendung der Lehre des Streit-
patents bringt bei dieser Verpackung eine Einsparung von etwa
(1,43 x d) : (12,46 x d) = 11,5%
Wie sich aus den Ausführungen zur Neuheit ergibt, enthalten weder K7 noch K14
oder K21 eine Anregung, entsprechend dem Kennzeichen des Anspruchs 1 zu
verfahren.
2) Die deutsche Offenlegungsschrift 29 40 797 (K11) zeigt und beschreibt eine Zi-
garettenschachtel, die dem Dauergebrauch zum Nachfüllen von Zigaretten aus
normalen Verkaufspackungen dienen soll (vgl S 4 Abs 4 von K11). Um ein gutes
Hineingleiten in die Tasche zu ermöglichen und ein unschönes Hervortreten und
- 16 -
Deformationen an Kleidungen zu vermeiden, sollen alle Ecken der Außenhülle
Rundungen haben. Wie ein Blick auf die Figuren 4 bis 6 dieser Schrift zeigt, sind
bei dieser vorbekannten Packung, die in ihrem Aufbau einer Hinge-Lid-Packung
ähnelt, die aufrechten Längskanten (entsprechend Merkmal 5) abgerundet. Der
Senat hat bereits erhebliche Bedenken, ob der Fachmann diese im Ausführungs-
beispiel offensichtlich aus Kunststoff im Spritzgußverfahren hergestellte, zum
Dauergebrauch bestimmte Schachtel bei seiner Suche nach Lösungen für die
streitpatentgemäße Aufgabe berücksichtigt hätte, zumal die Schrift keinerlei Hin-
weis gibt, wie eine derartige Schachtel aus den ebenfalls dort erwähnten Werk-
stoffen Papier oder Pappe herstellbar ist. Unabhängig davon hätte diese Druck-
schrift den Fachmann allenfalls anregen können, die Längskanten einer Schachtel
gemäß K7 oder K14 abzurunden. Eine Anregung hinsichtlich der übrigen kenn-
zeichnenden Merkmale 5.1 bis 7 der streitpatentgemäßen Schachtel enthält diese
Schrift aber ersichtlich nicht.
3) Ähnliches gilt für die Unterlagen des schon nicht gattungsgemäßen deutschen
Gebrauchsmusters 71 20 716 (K9). Bei der in dieser Schrift gezeigten Zigaretten-
verpackung wird zur Vermeidung von Beschädigungen an Taschen usw. vorge-
schlagen, wenigstens die Längskanten abzurunden. Die Auffassung der Klägerin,
bei dem Zuschnitt nach der einzigen Figur von K9 seien auch die Seitenlappen
und die Bodenecklappen in der streitpatentgemäßen Weise ausgebildet, hält der
Senat für unzutreffend, weil diese Teile der Schachtel dann deutlich schmaler ab-
gebildet sein müßten, was nicht der Fall ist, wie die Figur erkennen läßt. Im Er-
gebnis konnte daher auch diese Schrift den Fachmann allenfalls anregen, die
Schachtel nach K7 oder K14 mit gerundeten Längskanten entsprechend Merkmal
5 zu versehen, was jedoch nur einen Teil der streitpatentgemäßen Lösung dar-
stellt.
4) Die Gemeinsamkeiten der Packungen nach den US-Patentschriften 4 049 188
(K10) und 2 523 251 (K12) mit der Schachtel gemäß dem Streitpatent erschöpfen
sich in der Ausbildung gerundeter Längskanten an Packungen aus faltbarem Ma-
terial.
- 17 -
5) Nach Ansicht der Klägerin stellen die Zigarettenschachteln mit achteckigem
Querschnitt, wie sie mit dem Schweizer und dem Benelux-Geschmacksmuster
gemäß Anlagen K8 und K8a sowie Anlagen 4 und 5 zum Sitzungsprotokoll ein-
schließlich des in der Sitzung vorgelegten Musters bekannt geworden sind, den
nächstkommenden Stand der Technik dar, weil sie neben sämtlichen Merkmalen
des Oberbegriffs (Merkmale 1 bis 4) dem Fachmann durch ihre Querschnittsform
(sie entspricht der eines Rechtecks mit "abgeschnittenen" Ecken) bereits den ent-
scheidenden Hinweis gäben, zur Materialeinsparung bei einer Schachtel mit recht-
eckigem Querschnitt "tote" Ecken nach Möglichkeit dadurch zu vermeiden, daß
das Verpackungsmaterial im Bereich der Längskanten näher an der Mantelfläche
der Zigarette im Eckbereich der Verpackung liegt. Dies geschehe bei den acht-
eckigen Schachteln durch ein entsprechendes Abschrägen der Längskanten, wäh-
rend beim Streitpatent eine Abrundung gewählt werde, was im Hinblick auf den
nachgewiesenen Stand der Technik eine Maßnahme sei, die der Fachmann im
Bedarfsfall nach Belieben durchführen könne, ohne erfinderisch tätig werden zu
müssen. Die weiteren kennzeichnenden Merkmale ergäben sich ebenfalls im
Rahmen fachüblichen Handelns.
Der Senat hat keine Feststellungen treffen können, ob es sich bei dem in der Sit-
zung vorgelegten Modell einer achteckigen Zigarettenschachtel um das am
27. März 1979 hinterlegte Modell zur Geschmacksmusteranmeldung 66 MR 10793
beim Amtsgericht Hamburg handelt. Aber selbst wenn man dies zugunsten der
Klägerin unterstellt, so erschließt sich dem Fachmann beim Betrachten dieses
Modells nicht mehr, als er den Anlagen K8 oder K8a entnehmen und aufgrund
seines Fachwissen hinzufügen kann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Beim Betrachten von K8 erkennt er ohne weiteres Nachdenken, daß es sich um
eine Zigaretten-Klappschachtel vom Hinge-Lid-Typ handelt, bei der selbstver-
ständlich die Merkmalsgruppen 1 bis 4 des verteidigten Anspruchs 1 verwirklicht
sind. Er kann auch erkennen, daß wegen der abgeschrägten Längskanten (statt
einer scharfen Kante sind dort zwei benachbarte weniger scharfe Kanten vorhan-
den) ein geringerer Materialbedarf als bei einer Schachtel mit rechteckigem Quer-
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schnitt besteht. Bei der Frage, wie er die Überlappung der Seitenlappen bzw. De-
ckelseitenlappen gestalten muß, um eine verkaufsfähige Schachtel mit anspre-
chendem Äußeren zu erhalten, hat er nur die beiden Möglichkeiten, die Abschrä-
gung entweder in die Überlappung miteinzubeziehen oder nicht. Die Entscheidung
für die zweite Möglichkeit ist nach Ansicht des Senats fachübliches Handeln. Da-
mit ist Merkmal 6 nahegelegt. Die Anpassung der Boden- und Deckelecklappen
wird dann mit gleicher Breite wie bei den Seitenlappen vorzunehmen sein
(Merkmal 7), weil anderenfalls die Ecklappen gesondert beschnitten werden oder
an den abgeschrägten Kanten umgefaltet werden müßten, um nicht nach außen
über den achteckigen Querschnitt der Schachtel vorzustehen. Dem Fachmann
erschließt sich somit im Rahmen fachüblichen Handelns aus den Anlagen K8 oder
K8a eine Klappschachtel, bei der nicht nur die Merkmalsgruppen 1 bis 4, sondern
auch die Merkmale 6 und 7 der streitpatentgemäßen Lösung verwirklicht sind.
Die Frage, warum der Fachmann die ansprechende Form der Schachtel mit abge-
schrägten Kanten gemäß K8 trotz fehlender konkreter zielführender Hinweise
durch den verfahrensgegenständlichen Stand der Technik zugunsten einer
solchen mit streitpatentgemäß gerundeten Kanten verlassen sollte, hat die
Klägerin dem Senat jedoch nicht überzeugend beantworten können.
Daß sich durch die streitpatentgemäße gegenüber der achteckigen Schachtel eine
weitere nicht unerhebliche Materialeinsparung ergibt, hat der Fachmann nach An-
sicht des Senats nicht ohne weiteres erkennen können. Wie hoch diese weitere
Einsparung ist, wird nachfolgend kurz dargelegt:
Unter der Voraussetzung, daß die abgeschrägten Kanten der Schachtel gemäß
K8 gleichwinkelig ausgebildet sind und an dem Mantel der Zigarette im jeweiligen
Eckbereich anliegen und dort auch die Maßnahmen nach den Merkmalen 6 und 7
des Streitpatents verwirklicht sind, ergibt sich gegenüber einer Schachtel mit
rechteckigem Querschnitt eine Gesamtmaterialeinsparung von 0,929xd. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen
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des Prof. Dr. Baumgarten, Anlage B2 S 3, verwiesen. Bei einer Packung mit
zwanzig Zigaretten in einer 7/6/7-Lage ergibt das eine Einsparung von
(0,929 x d) : (12,46 x d) = 7,46%
(Das Ergebnis von Prof. Dr. B… auf Seite 4 seines Gutachtens mit 3,6%
ist unzutreffend, weil die Breite für den erforderlichen Schachtelzuschnitt – mit der
im Gutachten unterstellten Packungshöhe von 3xd – nicht 26xd, sondern 13xd ist.)
Die Einsparung bei der Schachtel nach dem Streitpatent beträgt hingegen etwa
11,5%.
Um zu diesem Ergebnis zu gelangen – dh den o.g. Vergleich anstellen zu können
– hätte der Fachmann die Lehre des Streitpatents bereits kennen müssen. Der
Vortrag der Klägerin, für den Fachmann seien, wie der Stand der Technik zeige,
abgeschrägte und abgerundete Kanten austauschbare Mittel und er hätte auf der
Suche nach Möglichkeiten zur Materialeinsparung somit in naheliegender Weise
zur patentgemäßen Lösung gelangen können, beruht auf einer nicht zulässigen
rückschauenden Betrachtungsweise.
Hinzu kommt, daß es sich beim Gegenstand des Streitpatents um einen ausge-
sprochenen Massenartikel handelt, bei dem auch kleinere Materialeinsparungen
als Indiz für eine erfinderische Tätigkeit angesehen werden können.
Nach alledem hat das Ergebnis der Verhandlung zu keiner eindeutigen Feststel-
lung im Sinne des Klagevorbringens geführt, was zu Lasten der Nichtigkeitskläge-
rin geht. Nachdem das Patent einmal erteilt worden ist, kann der Patentinhaberin
die dadurch erlangte Rechtsstellung nur dann genommen werden, wenn zweifels-
frei feststeht, daß sie diese zu Unrecht erlangt hat (BGH GRUR 1991, 522, 523 –
Feuerschutzabschluss).
Demzufolge hat der verteidigte Patentanspruch 1 Bestand.
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IV
Die verteidigten Unteransprüche 2 bis 9 betreffen Ausgestaltungen der Erfindung
nach dem beständigen Hauptanspruch, und werden von ihm getragen, ohne daß
es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BPatGE 34, 215).
V
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG iVm
§ 709 ZPO.
Dr. Landfermann
Dr. Barton
Baumgärtner
Dr. Frowein
Ihsen
Pr/Hu