Urteil des BPatG vom 11.05.2004
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BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 217/03
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 49 244.1
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Löwenzahn
ist für verschiedene Waren der Klassen 3, 5 und 21 zur Eintragung in das Register
angemeldet.
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmel-
dung teilweise, und zwar für die Waren
„Mund-, Zahn- und Zahnersatzpflegemittel für nichtmedizinische
Zwecke; Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Mund-,
Zahn- und Zahnersatzpflegmittel für medizinische Zwecke; phar-
mazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheits-
pflege“,
als beschreibende freihaltebedürftige sowie nicht unterscheidungskräftige Angabe
gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 und 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird im
wesentlichen ausgeführt, daß das Wort „Löwenzahn“ die Bezeichnung einer all-
gemein bekannten, gelb blühenden, besonders auf Wiesen wachsenden, zu den
Korbblütlern gehörenden Pflanze sei, die seit alters her zu den Heilkräutern zähle,
wie einschlägige Fundstellen in medizinischen, naturheilkundlichen und chemi-
schen Nachschlagewerken sowie im Internet recherchierte Fundstellen belegten.
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Es sei sowohl auf pharmazeutischem wie kosmetischem Gebiet üblich, auf pflanz-
liche Ingredienzien mit dem Namen der jeweiligen Pflanze in herausgestellter
Form hinzuweisen (zB Avocado, Jojoba, Aloe Vera, Rosmarin, Gingko, Weißdorn,
Kamille, Salbei, Myrrhe ua). Im Hinblick auf die seit langem bekannte pharmazeu-
tische Verwendbarkeit der Pflanze Löwenzahn könne der angemeldete Pflanzen-
name, unabhängig davon, ob die Produkte der Anmelderin Löwenzahn enthielten
oder nicht, für die von der Zurückweisung betroffenen Waren als mögliche Inhalts-
bzw Beschaffenheitsangabe dienen. Dabei müsse Löwenzahn nicht der Hauptbe-
standteil sein, da auch sonstige wichtige Wirkstoffe einschlägiger Produkte stets
hervorgehoben würden. Nachdem der angemeldete Begriff „Löwenzahn“ einen
eindeutigen Sachhinweis auf die Inhaltsstoffe der fraglichen Waren liefere, müsse
ihm auch die Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die in der Beschwerde
die von der Zurückweisung betroffenen Waren wie folgt einschränkt:
„Mund-, Zahn- und Zahnersatzpflegemittel für nichtmedizinische
Zwecke
- ausgenommen solche, die als Inhaltsstoff die Pflanze Löwenzahn
enthalten;
Seifen sowie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege
- ausgenommen solche, die als Inhaltsstoff die Pflanze Löwenzahn
enthalten;
Mund-, Zahn- und Zahnersatzpflegemittel für medizinische Zwecke
- ausgenommen solche, die als Inhaltsstoff die Pflanze Löwenzahn
enthalten;
pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheits-
pflege
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- ausgenommen solche, die als Inhaltsstoff die Pflanze Löwenzahn
enthalten.“
Nach ihrer Auffassung entfalle mit der vorgenommenen Einschränkung des Wa-
renverzeichnisses das Argument der Markenstelle, daß „Löwenzahn“ eine mögli-
che Beschaffenheitsangabe für die betroffenen Waren darstelle. Selbst wenn Lö-
wenzahn in den Zahncremes der Anmelderin verwendet werden würde, was aber
nicht der Fall und auch von anderen Herstellern nicht bekannt sei, ergebe sich nur
ein mittelbarer beschreibender Bezug, da Zahncreme keine Darreichungsform von
Löwenzahn sei, anders etwa als Apfelsaft von Äpfeln. Die angemeldete Marke
gehe iü auf die Firmentradition der Anmelderin zurück, insbesondere deren
Rechtsvorgängerin, die Löwen- bzw Leo-Werke Dresden, sowie den früheren
Markennamen „Leo“ in verschiedenen Abwandlungen.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung
des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls das absolute
Schutzhindernis einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe im Sinn des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu
Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs 1 MarkenG).
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Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Ein
Wortzeichen unterliegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
dann einem Freihaltebedürfnis, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Be-
deutungen - in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise ver-
ständlich - ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen be-
zeichnet (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 725 f (Nr 25-37) „Chiemsee“; GRUR 2001,
1145, 1147 (Nr 39-40) „Baby-dry“; MarkenR 2003, 450, 453 (Nr 32) „DOUBLE-
MINT“). Eine solchermaßen beschreibende Bezeichnung stellt das Markenwort
„Löwenzahn“ für die beschwerdegegenständlichen Waren dar, und zwar auch in
der von der Anmelderin beschränkten Fassung des Warenverzeichnisses.
Das angemeldete Markenwort „Löwenzahn“ ist die allgemein geläufige Bezeich-
nung einer weitverbreiteten, gelbblühenden, milchigen (Wiesen-) Pflanze aus der
Gattung der Korbblütler (vgl zB Der Brockhaus in einem Band, 8. Aufl, S 562). Der
Löwenzahn, dessen Heilwirkung seit dem Altertum bekannt ist (vgl Römpp, Lexi-
kon Chemie, 10. Aufl, S 240), enthält zahlreiche pharmazeutisch wirksame In-
haltsstoffe und wird als Teeaufguß und in Fluid-, Spisum- und Trockenextrakten
als Bestandteil von Kombinationspräparaten bei verschiedenen Beschwerden, ua
bei Appetitlosigkeit, dyspeptischen Beschwerden, Störungen des Gallenflusses,
zur Anregung der Diurese, traditionell zu sog blutreinigenden Frühjahrskuren, bei
Gicht, Rheuma, chronischen Ekzemen und anderen Hauterkrankungen verwendet
(vgl Pschyrembel, Wörterbuch Naturheilkunde, 1996, S 175 f, sowie in der Anlage
zum Beschluß der Markenstelle vom 14.11.2002 die Internet-Seiten
www.medicine-worldwide.ch/pharmakologie/arzneimittel/magen_darm/loewen-
zahn.l und www.naturdrogerie.ch/naturtip/loewenzahn.htm ).
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt und anhand von Verwendungsbei-
spielen aus der einschlägigen Produktwerbung belegt hat, können sämtliche an-
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gemeldeten Waren, einschließlich Mund- Zahn- und Zahnersatzpflegemittel,
pflanzliche Wirkstoffe enthalten, auf die im Verkehr üblicherweise mit dem Namen
der Pflanze, von der die Stoffe stammen, hingewiesen wird. Als möglicher pflanzli-
cher Inhalts- bzw Wirkstoff von Waren der angemeldeten Art kommt dabei auch
Löwenzahn oder dessen Bestandteile und demzufolge der Pflanzenname „Löwen-
zahn“ als beschreibende Bezeichnung ihrer stofflichen Beschaffenheit in Betracht.
Daß es sich bei dem jeweiligen Produkt um eine besondere Darreichungsform von
Löwenzahn handelt, ist insoweit nicht erforderlich, da beschreibende Angaben im
Sinn des Gesetzes nicht nur Gattungsbezeichnungen, sondern auch sonstige An-
gaben sind, welche ua die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung oder
sonstige Merkmale der Waren, hier, deren Inhalts- oder Wirkstoffe, bezeichnen.
Hierbei spielt auch keine Rolle, ob die jeweils beschriebenen Merkmale der Waren
wirtschaftlich wesentlich oder nur nebensächlich sind (vgl EuGH MarkenR 2004,
99, 109 (Nr 102) „KPN/Postkantoor“).
Für „pharmazeutische Erzeugnisse“ sowie „Präparate für die Gesundheitspflege“
liegt der beschreibende Bezug zu Löwenzahn im Hinblick auf dessen verschie-
dene medizinisch wirksame Inhaltsstoffe auf der Hand. Insoweit läßt sich die Ver-
wendung von Löwenzahn als Bestandteil von Säften, Tees, Tropfen, Kapseln, Ex-
trakten etc mit der beschreibenden wörtlichen Bezeichnung „Löwenzahn“ im Ge-
schäftsverkehr auch tatsächlich belegen (vgl hierzu die og Fundstellen sowie die
Verwendungs-Beispiele in der der Anmelderin vom Senat übermittelten Internet-
Seite www.apo-baer.de). Ebenso belegbar ist der Einsatz von Löwenzahn zu
kosmetischen Zwecken, was seine mögliche Verwendung als Inhaltsstoff von -
kosmetischen - „Seifen“ und „Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege“ indiziert.
(vgl hierzu in der der Anmelderin vom Senat übermittelten Internet-Seite
www.lauftext.de/naturkosmetik/loewenzahn.html die folgenden Zitate: „...Für kos-
metische Zwecke wird seit altersher der beim Abschneiden des (Löwenzahn-)
Stengels auftretende Milchsaft benutzt, um Furunkel, Karbunkel, Räude, Flechten
und viele Hautkrankheiten einzudämmen. Auch destilliert wurde die Pflanze. Die-
ses Löwenzahnwasser wurde dann zur Schönheitspflege eingesetzt. ... Gegen
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Sommersprossen hilft zuweilen folgende Lotion: Eine Handvoll Löwenzahnblüten
wird mit kochendem Wasser übergossen. ... Sie können die Lotion auch als Haar-
spülung verwenden. …Ob trockenes, sprödes oder fettiges Haar - Löwenzahn
hilft. Auch bei Schuppen. Noch etwas Gutes können Sie für sich tun; sich mit Lö-
wenzahn eine Erfrischungskompresse machen. ...“; sowie außerdem in der Inter-
net-Seite www.wienerkosmetikum.at die Beschreibung für das Ölbad Ceder: „Die
enthaltenen Wirkstoffe von Ceder, Löwenzahn und Hirtentäschel beruhigen
empfindsame und trockene Haut. ...“).
Zwar ist der Anmelderin zuzugeben, daß sich derzeit die Verwendung von Löwen-
zahn bzw seinen Inhaltsstoffen im Bereich der Mund-, Zahn- und Zahnersatzpfle-
gemittel nicht ermitteln läßt. Bei der Prüfung einer beschreibenden freihaltebedürf-
tigen Angabe sind jedoch nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichti-
gen, sondern auch mögliche, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende zu-
künftige wirtschaftliche Entwicklungen, die eine beschreibende Verwendung der
betreffenden Angabe vernünftigerweise erwarten lassen (vgl Ströbele/Hacker,
MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 239; EuGH GRUR 1999, 723, 725 f (Nr 25-37) „Chiem-
see“). Die nachweisliche Wirksamkeit von Löwenzahn gegen alle möglichen Haut-
erkrankungen aber lassen die Pflanze auch als einen in diesem Bereich geeigne-
ten Wirkstoff erscheinen, da die Mund- und Zahnpflege in aller Regel die Pflege
des Zahnfleisches und der Mundschleimhaut mit einschließt. Nach den tatsächli-
chen und wirtschaftlichen Gegebenheiten ist daher eine Verwendung von Löwen-
zahn als pflanzlicher Inhaltsstoff von „Mund-, Zahn- und Zahnersatzpflegemitteln“
und dementsprechend die Verwendung der Bezeichnung „Löwenzahn“ als darauf
hinweisende Beschaffenheitsangabe für derartige Produkte jederzeit vorstellbar
und möglich.
Das Schutzhindernis einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe nach § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG wird dabei ferner nicht durch die von der Anmelderin im Be-
schwerdeverfahren vorgenommene Einschränkung des Warenverzeichnisses
ausgeräumt, durch die von den angemeldeten Waren jeweils solche ausgenom-
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men sind, die als Inhaltsstoff die Pflanze Löwenzahn enthalten. Denn nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es mit der Markenrechtsricht-
linie Nr 89/104/EWG nicht vereinbar und würde zu Rechtsunsicherheiten hinsicht-
lich des Umfangs des Markenschutzes führen, eine Marke für bestimmte Waren
oder Dienstleistungen unter der Voraussetzung einzutragen, daß sie ein be-
stimmtes Merkmal nicht aufweisen (vgl EuGH MarkenR 2004, 99, 110 f (Nr 114-
117) „KPN/Postkantoor“).
Es kann daher im weiteren dahingestellt bleiben, ob, worauf der Senat in seinem
Ladungszusatz vom 16. Februar 2004 hingewiesen hat, infolge der Einschränkung
des Warenverzeichnisses möglicherweise - auch - das absolute Schutzhindernis
einer täuschenden Marke iSd § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG begründet worden ist, weil
die durch die Bezeichnung „Löwenzahn“ beim Verkehr hervorgerufene Vorstellung
einer Wirkstoffangabe nicht (mehr) der tatsächlichen Beschaffenheit der angemel-
deten Produkte entsprechen kann.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb