Urteil des BPatG vom 11.03.2010

BPatG: stand der technik, profil, besonderer vorteil, patentanspruch, breite, weiterbildung, erfahrung, gehalt, vollstreckbarkeit, einbau

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
5 Ni 89/09
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
11. März 2010
In der Patentnichtigkeitssache
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betreffend das deutsche Patent 197 22 349
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 11. März 2010 durch Richter Gutermuth als Vorsit-
zenden,
Richterin
Werner
sowie
die
Richter
Dipl.-Ing. Schneider,
Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
für Recht erkannt:
I.
Das deutsche Patent 197 22 349 wird im Umfang der Patent-
ansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt.
II.
Die Beklage trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 28. Mai 1997 angemeldeten deut-
schen Patents, dessen Erteilung am 19. Dezember 2002 veröffentlicht worden ist.
Es trägt die Bezeichnung "Untergrundseitig anzuklebendes Profil zum Abschluss
von verlegten Keramikplatten oder dergleichen" und umfasst 4 Ansprüche. Der er-
teilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
"Untergrundseitig anzuklebendes Winkelprofil zum Abschließen
von verlegten Keramikplatten oder dergleichen mit einem ersten
mit Durchbrechungen versehenen Schenkel zur Befestigung und
einem daran etwa senkrecht angebundenen zweiten Schenkel, an
dem zu den benachbarten Keramikplatten gerichtet die sichtbare
Fugenbreite zwischen dem zweiten Schenkel und den benachbar-
ten Keramikplatten bestimmende abstandshaltende Mittel ange-
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dadurch gekennzeichnet,
zweiten Schenkels (23) eine Verbreiterung (26) angeformt ist, die
zusammen mit den ebenfalls an dem zweiten Schenkel (23) ange-
formten Abstand haltenden Mitteln (24) eine zur abzuschließende
Keramikplattenseite hin einseitig offene Kammer bildet, wobei die
Verbreiterung (26) um die Breite (B) der zu bildenden Fuge kürzer
ist als das mit Abstand dazu angeformte abstandshaltende Mit-
tel (24)."
Wegen des Wortlauts des auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentan-
spruchs 2 wird auf die Streitpatentschrift DE 197 22 349 C2 verwiesen.
Die Nichtigkeitsklage der Klägerin richtet sich gegen die Ansprüche 1 und 2 des
Streitpatents. Die Klägerin ist der Meinung, dass der Gegenstand der beiden an-
gegriffenen Ansprüche nicht neu sei und sich für den Fachmann jedenfalls in na-
heliegender Weise aus dem vorveröffentlichen Stand der Technik ergebe. Dazu
beruft sich die Klägerin auf folgende Druckschriften:
GB 2 203 996 A (Anlage T3)
DE 31 21 823 C2 (Anlage T4).
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 197 22 349 im Umfang der Patentansprü-
che 1 und 2 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte verteidigt die beiden angegriffenen Patentansprüche 1 und 2 in der
erteilten Fassung und beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 4 -
Hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit tritt die Beklagte der Klägerin in
allen Punkten entgegen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der in § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG vorgesehene
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zuläs-
sig und begründet.
I.
Der Gegenstand der beiden angegriffenen Patentansprüche betrifft untergrundsei-
tig anzuklebende Winkelprofile zum Abschließen von verlegten Keramikplatten
oder dergleichen.
Es ist bekannt, am Boden oder an der Wand verlegte Keramikplatten an ihren frei-
liegenden Außenkanten mit Hilfe von Abschlußprofilen zu schützen, die gleichzei-
tig dazu dienen, eine gleichbleibende Fuge zwischen dem Abschlußprofil und der
zu schützenden Keramikplatte herzustellen. Für diesen Zweck ist aus der
DE 31 21 823 ein Profil mit einem L-förmigen Querschnitt bekannt, bei dem der
längere Schenkel der Befestigung des Profils auf dem Untergrund dient und der
senkrecht dazu stehende kürzere Schenkel der Abschlußschenkel ist. An seinem
freien Ende ist nach innen zur Plattenseite hin gerichtet eine Verbreiterung zur
Festlegung der Fugenbreite vorgesehen, unter der eine Kammer gebildet ist. Bei
diesen Profilen hat sich sowohl die Befüllung der unter der Verbreiterung gelege-
nen Kammer mit Fugenmörtel als auch die sichere Herstellung einer einheitlichen
Fugenbreite als schwierig erwiesen (Absatz [0002] der Streitpatentschrift).
Für die Eckausbildung eines Wandbereiches, an dem senkrecht zueinander Kera-
mikplattenbeläge anzubringen sind, ist im Stand der Technik außerdem ein ande-
res Abschlußprofil vorgeschlagen worden (GB 2 203 996 A1). Dieses Profil weist
beabstandet zwei zueinander senkrechte Befestigungsschenkel auf, die jeweils an
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beiden Wänden unter den entsprechenden äußeren Keramikplatten unterzubrin-
gen sind und mittig vorstehende Stegleisten haben, deren Stärke den Fugenab-
stand zwischen dem Abschlußschenkel und der jeweils benachbarten Plattenkan-
te bestimmt. Die Einbringung eines solchen Profils ist jedoch schwierig. Der Ein-
bau setzt eine so exakte rechtwinklige Ausrichtung der Untergrundflächen zuei-
nander voraus, dass ein Winkeltoleranzausgleich nicht möglich zu sein scheint.
Außerdem fehlt diesen Profilen die Verbreiterung am Ende der Abschlußschenkel,
die zu einer Kammerbildung führt und die die Verklammerung des Fugenmörtels
und den Schutz der benachbarten Plattenkanten in starkem Maße fördern soll (Ab-
satz [0004] der Streitpatentschrift).
Ausgehend von diesem Stand der Technik besteht die Aufgabe der streitpatentge-
mäßen Weiterbildung gemäß Streitpatentschrift darin,
(Absatz (0005) der
Streitpatentschrift).
Diese Aufgabe soll durch ein Winkelprofil gemäß Anspruch 1 gelöst werden, des-
sen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
Untergrundseitig anzuklebendes Winkelprofil zum Abschließen
von verlegten Keramikplatten oder dergleichen
1.
mit einem ersten mit Durchbrechungen (21) versehenen
Schenkel (22) zur Befestigung und
2.
einem daran etwa senkrecht angebundenen zweiten Schen-
kel (23),
- 6 -
3.
mit an dem zweiten Schenkel (23) angeformten abstandshal-
tenden Mitteln (24),
3.1 welche zu den benachbarten Keramikplatten (5, 6) gerichtet
sind und
3.2 welche die sichtbare Fugenbreite zwischen dem zweiten
Schenkel (23) und den benachbarten Keramikplatten (5, 6) be-
stimmen, sowie
4.
mit einer Verbreiterung (26),
4.1 welche am freien Ende des zweiten Schenkels (23) angeformt
ist,
4.2 welche zusammen mit den ebenfalls an dem zweiten Schen-
kel (23) angeformten Abstand haltenden Mitteln (24) eine zur
abzuschließende Keramikplattenseite hin einseitig offene
Kammer bildet, und
4.3 wobei die Verbreiterung (26) um die Breite (B) der zu bilden-
den Fuge kürzer ist als das mit Abstand dazu angeformte ab-
standshaltende Mittel (24).
II.
1.
tents neu ist, er ist zumindest nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
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Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, der Gegenstand des erteilten Patentan-
spruchs 1 ergebe sich für den zuständigen Fachmann, einen Fachhochschulinge-
nieur mit einschlägiger Erfahrung im Bereich des Innenausbaus von Bauwerken,
aus einer naheliegenden Zusammenschau der Druckschriften T4 und T3.
Nach der übereinstimmenden Ansicht der Beteiligten und auch des Senats kommt
die Druckschrift T4 dem Streitgegenstand am nächsten, da das dort erläuterte
Profil die meisten Gemeinsamkeiten mit dem Streitgegenstand aufweist. Dies er-
gibt sich auch aus dem seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung
überreichten Blatt mit verschiedenen Skizzen von Winkelprofilen, welche die un-
terschiedlichen Entwicklungsstufen aufzeigen, welche letztendlich zum Streitge-
genstand geführt haben. Während das Profil nach der T4 demjenigen nach der
Entwicklungsstufe 3 entspricht, stellt der Streitgegenstand die Entwicklungsstufe 4
und damit eine Weiterentwicklung des Profils der T4 bzw. der Entwicklungsstufe 3
dar.
Aus der T4 ist bekannt ein (vgl. die einzige Figur)
Winkelprofil zum Abschließen von verlegten Keramikplatten oder
dergleichen (Sp. 1, Z. 45/46)
1.
mit einem ersten mit Durchbrechungen 11 versehenen Schen-
kel 1 zur Befestigung und
2.
einem daran etwa senkrecht angebundenen zweiten Schen-
kel 2, sowie
4.
mit einer Verbreiterung 3,
4.1 welche am freien Ende des zweiten Schenkels 2 angeformt
ist.
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Von diesem bekannten Winkelprofil unterscheidet sich das streitgegenständliche
Winkelprofil dadurch, dass
3.
an dem zweiten Schenkel abstandshaltende Mitteln angeformt
sind,
3.1 welche zu den benachbarten Keramikplatten gerichtet sind
und
3.2 welche die sichtbare Fugenbreite zwischen dem zweiten
Schenkel und den benachbarten Keramikplatten bestimmen,
sowie
4.2 dass die Verbreiterung zusammen mit den ebenfalls an dem
zweiten Schenkel angeformten Abstand haltenden Mitteln eine
zur abzuschließende Keramikplattenseite hin einseitig offene
Kammer bildet, und
4.3 wobei die Verbreiterung um die Breite der zu bildenden Fuge
kürzer ist als das mit Abstand dazu angeformte abstandshal-
tende Mittel.
Ausgehend vom einem Stand der Technik nach der T4 sieht der Senat die objekti-
ve Aufgabe darin, das Winkelprofil derart weiterzuentwickeln, dass eine gleichblei-
bende Fugenbreite zwischen dem zweiten Schenkel und der Keramikplatte er-
reicht wird und dass eine ausreichende Sicherung des Fugenmaterials gewährleis-
tet ist.
Zur Lösung eben dieser Aufgabe ist aus der T3 bereits ein Winkelprofil zum Ab-
schließen von verlegten Keramikplatten oder dergleichen bekannt, bei dem
3.
an dem zweiten Schenkel 3a abstandshaltende Mitteln 9 an-
geformt sind,
3.1 welche zu den benachbarten Keramikplatten 6 gerichtet sind
und
- 9 -
3.2 welche die sichtbare Fugenbreite zwischen dem zweiten
Schenkel 3a und den benachbarten Keramikplatten 6 bestim-
men.
In der T3 wird außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die ab-
standshaltenden Mittel 9 eine gleichbleibende Fugenbreite zwischen allen Kera-
mikplatten gewährleistet werden kann (vgl. insbes. S. 5, Z. 22 bis S. 6, Z. 4).
Wenn der Fachmann nun diese aus der T3 bekannte Ausgestaltung auf ein Win-
kelprofil nach der T4 überträgt, erhält er ohne weitere Umwege ein Winkelprofil mit
sämtlichen im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen. Denn das Merkmal 4.2,
wonach die Verbreiterung zusammen mit den ebenfalls an dem zweiten Schenkel
angeformten Abstand haltenden Mitteln eine zur abzuschließende Keramikplatten-
seite hin einseitig offene Kammer bildet, und das Merkmal 4.3, wonach die Ver-
breiterung um die Breite der zu bildenden Fuge kürzer ist als das mit Abstand da-
zu angeformte abstandshaltende Mittel, ergeben sich zwangsläufig, wenn der
zweite Schenkel gemäß T4 mit einem abstandshaltenden Mittel gemäß T3 verse-
hen wird.
Die Beklagte tritt dieser Auffassung zwar entgegen und führt aus, der Fachmann
würde nicht auf die T3 zurückgreifen, da die T3 mangels entsprechender Hinweise
keine Anregungen zu der erfindungsgemäßen Aufgabe, ein Winkelprofil zu schaf-
fen, welches sich spannungsfrei unter Keramikplatten einbauen lässt und welches
eine die Fugenausfüllung sichernde und damit die Plattenkanten schützende und
abstützende Funktion erfüllt (Abs. [0005] der Streitpatentschrift), liefern könne.
Denn dort gehe es ausschließlich um die Schaffung einer gleichbleibende Fugen-
breite zwischen allen Keramikplatten.
Bei ihrer Argumentation übersieht die Beklagte jedoch, dass die in der Streitpa-
tentschrift genannte Aufgabe bereits vollständig durch das aus der T4 bekannte
Winkelprofil gelöst ist.
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In der T4, welche eine frühere Entwicklungsstufe des streitgegenständlichen Pro-
fils und Ausgangspunkt des Streitpatents darstellt, wird als Aufgabe u. a. genannt,
ein bekanntes Winkelprofil derart weiterzubilden, dass durch die Einleitung der im
Bereich der Anschlussschenkel auftretenden Belastungskräfte keine Beschädi-
gung des Randbereiches der Keramikplatten auftritt (Sp. 2, Z. 21 bis 29). Dies ent-
spricht im Wesentlichen der streitgegenständlichen Aufgabe, da eine Vermeidung
vor Beschädigungen im Randbereich immer auch mit einer die Plattenkanten
schützenden und abstützenden Funktion einhergeht.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die T4 u. a. eine nach innen gerichtete Ver-
breiterung 3 am freien Ende am Abschlussschenkel 21 vor (Patentanspruch 1 und
die einzige Figur).
Als besonderer Vorteil dieser Verbreiterung wird eine bessere Verklammerung des
zwischen Abschlussschenkel und Keramikplattenkante eingebrachten Mörtels und
eine begünstigte Übertragung der Kräfte auf die Keramikplattenkante gesehen
(Sp. 2, Z. 43 bis 52). Infolge dieser Maßnahme traten keine Beschädigungen im
Randbereich der Keramikplatten mehr auf (Sp. 2, Z. 55 bis 60).
Da somit gemäß den Ausführungen in der T4 die Verbreiterung am freien Ende
des Abschlussschenkels sowohl für eine die Fugenausfüllung sichernde als auch
eine die Plattenkanten schützende und abstützende Funktion verantwortlich zeich-
net, wird zumindest diese dem Streitgegenstand zugrundeliegende Teilaufgabe
bereits durch die aus der T4 bekannten Maßnahmen gelöst.
Auch die noch verbleibende Teilaufgabe, wonach ein Winkelprofil geschaffen wer-
den soll, welches sich spannungsfrei unter Keramikplatten einbauen lässt, wird
durch das Profil nach der T4 gelöst, da sich auch dieses Profil spannungsfrei ein-
bauen lässt, was von der Beklagten im Übrigen in der mündlichen Verhandlung
ausdrücklich zugestanden wurde.
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Da somit die in der Streitpatentschrift genannte Aufgabe bereits vollständig durch
den Stand der Technik nach der T4 gelöst ist, kann die objektive Aufgabe nur
noch darin gesehen werden, das Winkelprofil derart weiterzuentwickeln, dass eine
gleichbleibende Fugenbreite zwischen dem zweiten Schenkel und der Keramik-
platte erreicht wird und dass eine ausreichende Sicherung des Fugenmaterials ge-
währleistet ist.
Die entsprechenden Maßnahmen zur Lösung dieser Aufgabe sind dem Fachmann
aber - wie bereits ausgeführt - aus der T3 bekannt.
Selbst unterstellt, es ginge dem Fachmann - wie aufgabengemäß in der Streitpa-
tentschrift angegeben - im vorliegenden Fall ausschließlich um eine die Fugenaus-
füllung sichernde und damit die Plattenkanten schützende und abstützende Funk-
tion, welche dadurch erreicht werde, dass an den Schenkel 23 eine aussteifende
Rippe 24 angeformt werde, welche zu dem beim Profil nach der Entwicklungsstu-
fe 4 dargestellten Kraft- und Momentenverlauf führen würde (vgl. das in der münd-
lichen Verhandlung überreichte Blatt mit Skizzen von Winkelprofilen), so würde
eben dieser Fachmann auch erkennen, dass die in der T3 an den Schenkel 3a an-
geformte Rippe 9 zu einem exakt gleichen Kraft- und Momentenverlauf führen
würde, da die Rippe 9 in der T3 nach Funktion und Lage der Rippe 24 des Streit-
patents entspricht und daher einen gleichen Kraft- und Momentenverlauf generie-
ren wird.
Der Patentanspruch 1 ist somit nicht bestandsfähig.
2.
Der einzige angegriffene Unteranspruch fällt notwendigerweise mit dem Patentan-
spruch 1 (vgl. BGH GRUR 1989, 103 "Verschlussvorrichtung für Gießpfannen"
i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 "Schlackenbad"), zumal auch weder seitens der
Beklagten ein eigenständiger erfinderischer Gehalt für ihn geltend gemacht wor-
- 12 -
den ist, noch für den Senat Anhaltspunkte für diesen ersichtlich sind, zumal seine
Merkmale auch aus der T3 bekannt sind (vgl. insbes. Figur 1).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1
PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Gutermuth
Werner
Schneider
Hildebrandt
Küest