Urteil des BPatG vom 29.04.2008

BPatG: verwechslungsgefahr, beschreibende angabe, kennzeichnungskraft, verkehr, eugh, gesamteindruck, verbraucher, kosmetik, wortmarke, ausschluss

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
29. April 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
24 W (pat) 64/06
Verkündet am
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betreffend die Marke 302 59 396
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Bellavé
ist unter der Nummer 302 59 396 für die Waren
„Wattestäbchen für kosmetische Zwecke, Watte für kosmetische
Zwecke; Kosmetiktücher aus Zellstoff, Kosmetikpads aus Zellstoff“
in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register ein-
getragen und am 20. Juni 2003 veröffentlicht worden.
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Gegen die Eintragung der vorgenannten Marke hat die Inhaberin der prioritätsälte-
ren, für die Waren
“Klasse 3:
Watte, Wattekissen und Wattestäbchen für kosmetische
Zwecke.
Klasse 5:
Watte, Wattekissen und Wattestäbchen für medizini-
sche und gesundheitliche Zwecke; Baumwolle für me-
dizinische Zwecke, insbesondere aseptische und anti-
septische Baumwolle; Verbandmaterial insbesondere
Verbandwatte“
am 2. Mai 2001 eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Wortmarke) 1 176 270
BELLAWA
Widerspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 29. März 2006 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 3 des DPMA die Löschung der angegriffenen
Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 1 176 270 gemäß
§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG angeordnet, weil zwischen den Marken Verwechs-
lungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Die beiderseitigen Waren
seien teils identisch, teils hochgradig ähnlich. Unter Berücksichtigung von normaler
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke müsse die angegriffene Marke folg-
lich zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr einen erheblichen Abstand von
der Widerspruchsmarke einhalten, der in klanglicher sowie in schriftbildlicher Hin-
sicht nicht gewahrt sei. Die beiden Marken unterschieden sich phonetisch nur in
den Auslauten („a“/„e“), da der Konsonant „v“ in der jüngeren Marke üblicherweise
wie „w“ gesprochen werde. Selbst bei einer Betonung der jeweils dreisilbigen
Fantasiewörter auf den Endsilben und einer - unterstellten - Kennzeichnungs-
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schwäche des gemeinsamen Anfangsbestandteils „Bella-“, sei die Abweichung
angesichts der sonstigen Klangübereinstimmung zu gering, um beachtliche Ver-
wechslungen der Markenwörter - zudem aus der oft undeutlichen Erinnerung her-
aus - zu verhindern. Ebenfalls bestünde schriftbildlich eine deutliche Übereinstim-
mung der Markenwörter. Insoweit handle es sich bei „W/w“ und „V/v“ in den End-
silben um ähnlich gestaltete Buchstaben und auch die Endbuchstaben „e“ und „a“
wichen in Normalschrift nicht sonderlich voneinander ab. Der Akzent auf dem „é“ in
der angegriffenen Marke werde von den allgemeinen Verkehrskreisen nur wenig
beachtet und leicht übersehen. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Ver-
kehr den Wortanfängen regelmäßig mehr Aufmerksamkeit schenke als den Wort-
enden und auch kennzeichnungsschwache Wortteile einer einheitlichen Marke bei
der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht von vornherein unberücksichtigt blei-
ben dürften. Die von der Inhaberin der jüngeren Marke geltend gemachten
Begriffsanklänge ihrer Marke an „bel“ (franz. = schön) und „lavé“ (von franz. „laver“
= waschen) werde der Verkehr nicht erkennen, da er nicht zu einer Zergliederung
von Marken neige und die Bedeutung französischer Wortteile überwiegend nicht
kenne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Sie
hat am 19. Dezember 2006 im anhängigen Beschwerdeverfahren die Einrede der
mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben. Nach Vorlage von Un-
terlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltende Benutzung der Wider-
spruchsmarke für diverse (Kosmetik-)Watteprodukte seitens der Widersprechen-
den, hat die Inhaberin der angegriffenen Marke in der mündlichen Verhandlung
erklärt, dass die Benutzung nicht mehr bestritten werde. Im Übrigen trägt sie zur
Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Marken - entgegen
der Auffassung der Markenstelle - in jeder Hinsicht einen zum Ausschluss einer
Verwechslungsgefahr ausreichenden Abstand voneinander einhielten. Die ersten
beiden Silben der Vergleichsmarken „Bella-/BELLA-“ bildeten ein geläufiges italie-
nisches Wort „bella“ (ital. = schön), welches im Kosmetikbereich häufig als Hinweis
auf Schönheitspflege verwendet werde, wie die in der mündlichen Verhandlung
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überreichte Google-Recherche zu „bella kosmetik“ zeige. Als solches sei der Ein-
gangswortteil kennzeichnungsschwach und trage nicht zur Unterscheidung der
Marken bei. Die übrigen Markenbestandteile, auf die sich die Verbraucher kon-
zentrierten, wiesen demgegenüber genügend Abweichungen in phonetischer und
schriftbildlicher Hinsicht auf. Die Schlusssilben würden durch ihre unterschiedli-
chen Vokale „e“ und „a“ geprägt. Zudem weiche der Sprech- und Betonungs-
rhythmus der Markenwörter deutlich voneinander ab. Während die jüngere Marke
wegen der aus ähnlichen französischen Wörtern bekannten Endung auf „é“ auf der
letzten Silbe betont werde, liege die Betonung der Widerspruchsmarke auf der
zweiten Silbe. Im Schriftbild wichen die Buchstaben „V/v“ und „W/w“ auffällig von-
einander ab, ebenso die Buchstaben „E/é“ und „A/a“, wobei in Kleinschreibung
noch der Akzent auf dem „é“ zur Unterscheidung beitrage.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 29. März 2006 aufzuheben
und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung hat die Markenstelle im Hinblick auf die identischen bzw.
hochgradig ähnlichen Waren, die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Wi-
derspruchsmarke und den geringen klanglichen wie schriftbildlichen Abstand der
Marken zu Recht eine Verwechslungsgefahr bejaht. Insoweit stützt sie vollinhalt-
lich die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Vorbringen der Inhaberin
der angegriffenen Marke zur Kennzeichnungsschwäche des gemeinsamen Mar-
kenbestandteils „Bella-/BELLA-“ hält sie nicht für überzeugend. „Bella“ i. S. v.
„schön“ sei für Watteprodukte nicht beschreibend. Die überreichten Internet-Seiten
zeigten zudem überwiegend einen markenmäßigen Gebrauch des Wortes. Auch
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trete „Bella-/BELLA-“ in den Markenwörtern nicht in abtrennbarer Weise hervor.
Aus dem unsicheren Erinnerungsvermögen des Verkehrs heraus verschwämmen
die geringen phonetischen und schriftbildlichen Unterschiede in den Gesamtwör-
tern, weshalb insoweit eine relevante Verwechslungsgefahr bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sa-
che keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Ver-
gleichsmarken jedenfalls in klanglicher Hinsicht eine markenrechtlich beachtliche
Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Markenstelle hat da-
her die Löschung der angegriffenen Marke zu Recht angeordnet (§ 43 Abs. 2
Satz 1 MarkenG).
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend vorzunehmen.
Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Wa-
ren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder
-ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungs-
kraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl.
u. a. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) „Sabèl/Puma“; GRUR Int. 1999, 734,
736 (Nr.
18-21) „Lloyd“; GRUR
Int.
2000, 899, 901 (Nr.
40) „Marca/Adidas“;
GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) „THOMSON LIFE“; BGH GRUR 2005, 513, 514
„MEY/Ella May“; GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) „Malteserkreuz“).
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Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat ihre zunächst im Beschwerdeverfahren
zulässig gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG erhobene Nichtbenutzungseinrede
nach Vorlage von Glaubhaftmachungsunterlagen nicht weiter aufrechterhalten,
weshalb für die Widerspruchsmarke von den im Register eingetragenen Waren
auszugehen ist. Insoweit erfassen insbesondere die in der Klasse 3 eingetragenen
Waren „Watte, Wattekissen und Wattestäbchen für kosmetische Zwecke“ die von
der angegriffenen Marke beanspruchten kosmetischen Watte- und Zellstoffpro-
dukte sämtlich im Identitäts- bzw. engsten Ähnlichkeitsbereich.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat die Markenstelle zutreffend
als durchschnittlich beurteilt. Das Markenwort „BELLAWA“ stellt in seiner Gesamt-
heit ein Kunstwort ohne einen erkennbaren warenbeschreibenden Bezug dar. Für
eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft infolge intensiver Benutzung ist nichts
vorgetragen und geben auch die eingereichten Benutzungsunterlagen keinen An-
halt.
Angesichts dieser die Gefahr von Kollisionen positiv beeinflussenden Faktoren
genügen zur Vermeidung einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr
geringfügige Abweichungen in den Marken nicht. Vielmehr ist hierfür ein deutlicher
Markenabstand erforderlich, der auch nach Auffassung des Senats jedenfalls im
Klangeindruck der Vergleichswörter nicht eingehalten ist.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist maßgeblich auf den von den Marken her-
vorgerufenen Gesamteindruck unter Berücksichtigung der unterscheidungskräfti-
gen und dominierenden Elemente abzustellen. Entscheidend kommt es insoweit
darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren
wirken, der eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die ver-
schiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 23) „Sabèl/Puma“, a. a. O.
(Nr.
25) „Lloyd“; GRUR
Int.
2004, 843, 845 (Nr.
29) „MATRATZEN“; BGH
GRUR 2006, 60, 62 (Nr. 17) „coccodrillo“).
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Nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Markenstelle, dass in der Phonetik
der Markenwörter insgesamt die Gemeinsamkeiten gegenüber den Abweichungen
deutlich überwiegen. Nachdem das „v“ in der jüngeren Marke am Eingang der
Schlusssilbe vor dem Vokal „e“ regelmäßig wie ein „w“ gesprochen wird, stimmen
die Wörter mit Ausnahme der Schlussvokale „a“/„e“ in ihrer Lautfolge vollständig
überein. Ferner weisen sie die gleiche Silbenzahl und -gliederung auf. Auch kann,
entgegen der Meinung der Widersprechenden, nicht stets von einem unterschied-
lichen Betonungs- und Sprechrhythmus ausgegangen werden. Eine bestimmte
Betonung steht bei keiner der beiden Fantasiewortmarken fest. Zwar ist bei der
jüngeren Marke „Bellavé“ wegen des Akzents über dem Schlussvokal entspre-
chend den französischen Ausspracheregeln eine Betonung auf der letzten Silbe
nahegelegt. Da die französische Sprache im Inland aber nicht allgemein verbreitet
ist, müssen auch andere mögliche Betonungen des Wortes, insbesondere auf der
ersten Silbe, mit in die Betrachtung einbezogen werden. Bei dem Markenwort
„BELLAWA“ hingegen, das eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprache nicht
erkennen lässt, ist eine Betonung auf der ersten oder der letzten Silbe ebenso
wahrscheinlich wie eine auf der zweiten Silbe. Demzufolge muss in entschei-
dungsrelevantem Umfang auch mit einer gleichen Betonung der Markenwörter
gerechnet werden.
Die Berufung der Widersprechende auf eine Kennzeichnungsschwäche der bei-
den übereinstimmenden vorderen Silben „Bella-/BELLA-“ als dem italienischen
Wort für „schön, die Schöne“ vermag demgegenüber die Verneinung einer mar-
kenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr nicht zu rechtfertigen. Soweit der
Verkehr in den beiden einheitlichen geschlossenen Wortbildungen überhaupt das
italienische Wort „bella“ erkennen sollte, stellt sich ihm dieses in Bezug auf die hier
betroffenen Watteerzeugnisse - anders als u. U. in Bezug auf Kosmetika - nicht als
glatt beschreibende Angabe dar, die jeder Kennzeichnungskraft entbehrt. Doch
selbst wenn man von einer gewissen Kennzeichnungsschwäche des klanglich
übereinstimmenden Wortteils „Bella-/BELLA-“ ausgeht, darf dieser als solcher
nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht außer
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Acht gelassen werden. Denn trotz seiner Kennzeichnungsschwäche trägt er - zu-
dem am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang - zum Gesamteindruck der
Markenwörter bei und ist deshalb in die Bestimmung der Markenähnlichkeit mit
einzubeziehen (vgl. BGH GRUR 1996, 200, 201 „Innovadiclophlont“; GRUR 2004,
783, 785 „NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX“; BPatG GRUR 2004, 950, 953
„ACELAT/Acesal“). Nachdem vorliegend - wie dargelegt - die beiden Markenwör-
ter auch in ihren Endsilben weitergehende phonetische Übereinstimmungen auf-
weisen, ist zu besorgen, dass der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher die
Marken aufgrund der starken Ähnlichkeit im klanglichen Gesamteindruck bei ihrer
(fern)mündlichen Übermittlung nicht sicher auseinanderhalten kann und demzu-
folge miteinander verwechselt. Da für die Feststellung einer markenrechtlich be-
achtlichen Verwechslungsgefahr die Ähnlichkeit der Marken in einer Richtung ge-
nügt (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 „il Padrone/Il Portone“, GRUR 2006, 60, 62
(Nr. 17) „cocodrillo“), kann hier dahingestellt bleiben, ob die Ähnlichkeit der Mar-
ken darüber hinaus auch im Schriftbild eine Verwechslungsgefahr begründet.
Ein - abweichender - Sinngehalt, welcher der Gefahr von Verwechslungen entge-
genwirken könnte, ist in den Wortmarken, wie die Markenstelle zutreffend darge-
legt hat, nicht vorhanden bzw. sind die Anklänge an französische Begriffe in der
jüngeren Marke für den inländischen Verkehr nicht sofort und ohne weiteres fass-
bar (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 20) „PICASSO“; GRUR 2006, 413, 415
(Nr. 35) “ZHIR/SIR“; BGH GRUR
2004, 600, 601 „d-c-fix/CD-FIX“; a.
a.
O.
„il Padrone/Il Portone“).
Es bestand kein Anlass, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Dr. Ströbele
Eisenrauch
Kirschneck
Bb