Urteil des BPatG vom 29.01.2003

BPatG: marke, patent, winter, rechtssicherheit, form

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 120/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 398 22 944.9
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21.
März
2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Hartlieb und Winter
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2003 ist wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 29. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke
398 22 944 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 104 476 angeordnet. Ge-
gen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwer-
de eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des
Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückge-
nommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist aus-
zusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998,
264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu
BPatGE 43, 96).
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Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu