Urteil des BPatG vom 16.05.2001
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BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 230/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 397 22 497.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 13. Juli 2000 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-
spruchs aus der Marke 2 070 400 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 13. Juli 2000 hat die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 22 497 wegen des Wider-
spruchs aus der Marke 2 070 400 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin
form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung
beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch er-
folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-
lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
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Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel Grabrucker Martens
prö