Urteil des BPatG vom 25.07.2008

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BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 431/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend das Gebrauchsmuster 298 23 432
hier: Antrag auf Löschung
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 14. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter
Dr. Wagner und Dr. Feuerlein
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 26. März 2001 erhobene Beschwerde zurückgenommen.
Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde
entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszuspre-
chen, nachdem der Beschwerdegegner einen solchen Antrag gestellt hat
(entspr. ZPO § 515 Abs 3).
Goebel
Dr. Wagner
Dr. Feuerlein
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