Urteil des BPatG vom 06.06.2007

BPatG: bad, zahl, internet adresse, beschreibende angabe, unterscheidungskraft, aufzeichnung, unternehmen, wiedergabe, eugh, fussball

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 131/05
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
6. Juni 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
08.05
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betreffend die Marke 300 60 160
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
bad 24
ist am 9. Januar 2001 u. a. für die Waren
„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Trocken-,
Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Mö-
bel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus
Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide oder aus Kunststoffen“
unter der Nr. 300 60 160 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
geführte Register eingetragen worden.
Der Antragsteller hat am 2. September 2004 beim DPMA die teilweise Löschung
der Marke 300 60 160 für die oben aufgeführten Waren wegen absoluter Schutz-
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hindernisse nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beantragt. Das Wort
„bad“ beschreibe unmittelbar den Verwendungszweck und Einsatzort der betref-
fenden Waren im Bereich des Bads. Dies gelte auch für „Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“, da von verschiedenen Herstel-
lern z. B. Duschradios und Dusch-CD-Player angeboten würden. Die angefügte
Zahl „24“, die umfänglich als Hinweis auf die 24 Stunden eines Tages verwendet
werde, weise in der Gesamtbezeichnung auf die jederzeitige Verfügbarkeit und
Einsatzbereitschaft der so bezeichneten Waren hin.
Die Antragsgegnerin hat dem ihr vom DPMA zugestellten Löschungsantrag recht-
zeitig widersprochen.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2005 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA antrags-
gemäß die teilweise Löschung der Marke 300 60 160 für die oben aufgeführten
Waren angeordnet. Der zulässige Löschungsantrag sei begründet (§§ 50 Abs. 1
und 2, 54 MarkenG), da der Eintragung der Marke im beantragten Umfang
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegengestanden
hätten und diese noch fortbestünden. Die Marke bestehe ausschließlich aus An-
gaben, die im Verkehr zur Beschreibung der in Rede stehenden Waren dienen
könnten. Das Wort „bad“ sage aus, dass ein Angebot für das Bad bereitgehalten
werde. In Bezug zu den mit dem Löschungsantrag angegriffenen Waren wohne
dem Wort auch keine relevante Mehrdeutigkeit inne, da alle eine konkrete Bezie-
hung zum Bad aufwiesen und daher klar werde, dass nicht das englische Adjektiv
„bad“ gemeint sei. Auch für die Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild“ habe der Antragsteller nachgewiesen, dass z. B.
spritzwassergeschützte Radios für das Bad im Handel angeboten würden. Es er-
scheine nicht plausibel, dass dies eine im Eintragungszeitpunkt im Jahr 2001 noch
nicht vorhandene oder nicht absehbare Entwicklung gewesen sei. Des Weiteren
werde die Zahl „24“ in unterschiedlichen Wortzusammenstellungen und Bereichen
des täglichen Lebens als Kürzel und Synonym für „rund um die Uhr“ bzw.
„24 Stunden“, insbesondere eine rund um die Uhr bestehende Internet-Präsenz
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und damit eine rund um die Uhr bestehende Verfügbarkeit der im Internet ange-
botenen Waren und Dienstleistungen, verwendet. Da der Warenvertrieb heute
über das Internet erfolgen könne, liege auch für Waren eine beschreibende An-
gabe vor. Dabei reiche der besagte Einsatz der Zahl „24“ vermutlich in die Zeit der
Anfänge des Internet zurück, was z. B. die mindestens bis zum Jahr 1997 zurück-
reichende umfängliche Zurückweisungspraxis des DPMA von einschlägigen An-
meldungen mit der Zahl
„24“ dokumentiere. Der beschreibende Charakter
erstrecke sich auch auf die Gesamtbezeichnung, der neben einer Aneinanderrei-
hung der beschreibenden Elemente keine darüber hinausgehende besondere Ei-
genart zukomme und die mit der Gesamtaussage „Alles rund ums Bad rund um
die Uhr“ für die betreffenden Waren beschreibend sei. Da die Bezeichnung
„bad 24“ von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als rein sachliche
Festlegung eines bestimmten Produktangebots verstanden werde, fehle ihr
außerdem die Eignung, die betroffenen Waren hinsichtlich ihrer Herkunft aus ei-
nem bestimmten Unternehmen von solchen Waren anderer Unternehmen zu un-
terscheiden.
Hiergegen richtet sich Beschwerde der Antragsgegnerin. Nach ihrer Auffassung
fehlt der angegriffenen Marke nicht jede Unterscheidungskraft, die nicht ein be-
stimmtes Maß an fantasievoller Bildung voraussetze. Beschreibend sei eine An-
gabe nur, wenn sie sich auf Umstände mit Bezug auf die Ware selbst und nicht
nur auf andere Umstände, wie etwa Verkaufs- und Vertriebsmodalitäten, beziehe
(vgl. BGH GRUR 2002, 64 „INDIVIDUELLE“; GRUR 1998, 813 „CHANGE“). Der
nach Auffassung der Markenabteilung feststellbare Begriffsinhalt „Alles rund ums
Bad rund um die Uhr“ beschreibe aber ausschließlich eine Vertriebsmodalität,
nämlich das Angebot und den 24-Stunden-Verkauf von Badezimmereinrichtungen.
Auf Waren angebracht werde der Verkehr die Kennzeichnung „bad 24“ hingegen
ausschließlich als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Anbieter auffassen und
nicht annehmen, damit solle der Einsatzbereich der Waren sowie die Möglichkeit
ihres Erwerbs rund um die Uhr beschrieben werden. Da alle Waren im Internet
rund um die Uhr angeboten würden, ergebe ein Hinweis darauf im Übrigen keinen
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Sinn. Das Kennzeichen „bad 24“ werde deshalb von den Verkehrskreisen nicht
dahingehend missverstanden werden. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis an
der Marke. Insoweit sei ebenfalls auf einen beschreibenden Bezug zu den Waren
selbst und nicht zu der Dienstleistung eines Warenangebots abzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung aufzuheben
und den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Der Antragssteller beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung hat die Markenabteilung zu Recht und mit überzeugender
Begründung die Löschung der Marke „bad 24“ in dem beantragten Umfang ange-
ordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Senats ist die Marke „bad 24“ für die mit dem Löschungsan-
trag angegriffenen Waren jedenfalls entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetra-
gen worden (§ 50 Abs. 1 MarkenG). Da das Schutzhindernis fehlender Unter-
scheidungskraft insoweit noch fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG), hat die
Markenabteilung auf den nach §§ 50 Abs. 1, 54 Abs. 1 MarkenG zulässigen Lö-
schungsantrag zu Recht die teilweise Löschung der Marke 300 60 160 in dem be-
antragten Umfang angeordnet.
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Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Vorschrift ist die einer Marke inne-
wohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. dem normal
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in
Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-
chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer
Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 227, 232 f.
(Nr. 61, 62) „Orange“; GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004,
943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) „FUSSBALL
WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung ins-
besondere solche Wortmarken, denen die maßgeblichen Verkehrskreise für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152
„marktfrisch“; GRUR
2001, 1153 „antiKalk“;
a. a. O.
(Nr. 19)
„FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“). Da-
von ist bei der Wortmarke „bad 24“ für die von der Löschungsanordnung der Mar-
kenabteilung betroffenen Waren - bezogen sowohl auf die Zeit ihrer Eintragung als
auch auf den aktuellen Entscheidungszeitpunkt - auszugehen.
Das in der angemeldeten Marke enthaltene Wort „bad“ wird von dem angespro-
chenen inländischen Publikum - auch in der werbeüblichen Kleinschreibung - in
konkretem Zusammenhang mit Waren, die zur Einrichtung, Ausstattung bzw. zum
Gebrauch im Bad bzw. Badezimmer geeignet und bestimmt sind, zwanglos als
das allgemein geläufige deutschsprachige Substantiv „Bad“ und nicht als das eng-
lische Adjektiv „bad“ (= schlecht, böse) verstanden und folglich als rein sachlicher
Hinweis auf die Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der jeweiligen Produkte auf-
gefasst werden. Eine solche spezielle Eignung und Bestimmung für das Bad bzw.
das Badezimmer ist für alle von der Löschungsanordnung betroffenen Waren fest-
stellbar. Bei diesen kann es sich entweder um übliche technische Einrichtungen
für ein Bad oder Badezimmer, z. B Bad-Beleuchtungen, Bad-Heizkörper, Bad-Be-
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lüftungen, sanitäre Bad-Anlagen, wie Toiletten, Badewannen, Duschen etc., oder
um typische Ausstattungsgegenstände für das Bad, wie Bad-Möbel, Bad-Spiegel
oder sonstige Badbedarfsartikel aus Holz, Kork, Binsen, Weide oder Kunststoff,
handeln. Wie der Antragsteller belegt hat, gibt es auch im Bereich der für die
Marke registrierten „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von
Ton und Bild“ solche, die sich aufgrund objektiver Produkteigenschaften, wie etwa
einem Spritzwasserschutz, speziell zum Gebrauch im Bad eignen (vgl. in der
Anl. S&B1 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 22.10.2004 das Angebot eines
wasserabweisenden Badradios mit CD-Player von Sony). Nicht zu beanstanden
ist die Annahme der Markenabteilung, dass es sich insoweit nicht um eine neue,
erst nach dem Eintragungstag am 9. Januar 2001 auf den Markt gekommene Pro-
duktentwicklung handelt, sondern dass es solche Geräte auch schon vorher gab.
Dies belegt etwa der den Beteiligten vom Senat vorab übermittelte Ausdruck aus
dem Online-Lexikon Wikipedia betreffend das Teleshopping-Unternehmen „QVC“,
wo u. a. berichtet wird, dass das erste Angebot des am 24. November 1986 erst-
malig auf Sendung gegangenen Teleshopping-Senders ein Duschradio war.
Zutreffend hat die Markenabteilung des Weiteren die in der Marke dem Wort „bad“
nachgestellte Zahl „24“ als das bereits im Eintragungszeitpunkt bekannte Kürzel
bzw. Synonym für „24 Stunden“ oder „rund um die Uhr“ beurteilt, welches im Ge-
schäftsverkehr üblicherweise verwendet wird, um auf ein rund um die Uhr,
24 Stunden am Tag verfügbares Dienstleistungs- oder Warenangebot hinzuwei-
sen (vgl. u. a. BPatG GRUR 2004, 336, 337 „beauty24.de“). Als Indiz für die Ge-
bräuchlichkeit des Kürzels „24“ in dem dargelegten Sinn schon vor dem maßgebli-
chen Eintragungszeitpunkt kann die Entscheidungspraxis des DPMA herangezo-
gen werden. Danach wurden ausweislich des amtlichen Schutzrechtsinforma-
tionssystems DPINFO jedenfalls seit dem Jahr 1998 aus einer Sachangabe und
der nachgestellten Zahl „24“ gebildeten Anmeldemarken die Eintragung für ein-
schlägige Waren oder Dienstleistungen jeweils als rein beschreibende Hinweise
auf ein entsprechendes 24-stündiges Waren- oder Serviceangebot versagt (vgl.
hierzu u. a. die den Beteiligten vom Senat vorab übermittelten DPINFO-Ausdrucke
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zu den vom DPMA zurückgewiesenen Markenanmeldungen “Werkstatt
24“,
„musterkueche 24“, „Wein 24“). Wenngleich der Hinweis auf ein 24 Stunden ver-
fügbares Angebot für Dienstleistungen näher liegen mag als für Waren, vermittelt
die Zahl „24“ ebenso für Waren, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, die
betreffenden Produkte im Internet oder per Telefon rund um die Uhr bestellen zu
können, eine sinnvolle Sachinformation und wird als solche im Geschäftsverkehr
im Zusammenhang mit Waren auch entsprechend eingesetzt (vgl. die den Betei-
ligten vom Senat vorab übermittelten Internet-Seiten www.waren-24.de,
www.buch24.de und www.zerogate.de mit Link zu www.moebel-24.de, auf denen
jeweils Waren (generell), Bücher sowie Möbel online im Internet, also rund um die
Uhr angeboten werden).
Die Kombination der beiden Bestandteile „bad 24“, die entsprechend einer Viel-
zahl vergleichbarer im Verkehr anzutreffender Zusammenstellungen aus einer den
Waren- oder Dienstleistungsbereich bezeichnenden Sachangabe und der nachge-
stellten Zahl „24“ gebildet ist, geht in ihrer Gesamtheit weder hinsichtlich der
sprachlichen Form noch hinsichtlich ihres begrifflichen Inhalts über die bloße
Summe der beiden Sachangaben hinaus (vgl. EuGH a.
a.
O. (Nr.
98-100)
„Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41) „BIOMILD“; GRUR 2006, 229,
230 f. (Nr. 34-37) „BioID“). Sie weist die angesprochenen Verkehrskreise auch
insgesamt in verkehrsüblicher Sprachform lediglich auf die Art und Bestimmung
der betreffenden Waren und ihre 24-stündige Verfügbarkeit hin.
Soweit die Marke nicht nur Merkmale der betroffenen Waren selbst, nämlich mit
dem Wort „bad“ ihre Bestimmung für das Bad, sondern mit der Ziffer „24“ außer-
dem eine Vertriebsmodalität, das 24 Stunden zur Verfügung stehende Produktan-
gebot, bezeichnet, steht dies der Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht
entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden von
dem Schutzhindernis nicht nur solche Angaben erfasst, die sich auf die Ware
selbst unmittelbar beziehen. Vielmehr fehlt die hinreichende Unterscheidungskraft
auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Waren oder Dienst-
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leistungen selbst nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe ein enger
beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen herge-
stellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den be-
schreibenden Begriffsgehalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten er-
fasst (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 „BerlinCard“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL
WM 2006“). Insbesondere im Hinblick darauf, dass heute sowie auch schon im
Eintragungszeitpunkt Waren rund um die Uhr im Internet angeboten werden bzw.
wurden (vgl. z. B. im Briefkopf des im Anmeldeverfahren vor dem DPMA einge-
reichten Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 30. November 2000 den der In-
ternet-Adresse „www.bad24.de“ und dem Firmenschlagwort „A…“ angefügten
Zusatz: „Der Bäderspezialist im Internet Planung, Beratung, Shopping“), besteht
ein solcher enger Bezug zwischen den in Rede stehenden Waren der an-
gegriffenen Marke und deren 24-Stunden verfügbaren Angebot im Internet. Die
angesprochenen Verkehrskreise werden folglich die nachgestellte Zahl „24“ ohne
weiteres und unmissverständlich in der dargelegten beschreibenden Bedeutung
verstehen.
Ob die angegriffene Marke in dem fraglichen Umfang darüber hinaus auch wegen
des Schutzhindernisses einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe i. S. d.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen war, kann vorlie-
gend dahingestellt bleiben.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgrün-
den bestand keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
gez.
Unterschriften