Urteil des BPatG vom 29.03.2017
BPatG (marke, beschwerde, rückzahlung, inhaber, eintritt, rechtskraft, billigkeit, wiederaufleben, rechtsmittel, klasse)
BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 138/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 27 225
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter
Dr. van Raden und Schwarz
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b e s c h l o s s e n:
1. Die Beschwerde der aus der Marke 2 102 391 Widerspre-
chenden wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 19. März 2004 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deut-
schen Patent- und Markenamtes die Löschung der angegriffenen Marke
398 27 225 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 45 762 angeordnet und
den Widerspruch aus der Marke 2 102 391 zurückgewiesen. Gegen diesen Be-
schluss hat der Markeninhaber kein Rechtsmittel eingelegt, so daß die Lö-
schungsanordnung rechtskräftig geworden ist. Die Beschwerde des aus der Marke
2 102 391 Widersprechenden ist daher zur Zeit gegenstandlos (st. Rspr., vgl.
BPatGE 1, 217, 218 f.). Sollte das Markenrecht des Markeninhabers wiederaufle-
ben, z.B. aufgrund einer Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG, wird
über die Beschwerde der Widersprechenden noch zu entscheiden sein (vgl.
BPatGE a.a.O., S. 220).
II
Die Rückzahlung der von dem Beschwerdeführer gezahlten Beschwerdegebühr
wird gemäß § 71 Abs 3 MarkenG angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung
(vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 7. Aufl, § 71 Rdnr 63 m.w.N.) ist die Rückzah-
lung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen geboten, wenn die Beschwer-
de eines Widersprechenden dadurch gegenstandslos wird, daß der Inhaber der
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angegriffenen Marke gegen die Löschungsanordnung aufgrund des Widerspruchs
aus einer anderen Marke keine Beschwerde einlegt. In diesem Fall kann der wei-
tere Widersprechende nämlich nicht übersehen, ob die Entscheidung des Patent-
amts rechtskräftig wird oder nicht. Er ist daher zunächst gezwungen, Beschwerde
einzulegen. Entfällt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschungsanordnung für
das Beschwerdebegehren die Grundlage, entspricht es der Billigkeit, die Be-
schwerdegebühr zu erstatten.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Na