Urteil des BPatG vom 27.11.2008

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 108/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. November 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 39 21 191.6-53
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. November 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie des Richters Dipl.-Ing. Prasch
und der Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 28. Juni 1989 beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Bezeichnung
„Druckvorrichtung“
eingereicht worden. Es wurde die Priorität einer japanischen Patentanmeldung
vom 29. Juni 1988 beansprucht.
Die Prüfungsstelle für Klasse G06T hat durch Beschluss vom 4. August 2004 die
Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass das gemäß dem damals
geltenden Haupt- und Hilfsantrag beanspruchte Verfahren nicht auf erfinderischer
Tätigkeit beruht.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde.
Sie beantragt,
den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06T
vom 4. August 2004 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1-11,
gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1-10, jeweils vom
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25. Februar 2005, eingegangen am 28. Februar 2005,
noch anzupassender Beschreibung und
7 Blatt Zeichnungen mit 9 Figuren vom Anmeldetag.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende
Druckschriften genannt worden:
D1: DE 35 15 226 A1,
D2: Wiedemann, H.: „Bildverarbeitung auf dem PC“, der
elektroniker, Nr. 8, 1987, S. 69 bis 75,
D3: DE 34 05 808 A1.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„1. Druckvorrichtung, aufweisend
(a)
eine Tastatur (2) zum Bestimmen einer Funktion der
Druckvorrichtung,
(b) einen Drucker (1) zum Ausdrucken eines in einem Speicher
(9) abgelegten Signals auf einem Aufzeichnungsmedium,
(c) eine Steuereinheit (6) zum Erzeugen einer Systemmeldung
und zum Erzeugen eines Anzeigesignals und
(d) eine Steuerschaltung (7) zur Steuerung einer Anzeigevor
richtung (3), wobei der Anzeigevorrichtung (3) das Anzei
gesignal zugeführt wird,
dadurch gekennzeichnet,
dass das zu druckende, in dem Speicher (9) abgelegte Signal ein
Videosignal ist,
dass die Systemmeldung einen Zustand, eine Fehlfunktion oder
einen
Verarbeitungsfehler des Druckers betrifft, welcher der Steuerein-
heit vom Drucker (6) mitgeteilt wird,
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dass die Steuereinheit (6) das Anzeigesignal durch Mischen des
Videosignals und der Systemmeldung bildet und so die System-
meldung zusammen mit dem Videosignal an die Anzeigevor-
richtung (3) ausgibt, und
dass die Anzeigevorrichtung (3) eine entsprechende Systemmel-
dung zusammen mit dem Videosignal anzeigt.“
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
„1. Druckvorrichtung, aufweisend
(a) eine Tastatur (2) zum Bestimmen einer Funktion der
Druckvorrichtung,
(b) einen Drucker (1) zum Ausdrucken eines in einem Speicher
(9) abgelegten Signals auf einem Aufzeichnungsmedium,
(c) eine Steuereinheit (6) zum Erzeugen einer Systemmeldung
und zum Erzeugen eines Anzeigesignals und
(d) eine Steuerschaltung (7) zur Steuerung einer Anzeigevor
richtung (3), wobei der Anzeigevorrichtung (3) das Anzeige
signal zugeführt wird,
dadurch gekennzeichnet,
dass das zu druckende, in dem Speicher (9) abgelegte Signal ein
Videosignal ist,
dass die Systemmeldung einen Zustand, eine Fehlfunktion oder
einen Verarbeitungsfehler des Druckers betrifft, welcher der
Steuereinheit vom Drucker (6) mitgeteilt wird,
dass die Steuereinheit (6) das Anzeigesignal durch Mischen des
Videosignals und der Systemmeldung bildet und so die System-
meldung zusammen mit dem Videosignal an die Anzeige-
vorrichtung (3) ausgibt,
dass die Anzeigevorrichtung (3) eine entsprechende System-
meldung zusammen mit dem Videosignal anzeigt, und
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dass durch Betätigung der Tastatur (2) wahlweise ein Halbbild
oder ein Vollbild des Videosignals, das in dem Speicher (9) abge-
legt ist, auf der Anzeigevorrichtung (3) angezeigt und mittels des
Druckers gedruckt werden kann.“
Der Anmeldung soll gemäß S. 6 Abs. 3 der Eingabe vom 25. Februar 2005 die
Aufgabe zugrunde liegen, eine verbesserte Druckvorrichtung zu schaffen, welche
die dem Stand der Technik anhaftenden Nachteile vermeidet und es erlaubt, einen
Zustand der Druckers, eine Fehlfunktion, einen Verarbeitungsfehler oder der-
gleichen auf einfache Weise visuell an eine Bedienperson auszugeben.
Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie führt jedoch nicht zum
Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und
ebenso der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 PatG).
1. Gemäß dem mit einer möglichen Gliederung versehenen Patentanspruch 1
nach Hauptantrag (wobei die Bezugszeichen weggelassen wurden) betrifft die
Anmeldung eine
(A)
Druckvorrichtung, aufweisend
(B)
eine Tastatur zum Bestimmen einer Funktion der Druckvorrichtung,
(C)
einen Drucker zum Ausdrucken eines in einem Speicher abgelegten
Signals auf einem Aufzeichnungsmedium,
(D)
eine Steuereinheit zum Erzeugen einer Systemmeldung und zum
Erzeugen eines Anzeigesignals und
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(E)
eine Steuerschaltung zur Steuerung einer Anzeigevorrichtung, wobei
der Anzeigevorrichtung das Anzeigesignal zugeführt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
(F)
das zu druckende, in dem Speicher abgelegte Signal ein Videosignal
ist,
(G)
die Systemmeldung einen Zustand, eine Fehlfunktion oder einen
Verarbeitungsfehler des Druckers betrifft, welcher der Steuereinheit
vom Drucker mitgeteilt wird,
(H)
die Steuereinheit das Anzeigesignal durch Mischen des Videosignals
und der Systemmeldung bildet und so die Systemmeldung
zusammen mit dem Videosignal an die Anzeigevorrichtung ausgibt,
und
(I)
die Anzeigevorrichtung eine entsprechende Systemmeldung
zusammen mit dem Videosignal anzeigt.
Gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist zusätzlich vorgesehen, dass
(K)
durch Betätigung der Tastatur wahlweise ein Halbbild oder ein
Vollbild des Videosignals, das in dem Speicher abgelegt ist, auf
der Anzeigevorrichtung angezeigt und mittels des Druckers gedruckt
werden kann.
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur (FH oder TH) der Fachrichtung Elektronik
anzusehen, der Erfahrung auf dem Gebiet der Steuerung von Druckvorrichtungen
besitzt. Der zuständige Fachmann besitzt auch Kenntnisse über die Arten von zu
druckenden Daten (etwa Videodaten), die der Druckvorrichtung von verschie-
denen Geräten zugeführt werden können, sowie darüber, wie diese Daten
bereitgestellt werden, und er muss insoweit auch über diese Geräte Bescheid
wissen.
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2. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag und ebenso der Anspruch 1 nach Hilfsantrag
sind nicht gewährbar, da ihre Gegenstände nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
gegenüber dem druckschriftlich belegten Stand der Technik beruhen.
Die Druckschrift D2 zeigt Aufbau und Wirkungsweise eines digitalen Bildver-
arbeitungssystems, wobei gemäß S. 70 re. Sp. Abs. 2 Bilddaten mit Text- oder
Graphikdaten gemischt und überlagert dargestellt werden können.
Die Druckschrift D3 betrifft eine Bildaufnahme-Einrichtung (CCD-Videokamera),
die derart gesteuert werden soll, dass das bei CCD-Bildsensoren auftretende
Problem des „Überstrahlens“ unterdrückt wird, vgl. S. 9 Abs. 1 und 2. Gemäß
S. 16 Abs. 2 kann durch Betätigung eines Bedienungsschalters selektiv ein
einzelnes Vollbild oder ein einzelnes Halbbild aufgezeichnet, gesendet oder
gedruckt werden, während das Ausgangssignal (=Bildsignal) des steuernden
Prozessors mittels eines Video-Überwachungssichtgeräts beobachtet wird.
Die Druckschrift D1, die nach Überzeugung des Senats dem Anmeldungsgegen-
stand am nächsten kommt, betrifft ein Bildverarbeitungssystem, das unter Ande-
rem zum Drucken verwendet werden kann, vgl. Fig. 1 und 2, und damit auch eine
Druckvorrichtung darstellt – . Das System weist eine Tastatur auf, die
zum Bestimmen einer Funktion der Druckvorrichtung dient, vgl. S. 9 Z. 30 bis
S. 10 Z. 2 - , einen Drucker (Hochgeschwindigkeitsdrucker 3) und eine
Anzeigevorrichtung (8), der ein Anzeigesignal zugeführt wird (und die zwangs-
läufig eine Steuerschaltung zur Steuerung der Anzeige enthalten muss), vgl. S. 9
Z. 23 bis 28 – , wobei die Anzeigevorrichtung ein Kathodenstrahl-
sichtgerät 8 ist und zum Anzeigen der von den Bildeingabevorrichtungen kom-
menden Bildinformationen oder auch zum Anzeigen von System-Steuerin-
formationen dient. Ein von einem Vorlagenabtaster 2 (der einen CCD-Sensor
aufweisen kann, vgl. S. 8 Z. 24 bis 29) oder einem Mikrofilmarchiv 5 kommendes,
serielles Bildsignal gelangt zeilenweise in die E/A-Schnittstelle 37, wird dort in ein
paralleles Signal gewandelt, über einen Bus (Sammelschiene 41) in die
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Bildspeicherfläche eines Bildspeichers (RAM 34) übertragen (wobei jeweils eine
ganze Seite, d. h. ein ganzes Bild gespeichert wird) und kann anschließend in
einem optischen Scheibenspeicher (Bildarchiv 4, vgl. S. 8 Z. 34 bis S. 9 Z. 3)
gespeichert oder im Drucker ausgedruckt werden, vgl. S. 12 Abs. 1. Die somit
zeilen- und pixelweise gespeicherten Bilddaten unterscheiden sich nicht von
gespeicherten Videodaten und stellen somit ein Videosignal im Sinne der vor-
liegenden Anmeldung dar - . Ebenso können Bilddaten aus dem
optischen Scheibenspeicher gelesen, im RAM 34 gespeichert und im Drucker auf
einem Aufzeichnungsmedium ausgedruckt werden, vgl. S. 12 Abs. 2 –
. Die Steuerung des Systems erfolgt über eine Steuereinheit (CPU 32 in Fig. 2),
die über den gemeinsamen Bus 41 mit den übrigen Komponenten verbunden ist,
und die (unter Anderem) die beschriebene Übertragung des Bildsignals steuert,
vgl. S. 12 le. Abs. bis S. 13 Z. 1 – teilweise .
Auf dem optischen Scheibenspeicher kann eine sich aus mehreren Bildseiten
zusammensetzende Bildinformation gespeichert werden, wobei Informationen
über die einzelnen Bildformate gemeinsam in einer Dateianfangsseite gespeichert
sind, vgl. S. 13 Abs. 2. Im Fall eines Druckauftrags für mehrere Bildseiten wird vor
Beginn des Druckens die sich aus mehreren Seiten zusammensetzende Bild-
information aus dem Scheibenspeicher gesucht, vgl. S. 13 le. Abs. Satz 1.
Zunächst wird die erste (gefundene) Seite auf der Anzeigevorrichtung 8 dargestellt
- teilweise -, wobei die Bildinformation und eine zugehörige Schlüs-
selwortinformation aus dem Scheibenspeicher ausgelesen und im RAM 34
gespeichert werden. Dieser Vorgang kann für mehrere Seiten tastaturgesteuert
derart wiederholt werden, dass seitenweise nacheinander Bildinformation aus dem
Scheibenspeicher ausgelesen, im RAM gespeichert und zum Drucker ausgegeben
wird, vgl. S. 13 le. Abs.
Zudem werden die im Drucker vorhandenen Papierformate erfasst, vgl. S. 14
Abs. 2 i. V. m. Fig. 3, mit für den Druckauftrag erforderlichen Papierformaten
verglichen und je nach Vergleichsergebnis entsprechende Zustands- bzw. Feh-
lermeldungen auf der Anzeigevorrichtung 8 ausgegeben (z. B. das benötigte, im
Drucker nicht vorhandene Papierformat angezeigt, um die Bedienperson zu
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informieren), vgl. S. 15 Z. 3 bis 9 und 21 bis 29 - und restlicher Teil
des .
Da somit die Anzeige der Bildseite und die Anzeige der benötigten Papierformate
in engem zeitlichem Zusammenhang erfolgt, liegt es für den Fachmann nahe, die
dargestellte Seite und die Papierformate betreffende Meldung gemeinsam auf der
Anzeigevorrichtung darzustellen – , zumal ihm die Möglichkeit einer
solchen überlagerten Darstellung beispielsweise aus D2 bekannt ist. Bei der
gemeinsamen Darstellung muss das Anzeigesignal zwangsläufig durch Mischen
des Bildsignals mit der Systemmeldung gebildet werden – .
Auf diese Weise konnte der Fachmann durch aufmerksames Studium von D1 und
unter Zuhilfenahme seines Fachwissens, also ohne erfinderisch tätig werden zu
müssen, zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gelangen.
Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.
Der Fachmann, der wie oben erwähnt Kenntnisse über die in einer Druckvorrich-
tung zu speichernden Daten und deren Bereitstellung haben muss, informiert sich
diesbezüglich auch im Eingabedaten betreffenden Stand der Technik, etwa bei
Video-Aufnahmevorrichtungen, die Eingabedaten für eine Druckvorrichtung liefern
können (die Möglichkeit des Druckens derartiger Daten war ihm bereits vor dem
Prioritätstag der vorliegenden Anmeldung fachüblich bekannt). Aus der Druck-
schrift D3, die einen solchen Stand der Technik betrifft (Videokamera mit CCD-
Sensor; ein CCD-Sensor ist übrigens bereits im Vorlagenabtastgerät von D1
vorgesehen), entnimmt der Fachmann, dass mit einer Videokamera aufgenom-
mene Daten wahlweise als Vollbild oder als Halbbild gespeichert, gesendet oder
gedruckt werden können, wobei die Auswahl manuell durch Tastenbetätigung
erfolgt. Der Fachmann, der die Vorteile eines alternativ zum Vollbilddruck
möglichen Halbbilddrucks (etwa die Möglichkeit, ein Halbbild, das eine geringere
Datenmenge aufweist als ein Vollbild, mit höherer Druckgeschwindigkeit drucken
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zu können) ohne Weiteres erkennt, wird durch D3 dazu angeregt, in der aus D1
bekannten Druckvorrichtung alternativ zum Vollbilddruck das Ausdrucken eines
Halbbilds (durch entsprechende Tastatureingabe) vorzusehen – teilweise
. Für die Anzeige einer im Speicher abgelegten, zu druckenden Bildinformation
(Videosignal) auf der Anzeigevorrichtung bieten sich dem Fachmann im Fall eines
vorgesehenen Halbbilddrucks zwei Alternativen: Anzeige des Vollbilds oder An-
zeige des Halbbilds. Die Anzeige des Halbbilds stellt somit eine dieser zwei
möglichen, naheliegenden Alternativen dar – restlicher Teil des .
Damit ist der Fachmann bereits beim Gegenstand des geltenden Anspruchs 1
nach Hilfsantrag angelangt, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Ein über
die zu erwartende Wirkung der einzelnen Maßnahmen hinausgehender, syner-
gistischer Effekt ist nicht erkennbar.
Auch Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher nicht gewährbar.
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die
jeweiligen abhängigen Patentansprüche (2 bis 11 nach Hauptantrag und 2 bis 10
nach Hilfsantrag) nicht gewährbar (BGH in GRUR 1997, 120 "Elektrisches
Speicherheizgerät").
Dr. Fritsch
Eder
Prasch
Dr. Thum-Rung
Me