Urteil des BPatG vom 08.05.2007

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BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 99/07
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 306 52 577.1
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. Oktober 2007 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden
und Richter Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
08.05
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G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 8. Mai 2007 die Anmeldung der Wortmarke
Brain Building
für die Waren
„Computerprogramme für Videospiele; Videospiele als Zusatzge-
räte für Fernsehapparate; elektronische Spiele einschließlich
Videospiele (nicht bestimmt als Zusatzgeräte für Fernsehappa-
rate)“
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil es sich bei der
im Sinne eines „Gehirntraining“ ohne weiteres verständlichen Bezeichnung „Brain
Building“ um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe über den Zweck oder die
Eignung der beanspruchten Waren handele, nämlich dass man mit den so
gekennzeichneten Waren geistigen Fähigkeiten fördern und entwickeln könne.
Damit sei die Marke als Herkunfts- und Unterscheidungskennzeichen nicht geeig-
net.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2007 aufzuheben.
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II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht und
mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat die Markenstelle
der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG versagt.
Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass der angemeldeten Bezeich-
nung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt, also
nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH
MarkenR 2003, 187, 190 [Rdn. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rdn. 35]
- Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502,
503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung, von den
Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren richten, als Unterschei-
dungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen
großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH;
GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durch-
schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) in ihr keinen Hin-
weis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten
Unternehmen sehen, sondern ihr nur einen für diese Waren im Vordergrund ste-
henden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen werden (vgl. BGH GRUR 2001,
1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; GRUR 2001,
162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Wie die Markenstelle im Einzelnen zutreffend ausgeführt und der Senat durch
eigene Recherchen im Internet, deren Ergebnisse der Anmelderin übermittelt wor-
den sind, bestätigt gefunden hat, stellt sich die angemeldete Marke den angespro-
chenen Verkehrskreisen, also angesichts der Art der beanspruchten Waren der
allgemeinen Öffentlichkeit, als Sachhinweis auf ein Training der Gehirn- bzw.
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Gedächtnisleistung dar. Sie werden die Kennzeichnung „Brain Building“ nicht als
Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der angebotenen Waren und
Dienstleistungen ansehen, sondern nur als eine beschreibende Angabe im Hin-
blick auf deren Eigenschaften als oder im Zusammenhang mit einem solchen Trai-
ning. Dies gilt ausnahmslos für alle beanspruchten Waren. Entgegen der Ansicht
der Anmelderin, die darauf verweist, dass die angemeldete Bezeichnung nicht
dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen ist, ist es unerheblich, ob es sich
um eine Wortneubildung handelt, solange, wie im vorliegenden Fall von der Mar-
kenstelle zutreffend dargelegt, die Bezeichnung ohne weiteres verständlich ist.
Unerheblich ist auch, durch welche Maßnahmen oder konkrete Eigenschaften bei
den jeweils beanspruchten Waren der Bezug zum Gehirn- bzw. Gedächtnistrai-
ning im Einzelnen erreicht werden soll oder kann. Dies kann je nach Einsatz ver-
schieden sein. So gibt es Lernhilfen für Schüler, Konzentrationstraining am PC für
Kleinkinder, Gedächtnistraining für jedermann und speziell für Senioren und vieles
mehr.
Es reicht daher aus, dass das angesprochene Publikum die Bezeichnung als
einen reinen Sachhinweis versteht.
Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob es sich auch um eine
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltende beschreibende Angabe handelt,
wofür nach Ansicht des Senats allerdings einiges spricht.
Dr. Albrecht
Schwarz
Dr. van Raden
Fa