Urteil des BPatG vom 10.10.2007
BPatG: stand der technik, einspruch, neuheit, patentinhaber, patentanspruch, kopie
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 331/05
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 34 791
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 10. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin Dr. Schuster
BPatG 152
08.05
- 2 -
beschlossen:
Das Patent 197 34 791 wird in vollem Umfang aufrecht erhalten.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 197 34 791 mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung eines offenporigen Blähglasgranulats“
ist am 9. Juni 2005 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist am 8. September 2005 Einspruch erhoben worden. Der
Einspruch war unter anderem unter Hinweis auf die Druckschriften
(E1) DE 40 38 637 A1,
(E2) EP 0 052 693 B1 und
(E3) DE 43 39 176 A1
auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 sei
gegenüber dem Stand der Technik (E1) und (E2) nicht neu und beruhe im Übrigen
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende hat ferner geltend ge-
macht, im erteilten Anspruch 7 sei unklar, welche Korngröße gemeint sei, da im
Patentanspruch 1 Korngröße nur im Zusammenhang mit der Größe des Blähglas-
granulats verwendet werde und die Angabe im Anspruch 7 im Widerspruch zu der
im Anspruch 1 stehe.
- 3 -
Mit Schriftsatz vom 3. September 2007 hat die Einsprechende ihren Einspruch
zurückgenommen; sie ist somit nicht mehr am Verfahren beteiligt.
Sie hat ferner mitgeteilt, dass sie das Patent von der vormaligen Patentinhaberin
erworben habe und beantragt,
das Einspruchsverfahren einzustellen.
Eine Kopie ihres Umschreibungsantrages an das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt hat sie mit Schriftsatz vom 11. September 2007 vorgelegt.
Der noch eingetragene Patentinhaber verteidigt sein Patent in vollem Umfang. Er
ist insbesondere der Ansicht, bei den Verfahren des Standes der Technik handele
es sich um solche zur Herstellung von Schaumglas, welches geschlossene Poren
aufweise. Im Unterschied dazu sei das beanspruchte Verfahren auf die Herstel-
lung eines offenporigen Blähglasgranulats gerichtet, wozu der Stand der Technik
keine Anregung gebe.
Er beantragt sinngemäß,
das Patent auf der Grundlage der erteilten Unterlagen aufrecht zu
erhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1.
Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen verse-
hen, somit zulässig.
- 4 -
2.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 sind zulässig. Sie lassen sich aus den ur-
sprünglichen und erteilten Ansprüchen 1 bis 8 herleiten.
3.
Das Verfahren war nach Zurücknahme des Einspruchs von Amts wegen
durch den Senat fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3
Satz 1 PatG). Die Überprüfung hat ergeben, dass weder die geltend gemachten
Widerrufsgründe greifen, noch andere Widerrufsgründe ersichtlich sind. Der Ge-
genstand des Anspruchs 1 weist gegenüber dem Stand der Technik Neuheit und
erfinderische Tätigkeit auf. Auch bestehen an der Ausführbarkeit des Verfahrens
nach Anspruch 7 keine Zweifel.
4.
Die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 7 betreffen nicht selbstverständliche
Ausführungsformen des Verfahrens nach Anspruch 1; die Ansprüche sind daher
mit Anspruch 1 rechtsbeständig.
Schröder Harrer
Gerster Schuster
Bb