Urteil des BPatG vom 02.11.2009
BPatG (stand der technik, maschine, patent, fachmann, fig, verhandlung, druckschrift, vergleich, technik, chip)
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 9/09
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
- 2 -
betreffend die Marke 303 67 131
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter Kätker und die Richterin am Ober-
landesgericht Dr. Hoppe am 10. August 2010
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
21. Oktober 2008 insoweit aufgehoben, als der Wider-
sprechenden die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufer-
legt worden sind.
2.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens
und des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.
3.
Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.
G r ü n d e
I .
Gegen die am 18. März 2004 eingetragene Wortmarke 303 67 131
IGEL PLUS
für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 41 ist am 26. Juli 2004
Widerspruch erhoben worden aus der am 11. Juni 1996 eingetragenen
Wort-/Bildmarke 396 02 967
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für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 6, 8 bis 11, 13 bis 18, 20 bis 39,
41, 42. Die Widerspruchsmarke ist später, auf Antrag der Widersprechenden, am
5. Mai 2009 gelöscht worden.
Mit Beschluss des Erstprüfers vom 12. Mai 2005 hat die Markenstelle für Klas-
se 36 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) den Widerspruch zurück-
gewiesen. Von einer Auferlegung der Verfahrenskosten wurde in diesem Be-
schluss abgesehen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Widersprechenden
hat der Erinnerungsprüfer mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 zurückgewiesen
und der Widersprechenden die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Widerspruch erfolglos sei, weil keine
Verwechslungsgefahr zwischen den konkurrierenden Marken bestehe. Zwar seien
die Dienstleistungen „Versicherungswesen“ für beide Marken identisch. Es könne
indes dahinstehen, inwieweit es darüber hinaus zu Überschneidungen zwischen
den Waren und Dienstleistungen komme, da eine Verwechslungsgefahr in jedem
Falle ausscheide, weil die Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der allenfalls
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke einen ausrei-
chenden Abstand voneinander einhalten würden. Von einer erhöhten Kennzeich-
nungskraft sei nicht auszugehen, da diese zumindest für den Dienstleistungsbe-
reich nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei. Zwar sei die Wider-
spruchsmarke als Marke für einen Lebensmitteldiscounter vergleichsweise be-
kannt, dies gelte indes nicht für das hier betroffene Dienstleistungsgebiet. Insoweit
habe sich der Vortrag der Widersprechenden lediglich auf wenige knappe Sätze
beschränkt. Vor diesem Hintergrund seien die klanglichen und schriftbildlichen
Unterschiede zwischen den beiden Zeichen deutlich genug, um Verwechslungen
in rechtserheblichem Umfang zu vermeiden. Auch eine assoziative Verwechslung
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der Vergleichsmarken sei nicht zu befürchten. Insbesondere genüge die partielle
Übereinstimmung in dem Wortbestandteil „PLUS“ nicht, um eine Ähnlichkeit der
Marken insgesamt zu begründen, da diesem Bestandteil keine selbständig kenn-
zeichnende Stellung zukomme. Dies gelte selbst dann, wenn das Wort „IGEL“
durch seine Bedeutung als besondere „Igel-Technik“ in der Werbebranche oder
durch die vom Markeninhaber vorgetragene Bedeutung als Abkürzung für „Indivi-
duelle Gesundheitsleistung“ einen beschreibenden Inhalt aufweise. Eine Prägung
durch den Begriff „PLUS“ komme nicht in Betracht, weil das Wort „PLUS“ in Zu-
sammenhang mit einer Vielzahl von Waren und Dienstleistungen beschreibend
verwendet werde, um auf zusätzliche, verbesserte Eigenschaften oder auf einen
Vorteil oder Vorzug hinzuweisen. Auf Grund der Schutzunfähigkeit des Wortbe-
standteils „PLUS“ könne dieser Bestandteil eine Verwechslungsgefahr nicht be-
gründen. Zudem sei - wie schon in dem Beschluss des Bundespatentgerichts
28 W (pat) 102/01 - PLUS/GILLETTE GII PLUS entschieden - auch auszu-
schließen, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht wür-
den.
Darüber hinaus hat der Erinnerungsprüfer ausgeführt, dass es ausnahmsweise
der Billigkeit entspreche, der Widersprechenden die Kosten des Erinnerungsver-
fahrens gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen. Eine Kostenauferle-
gung komme in Betracht, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkann-
ten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht
auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erlöschen des Schut-
zes der gegnerischen Marke durchzusetzen versuche. Dies könne der Fall sein,
wenn eine mehrgliedrige Widerspruchsmarke nur in einem schutzunfähigen Be-
standteil rein tatsächliche Ähnlichkeit mit der angegriffenen Marke aufweise, wie
es vorliegend der Fall sei. Darüber hinaus sei der Widersprechenden die Schutz-
unfähigkeit des Wortbestandteils „PLUS“ ihrer Wort-/Bildmarke auf Grund zahlrei-
cher Entscheidungen in Markeneintragungsverfahren bereits bekannt. Zudem
habe das Deutsche Patent- und Markenamt, insbesondere die Markenstelle für
Klasse 36, zahlreiche hierauf gestützte Widersprüche zurückgewiesen. Etwaige
- 5 -
Beschwerdeverfahren seien infolge von Rücknahmen der Widersprüche ohne eine
Entscheidung des Gerichts beendet worden.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Widersprechende ausschließlich gegen die
in dem Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 21. Oktober 2008 angeord-
nete Auferlegung von Kosten.
Sie ist der Ansicht, dass der Verfahrensausgang keine Kostenauferlegung recht-
fertige, da das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt einem Zivil-
verfahren nicht gleichgestellt werden dürfe. Darüber hinaus habe die Wider-
sprechende auch nicht sicher damit rechnen müssen zu unterliegen. Insbesondere
habe sie nicht von einer völligen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ausge-
hen müssen. Dies ergebe sich aus dem umfassenden Sachvortrag der Widerspre-
chenden zur Verwechslungsgefahr sowie zur Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke.
Im Übrigen würden die Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts
in Sachen „PLUS/Reisen mit Plus“, „PLUS/2 plus“, „PLUS/U2B PLUS“ sowie die
Entscheidung des HABM „PLUS/BIG PLUS“ zeigen, dass das Markenwort „PLUS“
nicht nur schutzfähig, sondern zugleich eine „Kollisionsgefahr“ der Vergleichszei-
chen möglich sei. Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen
„City Plus/D2 - BestCityPlus“ (I ZR 122/00) ergebe sich die Schutzfähigkeit des
Markenwortes „PLUS“. Zudem gebe es mehrere Voreintragungen von Marken mit
dem Bestandteil „Plus“.
„PLUS“ kollidiere auch mit der angegriffenen Marke „IGEL PLUS“, weil das Wort
„IGEL“ auf Grund seines Inhalts eindeutig inhaltsbeschreibend für die Dienste der
angegriffenen Marke sei, weshalb es das Zeichen nicht prägen könne.
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Außerdem meint die Widersprechende, dass die Widerspruchsmarke über eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft verfüge und verweist hierzu auf ihren Vortrag vor
der Markenstelle, in dem sie Ausführungen zur Benutzung des Zeichens gemacht
hat.
Des Weiteren ist die Widersprechende der Auffassung, dass die Schutzfähigkeit
der Widerspruchsmarke nicht auf ihren Bildbestandteil reduziert werden könne,
weil eine Bezugnahme auf sie regelmäßig klanglich stattfinde und insoweit nur aus
dem Wort „Plus“ bestehe.
Über die Gefahr der unmittelbaren Verwechslungsgefahr hinaus bestehe auch die
Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden.
Eine assoziative Verwechslungsgefahr werde erheblich dadurch gesteigert, dass
die Widersprechende und ihre Tochtergesellschaften über sechs weitere Marken
mit dem Stammbestandteil „Plus“ verfügten.
Zudem sei die rechtliche Überprüfung einer Verwechslungsgefahr mit Vergleichs-
marken vor dem Deutschen Patent- und Markenamt auch geboten, um die Marke
vor teilidentischen Neuanmeldungen angemessen zu schützen. Aus diesem
Grunde seien verfahrensfremde Ziele der Widersprechenden nicht ersichtlich.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss vom 21. Oktober 2008 insoweit
aufzuheben, als der Widersprechenden die Kosten des Erinne-
rungsverfahrens auferlegt worden sind.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht ge-
äußert.
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II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.
a)
Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt aus § 66 MarkenG. Vorliegend han-
delt es sich um eine sogenannte isolierte Kostenbeschwerde, da mit der Be-
schwerde ausschließlich die Kostengrundentscheidung des Deutschen Patent-
und Markenamtes, das die Kosten des Erinnerungsverfahrens aus Billigkeitsgrün-
den gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Widersprechenden auferlegt hat,
nicht aber die Entscheidung in der Hauptsache, angegriffenen wird. Eine solche
isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist im Markenrecht nach ständiger
Rechtsprechung zulässig (BPatGE 10, 311 (LS, 312) - Choco Flakes/Choco-
Wach; BPatGE 34, 99 (101); BPatGE 46, 71 (73) - Token & Medaillen; BPatG
33 W (pat) 74/06 - Net Bank netgic; Heidelberger Kommentar/Fuchs-Wissemann,
Bd. I, 2. Aufl., § 63 Rd. 11; Ingerl/Rohnke, MarkenR, 3. Aufl., § 63 Rd. 6, § 71
Rd. 4; Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/ Medien-
recht, 2008, § 63 Rd. 7; Kirchner, Mitt. 1998, 147 (148); BPatG 24 W (pat) 16/07
- MCI HaarPLUS/PLUS; BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG
30 W (pat) 52/09 - APOPLUS/PLUS).
Die Vorschrift des § 99 ZPO, die bestimmt, dass die Anfechtung der gerichtlichen
Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht auch gegen die Entscheidung in
der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, findet trotz der Verweisungsnorm
in § 82 Abs. 1, 1. Halbs. MarkenG keine Anwendung. Die Besonderheiten des Be-
schwerdeverfahrens vor dem Patentgericht schließen deren Anwendung aus (§ 82
Abs. 1, 2. Halbs. MarkenG), weil alle belastenden Entscheidungen des Patent-
amtes als Träger öffentlicher Gewalt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich
überprüfbar sein müssen.
- 8 -
aa)
Für die Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtung sprechen sowohl histori-
sche als auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte.
§ 5 Abs. 6 Satz 4 des Warenzeichengesetzes (WZG) in der vor dem Inkrafttreten
des 6. Überleitungsgesetzes vom 23. März 1961 (BlPMZ 1961, 124 ff.) geltenden
Fassung sah vor, dass die Kostenentscheidung für sich allein nicht anfechtbar
sein sollte und zwar auch dann nicht, wenn diese den einzigen Gegenstand des
Beschlusses bildete. § 5 Abs. 6 Satz 4 WZG ist indes durch Art. 3 Nr. 9 i. V. m.
Art. 1 Nr. 25 des 6. Überleitungsgesetzes (BlPMZ 1961, 124 (135, 126)) ersatzlos
gestrichen worden. Diese ersatzlose Streichung lässt den Willen des Gesetzge-
bers erkennen, eine entsprechende isolierte Kostenanfechtung in Abkehr von der
vorherigen Rechtslage ausdrücklich zuzulassen. Für die Streichung des § 5 Abs. 6
Satz 4 WZG lautet die Begründung zum Entwurf des 6. Überleitungsgesetzes
(BlPMZ 1961, (164 zu Nr. 9)) wie folgt:
„In dieser Bestimmung sieht der Entwurf eine redaktionelle Anglei-
chung des § 5 Abs. 6 des Warenzeichengesetzes an die mit dem
Entwurf für § 33 Abs. 2 des Patentgesetzes vorgeschlagene
Neufassung vor. Eine sachliche Änderung des geltenden Rechts
ist mit der Neuregelung nur insofern verbunden, als die bisherige
Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung beseitigt wird. Wegen
der Gründe hierfür wird auf die Begründung zu der Neufassung
des § 33 des Patentgesetzes (vgl. § 1 Nr. 23 des Entwurfs) ver-
wiesen.“
In der Begründung zum Entwurf des 6. Überleitungsgesetzes zu § 33 Abs. 2 PatG
(BlPMZ 1961, 150 (zu Nr. 23, jetzt Nr. 25 b) bb)) heißt es:
„Ferner wird der bisherige Satz 3 des § 33 Abs. 2, wonach die
Kostenentscheidung für sich allein nicht anfechtbar ist, auch wenn
sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet, gestrichen.
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Diese Bestimmung ist mit der Regelung des Art. 19 Abs. 4 GG
zwar insofern vereinbar, als sie eine Anfechtung der Kostenent-
scheidung zusammen mit der Endentscheidung der Prüfungsstelle
oder der Patentabteilung ermöglicht. Es sind aber auch Fälle
denkbar - z. B. bei Zurücknahme der Anmeldung oder eines Ein-
spruchs -, in dem eine Anfechtung der Kostenentscheidung zu-
sammen mit der Endentscheidung deshalb nicht möglich ist, weil
eine Endentscheidung nicht ergeht. In diesen Fällen steht die Be-
stimmung des § 33 Abs. 2 Satz 3 mit der Regelung des Art. 19
Abs. 4 GG in Widerspruch. Der Entwurf sieht deshalb die ersatz-
lose Streichung dieser Bestimmung des Patentgesetzes vor.“
Würde man ausschließlich auf diese Entwurfsbegründungen abstellen, so würde
sich die Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen al-
lerdings nur auf solche Fälle beschränken, in denen eine Entscheidung nur noch
zum Kostenpunkt ergangen ist, also insbesondere Fälle der Zurücknahme der
Anmeldung oder des Widerspruchs (Kirchner, Mitt. 1968, 147 (148)). Eine solche
Sichtweise würde aber verkennen, dass die Vorschrift insgesamt gestrichen wurde
und dass es sich bei der Kostenentscheidung des Patentamts nach § 63 Abs. 1
MarkenG um eine Entscheidung handelt, für die Art. 19 Abs. 4 GG die uneinge-
schränkte Nachprüfung durch ein unabhängiges Gericht erfordert. Insoweit ist zu
beachten, dass eine nachteilige Maßnahme der öffentlichen Gewalt im Sinne von
Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur im Rahmen einer nachteiligen Sachentscheidung,
sondern auch in einer belastenden Kostenentscheidung liegen kann (Kirchner,
Mitt. 1968, 147 (148); vgl. BPatG Mitt. 1973, 215 (217)). Dies gilt auch dann, wenn
eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht, diese aber - im Gegensatz zur Ne-
benentscheidung über die Kosten - vom Beschwerdeführer akzeptiert wird. Auf-
grund der Wertung des Art. 19 Abs. 4 GG darf ein Rechtsschutzbedürfnis an einer
isolierten Anfechtbarkeit der belastenden patentamtlichen Kostenentscheidung
daher nicht verneint werden.
- 10 -
bb)
Gegen diese Sichtweise spricht nicht, dass das Widerspruchsverfahren als
echtes Streitverfahren ausgestaltet ist, das außer von der Amtsermittlung (§ 73
Abs. 1 MarkenG) von der Verhandlungsmaxime und der Dispositionsfreiheit der
Verfahrensbeteiligten bestimmt wird und insoweit keine verfahrensrechtlichen Be-
sonderheiten aufweist, die der gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG gebotenen
entsprechenden Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbeson-
dere des § 99 ZPO, prinzipiell entgegenstehen würden (vgl. BGH GRUR 1998,
940 (941) - Sanopharm/Salorpharm).
Zwar könnte der Sinn und Zweck des § 99 ZPO, der verhindern soll, dass eine
Anfechtung allein im Kostenpunkt erfolgt und über diesen Umweg eine Nachprü-
fung auch in der (nicht angefochtenen) Hauptsacheentscheidung erforderlich wird
(vgl. BGH GRUR 1967, 94 (96) - Stute/Hengst), gleichermaßen für das Wider-
spruchsverfahren gelten, da es nicht wünschenswert erscheint, dass die höhere
Instanz die Hauptsache nur wegen der Kostenentscheidung nachprüfen muss und
u. U. eine Kostenentscheidung getroffen wird, die in ihren Gründen im Wider-
spruch zur unabänderlich gewordenen Hauptsacheentscheidung stehen würde.
Dementsprechend hält der Bundesgerichtshof im Markenrecht jedenfalls eine iso-
lierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Wege der Rechtsbeschwerde für
unzulässig und verweist insoweit auf den Grundsatz des § 99 ZPO (BGH GRUR
1967, 94 (96) - Stute/Hengst; BGH GRUR 2001, 139 (140) - Parkkarte m. w. N.).
Auch der Umstand, dass es sich bei der Entscheidung des DPMA nach § 63
Abs. 1 MarkenG um eine Billigkeitsentscheidung handelt, die dementsprechend
einen weiteren Beurteilungsspielraum vorsieht, als dies in § 91 ff. ZPO der Fall
wäre, würde für sich genommen die Nichtanwendbarkeit von § 99 ZPO nicht
rechtfertigen, zumal zu berücksichtigen ist, dass auch andere Verfahrensordnun-
gen, wie z. B. das bis vor kurzem geltende Gesetz über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), im Rahmen der Kostenverteilung ebenfalls eine
Billigkeitsentscheidung vorsahen (§ 13 a FGG a. F.) und dennoch eine isolierte
Anfechtung der Kostenentscheidung untersagten (§ 20a Abs. 1 Satz 1 FGG a. F.,
- 11 -
wobei nunmehr, nach dem ersatzlosen Fortfall von § 20 a FGG, gem. § 58 FamFG
eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung zulässig ist (vgl. OLG Stuttgart
NJW 2010, 383 (Ls)).
Letztlich vermögen diese eher verfahrensökonomischen Gesichtspunkte aber auf-
grund des dargestellten Vorrangs des verfassungsrechtlich garantierten Rechts-
schutzes gegen alle belastenden Akte der öffentlichen Gewalt, einschließlich
nachteiliger Kostenentscheidungen, nicht zu überzeugen.
2.
Die Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich.
Im vorliegenden Verfahren entsprach es gemäß § 63 Abs. 1 MarkenG nicht der
Billigkeit, der Widersprechenden die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerle-
gen. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben, mit der Folge, dass
jeder Beteiligte, die ihm im Erinnerungsverfahren erwachsenen Kosten gem. § 63
Abs. 1 Satz 3 MarkenG selbst zu tragen hat.
a)
Die vom Patent- und Markenamt beschlossene Kostenauferlegung ist im
Beschwerdeverfahren gerichtlich nachprüfbar.
Nach § 63 Abs. 1 MarkenG „kann das Patentamt in der Entscheidung bestimmen,
dass die Kosten des Verfahrens … einem Beteiligten ganz oder teilweise zu Last
fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht“. In Rechtsprechung und Literatur besteht
Einigkeit, dass diese Vorschrift dem Patentamt ein Ermessen einräumt. Es wird
indes unterschiedlich beurteilt, inwieweit diese Entscheidung einer Nachprüfbar-
keit im Rahmen des patentgerichtlichen Beschwerdeverfahrens unterliegt:
- 12 -
aa)
Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass die Ausübung des Ermessens
im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Gericht
unterliege (BPatGE 10, 310 (312) - Choco Flakes/Choco-Wach; vgl. BPatGE 46,
71 (73) - Token & Medaillen Manager; BPatG 25 W (pat) 4/01 - TACO BELL;
BPatGE 23, 224 (227) - POMOSIN/Pomesin; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
9. Aufl., § 71 Rd. 9; Kirchner, Mitt. 1968, 147 (149); Büscher/Dittmer/Schiwy, Ge-
werblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2008, § 63 Rd. 5). Das wird
teilweise damit begründet, dass die für das patentgerichtliche Beschwerdeverfah-
ren maßgeblichen Regelungen eine dem § 114 VwGO entsprechende Vorschrift
nicht enthalten würden (vgl. Kirchner, Mitt. 1968, 147 (149)), so dass nicht ledig-
lich die in § 114 VwGO vorgesehene beschränkte Prüfung auf Ermessensfehler,
sondern eine vollständige Überprüfung vorzunehmen sei.
bb)
von Ermessensentscheidungen gelten (mit ausführlicher Begründung: BPatGE 34,
99 (103 ff.); BPatGE 40, 229 (231) - LA TOUR Nomen est Omen; BPatG
29 W (pat) 97/03 - SYLT/SYLT; BPatG 33 W (pat) 74/06 - Net Bank netgic;
Heidelberger-Kommentar/ Fuchs-Wissemann, MarkenR Bd. I, 2. Aufl., § 63
Rd. 11; v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl., § 63 Rd. 4; Ingerl/Rohnke, MarkenG,
3. Aufl., § 63 Rd. 4). Demnach wäre die Nachprüfung der patentamtlichen
Kostenentscheidung durch das Patentgericht in entsprechender Anwendung von
§ 114 VwGO auf die Beurteilung beschränkt, ob das Ermessen innerhalb des
gegebenen Ermessensspielraums rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist (ebenso:
BPatGE 40, 229 (231) - LATOUR Nomen est Omen; BPatG 33 W (pat) 74/06 - Net
Bank netgic). Für diese Rechtsauffassung wird angeführt, dass § 114 VwGO
Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes sei, der besage, dass es mit dem
Sinn und Zweck einer als Ermessenvorschrift konzipierten Bestimmung nicht
vereinbar wäre, wenn auch das - im Rahmen der Billigkeit liegende - „Können“
einer Behörde volljustiziabel wäre (BVerwGE 39, 355 (366)). Diese beschränkte
Prüfung sei kein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG,
weil diese Bestimmung nur einen Anspruch auf Rechtmäßigkeits-, nicht jedoch
- 13 -
auch Zweckmäßigkeitskontrolle einräume (BPatGE 34, 99 (104)). Es sei daher
unzulässig,
wenn
sich
das
Gericht
durch
Vornahme
von
Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der zuständigen Behörde setze
(BPatGE 34, 99 (104)). In diese Richtung tendiert wohl auch der
Bundesgerichtshof, der im Zusammenhang mit patentgerichtlichen Kos-
tenentscheidungen, die eine vergleichbare Billigkeitsentscheidung vorsehen (vgl.
§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG), eine Prüfung lediglich im Hinblick auf Ermessens-
fehler vorzusehen scheint (vgl. BGH GRUR 1966, 493 (495) - Lili; BGH GRUR
1977, 559 zu § 9 Abs. 3 Satz 3 GebrMG, § 33 Abs. 2 Satz 3 PatG, wo es heißt,
dass dem Bundespatentgericht ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werde, wes-
halb die Ausübung dieses Ermessens in Rechtsbeschwerdeverfahren nur be-
schränkt darauf hin überprüft werden könne, ob das Beschwerdegericht die da-
durch gezogenen Grenzen überschritten habe).
cc)
Eine nähere Betrachtung des Wortlauts von § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
zeigt indes, dass genau zwischen dem unbestimmten Rechtsbegriff der Billigkeit
auf Tatbestandseite einerseits und der nach den Grundsätzen von § 114 VwGO
und dem durch die Formulierung „kann“ verdeutlichten Ermessen auf Rechtsfol-
genseite andererseits zu unterscheiden ist.
Soweit dem Patentamt auf Rechtfolgenseite ein Ermessen eingeräumt wird, ist
dies nach den Grundsätzen von § 114 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich über-
prüfbar (näher zur Anwendbarkeit des Rechtsgedankens von § 114 VwGO im
Markenrecht: BPatGE 34, 99 (103 f.)). Demgegenüber räumt der Gesetzeswortlaut
kein ausdrückliches Ermessen ein bei der Frage, ob überhaupt die Voraussetzun-
gen für eine vom Grundsatz abweichende Kostenentscheidung, nämlich entspre-
chende Billigkeitsgesichtspunkte vorliegen, so dass insoweit eine umfassende ge-
richtliche Prüfung vorzunehmen ist.
- 14 -
(1)
die Rechtsfolgenseite, die Frage eines Beurteilungsspielraums infolge unbe-
stimmter Rechtsbegriffe hingegen die Tatbestandsseite einer Norm. Die Subsum-
tion des Sachverhalts unter einen unbestimmten Rechtsbegriff gilt dabei als kogni-
tiver Akt der Rechtserkenntnis, der im Normalfall wegen Art. 19 Abs. 4 GG unein-
geschränkt gerichtlich überprüfbar ist, selbst wenn es sich um sprachlich weite
Begriffe handelt (BVerfG NJW 1991, 2005; BGH NJW 1982, 1058; Kopp/Schenke,
VwGO, 16. Aufl., § 114 Rd. 3, 24 a; Geiger, VwGO, 12. Aufl., § 114 Rd. 55, 56
m. w. N.). Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert demjenigen
den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen
Rechten verletzt zu sein. Damit wird nicht nur der Zugang zu den Gerichten, son-
dern darüber hinaus auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der
Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle.
Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen behördli-
chen Entscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzu-
prüfen. Das schließt auch eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffe-
nen Feststellungen und Wertungen im Grundsatz aus (BVerfG NJW 1991, 2005
m. w. N.; BVerfGE 64, 261 (279)). Die Regeln über die eingeschränkte Kontrolle
des Verwaltungsermessens gelten daher im Normalfall nicht für die Auslegung
und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe.
Unbestimmte Rechtsbegriffe können allerdings wegen hoher Komplexität oder
besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im
Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig sein, dass die gerichtliche
Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt, weshalb der rechts-
anwendenden Behörde in solchen Fällen ohne Verletzung rechtsstaatlicher
Grundsätze ausnahmsweise ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen
sein kann (vgl. BVerfG NJW 1991, 2005 m. w. N.). In der Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte ist ein solcher Beurteilungsspielraum vorwiegend angenom-
men worden, wenn es sich um die Beurteilung in der Zukunft liegender Vorgänge
(Prognoseentscheidungen) oder um sonstige Fragen handelt, die eine persönliche
Wertung enthalten (vgl. auch BVerfGE 39, 334 (353, 354)).
- 15 -
(2)
sensausübung enthalten, die sich an einem unbestimmten Begriff zu orientieren
hat, so dass der Verwaltungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zustehen kann, in
dessen Rahmen sie mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen
rechtlich vertretbar sind (sogenannte Koppelungsentscheidungen, dazu: Gemein-
samer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BVerwGE 39, 355 (364)).
Ob der Verwaltungsbehörde vom Gesetz ein solcher Beurteilungsspielraum einge-
räumt wird, richtet sich nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift
(BVerwGE 39, 355 (364)) und ist durch Auslegung zu ermitteln.
(3)
Die kostenrechtliche Entscheidung nach § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG erfordert
auf Tatbestandsseite das Vorliegen von Billigkeitsgesichtspunkten, um eine vom
Regelfall (jeder Beteiligte trägt seine Kosten selbst) abweichende Kostenentschei-
dung zu treffen. Andererseits führt das Vorliegen von Billigkeitsgesichtspunkten
nicht zwingend zu einer vom Regelfall abweichenden Kostenregelung. Vielmehr
„kann“ eine Kostenentscheidung des DPMA ergehen. Sie kann aber aus Zweck-
mäßigkeiterwägungen auch unterbleiben und steht damit im Ermessen des
DPMA. Die Struktur des § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG entspricht daher einer soge-
nannten Koppelungsvorschrift, in der auf Tatbestandsseite ein unbestimmter
Rechtsbegriff auftaucht, der mit einem Ermessen auf Rechtsfolgenseite gekoppelt
ist.
Die Regeln über die nur begrenzte Nachprüfung des Ermessens gelten in diesen
Koppelungstatbeständen nur dann auch für die Überprüfung unbestimmter
Rechtsbegriffe, wenn die Auslegung dies ausnahmsweise gebietet (eingehend
dazu: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 114 Rd. 23 ff.; BVerwGE 45, 162
(164 f)). Dies kann der Fall sein, wenn die Norm in spezifischer Weise wertende
oder prognostische Elemente beinhaltet, die der Verwaltung vorbehalten sein sol-
len (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 114 Rd. 23; BVerfG NJW 1991, 2005).
- 16 -
Im Zweifel ist jedoch eine volle Justiziabilität anzunehmen (Kopp/Schenke, VwGO,
16. Aufl., § 114 Rd. 23 f.).
Eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe vom
19.10.1971 (BVerwGE 39, 355 ff.) zur Auslegung von § 131 Abs. 1 S. 1 AO (in der
Fassung des Art. 17 Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13.07.1961
- BGBl. I, 981; BStBl. I, 444) scheint wegen der strukturellen Ähnlichkeit dieser
Norm mit § 63 Abs. 1 MarkenG auf den ersten Blick dafür zu sprechen, eine
Prüfung ausschließlich nach den Grundsätzen für die Überprüfung einer Er-
messensentscheidung vorzunehmen.
Die maßgebliche Fassung von § 131 AO lautete:
„Im Einzelfall können Steuern und sonstige Geldleistungen ganz
oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage
des einzelnen Falles unbillig wäre; unter der gleichen Vorausset-
zung können bereits entrichtete Steuern und sonstige Geldleis-
tungen erstattet oder angerechnet werden.“
Ähnlich wie § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG knüpft damit auch § 131 AO in der zitierten
Fassung an das tatbestandliche Vorliegen einer Billigkeit an, um der Behörde so-
dann mit einer „kann-Regelung“ ein Ermessen auf Rechtfolgenseite einzuräumen.
Für die konkrete Norm des § 131 AO hat der Gemeinsame Senat der obersten
Gerichtshöfe entschieden, dass der Begriff „unbillig“ nicht losgelöst davon gewür-
digt werden könne, dass er ein „Können“ der Behörde zur Folge habe. Ein völliger
Wegfall des Ermessenselements in dieser als typische Ermessensvorschrift ge-
schaffenen Bestimmung könne mit dem Sinn und Zweck derselben nicht mehr in
Übereinstimmung gebracht werden (BVerwGE 39, 355 (365 f.)). Die Verlagerung
des Begriffs „unbillig“ in den Tatbestand der Norm würde einer Ermessensbetäti-
gung praktisch keinen Spielraum mehr lassen, also zu einer nahezu vollständigen
Ermessensschrumpfung führen (BVerwGE 39, 355 (365 f.)). Nach den Ausführun-
- 17 -
gen des Gemeinsamen Senats bestehe nämlich insoweit eine unlösbare Verbin-
dung, als der Begriff „unbillig“ in den Ermessensbereich hineinrage und damit
zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimme
(BVerwGE 39, 355 (366)). Dabei hat der Gemeinsame Senat der obersten
Gerichtshöfe diese Beurteilung wesentlich darauf gestützt, dass sich die Norm an
die Eingriffsverwaltung richte und dem Begriff der Billigkeit im Steuerrecht gerade
im Bereich der Ermessensentscheidungen eine überragende Bedeutung zu-
komme, weshalb dieser einheitliche Maßstäbe erfordere (BVerwGE 39, 355
(367)). Andererseits hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe aber
auch verdeutlicht, dass nicht für alle Vorschriften, in denen eine Verbindung zwi-
schen einem unbestimmten, einer unmittelbaren Subsumtion nicht zugänglichen
Begriff („Billigkeit“) und einem „Können“ der Behörde hergestellt wird, von vorn-
herein festgelegt werden könne, dass die Anwendung der Vorschrift insgesamt
nach Ermessensgrundsätzen zu überprüfen sei (BVerwGE 39, 355 (355 ff.);
ebenso: BVerwGE 40, 353 (356)). Vielmehr müsse für jede Einzelnorm nach ih-
rem Sinn und Zweck ermittelt werden, ob sie in den Bereich der Ermessensbetäti-
gung oder der Rechtsanwendung führt (BVerwGE 39, 355 ff.).
Für § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG ist indes festzustellen, dass er keinen Fall der Ein-
griffsverwaltung betrifft und zudem Konstellationen mit mehreren Beteiligten er-
fasst. Die Benachteiligung eines Beteiligten, die im markenrechtlichen Wider-
spruchsverfahren - anders als im Anwendungsbereich des § 131 AO - mit der An-
nahme eines Billigkeitsfalls verbunden ist, spricht unter Berücksichtigung der
Wertung des Art. 19 Abs. 4 GG daher eher für eine weitergehende gerichtliche
Überprüfung. Während nämlich die Ablehnung einer Billigkeit nach § 131 AO nur
zur Versagung eines in das Ermessen der Behörde gestellten Vorteils für den
Steuerzahler führen würde, führt eine Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 S. 1
MarkenG zur Belastung eines Verfahrensbeteiligten mit den Kosten des Gegners.
Deshalb gilt im Markenrecht im Rahmen von § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG uneinge-
schränkt das Rechtsschutzgebot des Art. 19 Abs. 4 GG, das gerichtlichen Rechts-
schutz gerade dann absichern soll, wenn in die Rechtsstellung der Betroffenen
- 18 -
nachteilig eingegriffen wird (vgl. ähnliche Wertungen in: BVerwGE 45, 162 (164 f)).
Demgegenüber führt eine kraft Ermessensausübung unterbliebene Kostenent-
scheidung nur dazu, dass es bei dem allgemeinen Grundsatz bleibt, wonach jeder
Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Da hierdurch keine gegenseitigen finanziellen
Ansprüche begründet werden, erscheint es insoweit gerechtfertigt, das in dieser
Weise ausgeübte Ermessen nur eingeschränkt, nach den Grundsätzen von § 114
VwGO zu überprüfen.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass gerade die einheitliche Auslegung des Be-
griffs der Billigkeit bei markenrechtlichen Kostenentscheidungen für eine umfas-
sende gerichtliche Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der Kostenentschei-
dung spricht. Anderenfalls wäre es nämlich möglich, dass die wortgleich konzi-
pierten Tatbestandsvoraussetzungen in den Vorschriften § 63 Abs. 1 S. 1 Mar-
kenG und § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG im patentamtlichen und im gerichtlichen
Verfahren unterschiedlich ausgelegt würden, obwohl ihnen ein einheitlicher Zweck
und Rechtsgedanke zu Grunde liegt. Die Regelung in § 71 MarkenG lässt zudem
erkennen, dass die wertenden Gesichtspunkte, die im Rahmen der Billigkeitsent-
scheidung zu berücksichtigen sind, gerade nicht der Behörde vorbehalten sein
sollen, sondern vom Gericht gleichermaßen ergründet werden können und sollen.
Aus diesem Grund hat das Gericht im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt zu
überprüfen, ob tatsächlich Billigkeitsgesichtspunkte vorliegen, die eine vom allge-
meinen Grundsatz abweichende Kostenregelung für das Verfahren beim Patent-
amt gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG rechtfertigen.
Allerdings käme wohl auch die vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichts-
höfe des Bundes vorgesehene Prüfung zu einem ähnlichen Ergebnis, weil der
gemeinsame Senat davon ausgeht, dass es vom Ergebnis her keinen Unterschied
mache, ob die Gerichte von einer Ermessensentscheidung ausgehen, diese aber
auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Billigkeit überprüfen, oder ob die
Gerichte zwar von einer Rechtsentscheidung ausgehen, sich aber zur Vermeidung
einer „uferlosen“ Kontrolle auf eine „taktvolle und behutsame Rechtskontrolle“ be-
schränken (BVerwGE 39, 355 (368)).
- 19 -
b)
Vorliegend führt die vom Senat vorzunehmende Nachprüfung der „Billigkeit“
zur Aufhebung der die Widersprechende belastenden Kostenentscheidung. Die
Grundsätze der Billigkeit gebieten es nicht, der Widersprechenden die Kosten des
Erinnerungsverfahrens gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 MarkenG aufzuerlegen.
aa)
Vorliegend hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch
zurückgewiesen, weil aus dem schutzunfähigen Bestandteil „PLUS“ keine Ver-
wechslungsgefahr hergeleitet werden könne und eine Verkehrsbekanntheit für die
einschlägigen Dienstleistungen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden
sei. Die Hauptsacheentscheidung ist rechtskräftig und steht im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. dazu die ausführlich begründete
Entscheidung des 25. Senats zu WhoisPLUS/PLUS (25 W (pat) 38/08), der eine
vergleichbare Rechtsproblematik zu Grunde lag).
bb)
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bedarf es aber nach
zutreffender h. M. zusätzlicher, besonderer Umstände (Ströbele/Hacker, MarkenR,
9. Aufl., § 71 Rd. 11; v. Schultz, MarkenR 2. Aufl., § 63 Rd. 4; Ingerl/Rohnke, Mar-
kenR, 3. Aufl., § 63 Rd. 4; BPatGE 10, 311 (312); BPatGE 12, 238 (240 f.)
- Valsette/Garsette; BPatG 29 W (pat) 97/03 - SYLT/SYLT; BPatG 28 W (pat)
52/08 - MeatPlus/PLUS). Der Verfahrensausgang allein kann nämlich kein hinrei-
chendes Kriterium für die Auferlegung von Kosten sein, weil die markenrechtliche
Kostenregelung in bewusster Abgrenzung zu § 91 ff. ZPO getroffen wurde (BGH
GRUR 1972, 600 (601) - Lewapur; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 71
Rd. 11 m. w. N.).
Soweit in dem Markenrechtskommentar v. Schultz/Donle (MarkenR, 2. Aufl., § 63
Rd. 3) in Frage gestellt wird, ob an diesem Grundsatz im Hinblick auf eine richt-
linienkonforme Auslegung von Art. 14 der Richtlinie zur Durchsetzung des geisti-
gen Eigentums (RL 2004/48/EG 29.4.2004, ABl. EU Nr. L 157, 30.4.2004) fest-
gehalten werden kann, wird verkannt, dass die Richtlinie sich auf Verletzungstat-
bestände bezieht, nicht aber auf das Widerspruchsverfahren, in dem in einem
- 20 -
amtlichen Verfahren zeitnah zur Eintragung allein der Bestand einer eingetrage-
nen Marke im Hinblick auf ältere Rechte geprüft wird.
Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen erfordert daher neben dem Unter-
liegen in der Hauptsache zusätzlich einen schuldhaften Verstoß gegen die jedem
Beteiligten obliegende allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht, die es unbillig er-
scheinen lassen würde, einen anderen Beteiligten die vermeidbaren Kosten tragen
zu lassen (BGH GRUR 1996, 399 (401) - Schutzverkleidung; BPatGE 23, 224
(227) - Pomesin/POMOSIN; Ströbele/Hacker, MarkenR, 9. Aufl., § 71 Rd. 11;
Heidelberger Kommentar/Fuchs-Wissemann, MarkenR Bd. 1; 2. Aufl.; § 63 Rd. 2;
Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rd. 11).
Ein Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht kann nach h. M. vorliegen,
wenn eine Partei in einer erkennbar aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht
auf Erfolg versprechenden Situation versucht, ihr eigenes rechtliches Interesse
durchzusetzen (st. Rspr. BGH GRUR 1966, 493 - Lili; BPatG 33 W (pat) 187/03
- FOCCUS/FOCUS; BPatG 29 W (pat) 97/03 - SYLT/SYLT; Ingerl/Rohnke, Mar-
kenR, 3. Aufl., § 63 Rd. 4; Bücher/Dittmer/Schiwy; Gewerbl. Rechtsschutz 2008,
§ 63 Rd. 3; Heidelberger Kommentar/Fuchs-Wissemann, MarkenR Bd. 1; 2. Aufl.;
§ 63 Rd. 2). Sinn der Kostenvorschrift des § 63 MarkenG ist es nämlich, die Ver-
fahrensbeteiligten zu veranlassen, sorgfältig zu prüfen, ob ihre Rechtsverfolgung
sinnvoll und gerechtfertigt ist (vgl. Begründung zu § 5 Abs. 6 WZG, BlPMZ 1967,
264 (zu Art. 2 Nr. 3); BPatG Mitt. 1976, 99 (99) - DUROMAT/DUROMAT; BPatG
Mitt. 1973, 215 (217)).
Bei einem Widerspruch, der wegen offensichtlicher Unähnlichkeit der Vergleichs-
marken unbegründet ist, kann die Rechtsverfolgung erkennbar aussichtslos sein
(vgl. dazu: BPatGE 12, 238 (240 f.) - Valsette/Garsette; Heidelberger Kommen-
tar/Fuchs-Wissemann, MarkenR Bd. 1; 2. Aufl.; § 63 Rd. 5). Zudem wird vielfach
vertreten, dass zu dieser Fallgruppe auch Fälle zählen, in denen sich mehrglied-
rige Marken bzw. Kombinationsmarken gegenüberstehen, die nur in einem offen-
- 21 -
sichtlich schutzunfähigen Bestandteil übereinstimmen (BPatG 33 W (pat) 156/04
- FINANZ-PARTNER HAMBURG/FinanzPartner DE; BPatG 24 W (pat) 16/07
- MCI Haar Plus/PLUS; BPatG 33 W (pat) 223/04 - OSPlus/PLUS; BPatG
33 W (pat) 141/04 - One System Plus/PLUS). Insoweit ist jedoch Zurückhaltung
geboten, da die gesetzliche Grundregel auch für Beschwerden mit geringen Er-
folgsaussichten gilt (Ingerl/Rohnke, MarkenR, 3. Aufl., § 71 Rd. 16; v. Schultz,
MarkenR, 2. Aufl., § 71 Rd. 7).
Von einer erkennbar aussichtslosen Rechtslage kann man daher nicht ausgehen,
wenn zur Zeit der Widerspruchs- bzw. Erinnerungseinlegung keine einheitliche
Rechtsprechung existiert oder wenn es Entscheidungen zugunsten des Wider-
sprechenden gibt, selbst wenn diese erst nach Widerspruchs- bzw. Erinnerungs-
einlegung ergangen sind (abweichend: BPatG 33 W (pat) 223/04 - OSPlus/PLUS;
BPatG 33 W (pat) 141/04 - One System Plus/PLUS), da durch die abweichenden
Entscheidungen belegt wird, dass die Rechtslage sich eben nicht eindeutig
gestaltet. Eine einheitliche Entscheidungspraxis allein des Patentamts oder gar
einer einzelnen Markenstelle kann dabei eine einheitliche Rechtsprechung nicht
ersetzen. An der (subjektiven) Erkennbarkeit kann es zudem auch fehlen, wenn
der Widersprechende, z. B. aufgrund einer lückenhaften oder missverständlichen
Begründung des Patentamts, Zweifel an der angefochtenen Entscheidung haben
durfte (Ingerl/Rohnke, MarkenR, 3. Aufl., § 71 Rd. 16). Eine erkennbare Aus-
sichtslosigkeit setzt zudem voraus, dass die Rechtslage überschaubar istDas ist
nur dann der Fall, wenn es um einzelne Rechtsprobleme geht, deren Beurteilung
keine umfassenden Ausführungen und/ oder abwägende Bewertungen erfordern.
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall angesichts der Umfangs der
zu beurteilenden Rechtsprobleme und der nicht in allen Aspekten einheitlichen
Entscheidungen nicht vor, so dass eine Kostenauferlegung nicht in Betracht
kommt (im Ergebnis ebenso: BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG
30 W (pat) 52/09 - APOPLUS/PLUS; BPatG 28 W (pat) 52/08 - MeatPlus/PLUS;
BPatG 29 W (pat) 38/06 - VIVAPLUS/VIVA; BPatG 29 W (pat) 105/05 - PLUS;
- 22 -
anders: BPatG 33 W (pat) 159/01 - 1 Plus/MHPlus; BPatG 33 W (pat) 223/04
- OSPlus/PLUS; BPatG 33 W (pat) 141/04 - One System Plus/PLUS und BPatG
24 W (pat) 16/07 - MCI Haar Plus/PLUS).
Zum einen hat die Rechtsprechung zur Verwechselbarkeit mehrgliedriger Marken,
die nur in einzelnen Bestandteilen übereinstimmen, in den letzten Jahren ständig
Änderungen erfahren (vgl. dazu Darstellung bei Ströbele/Hacker, MarkenR,
9. Aufl., § 9 Rd. 246 ff., 258, 260 ff.). Zur Frage, ob bzw. wann aus einem eigent-
lich schutzunfähigen Bestandteil vorgegangen werden kann und welche Rolle die
Verkehrsbekanntheit dabei spielt, existieren verschiedene nicht vollständig
deckungsgleiche Entscheidungen (BGH GRUR 2008, 505 (Nr. 28, 35) - TUC
Salzcracker; BGH GRUR 2003, 1040 (1043) - Kinder; EuGH GRUR Int. 2005, 221
(Nr. 54) - HUBERT/SAINT HUBERT) Eine gefestigte Rechtsprechung des euro-
päischen Gerichtshofs gibt es ebenfalls nicht.
Zum anderen bedarf es der umfassenden Beurteilung einer Vielzahl von Aspek-
ten, die durchaus abwägende Bewertungen beinhalten. Im vorliegenden Fall
spielten insbesondere die Frage einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke kraft Verkehrsbekanntheit (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG,
9. Aufl., § 9 Rd. 291 ff.) sowie einer assoziativen Verwechslungsgefahr wegen des
von der Widersprechenden behaupteten Vorliegens einer Serienmarke (vgl. hierzu
ausführlich: BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; sowie allgemein: Strö-
bele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rd. 374 ff. m. w. N.) eine Rolle.
Wenngleich zur Schutzunfähigkeit des Zeichenbestandteils „PLUS“ mehrere Ent-
scheidungen existieren (z. B.: BPatG Mitt. 1972, 212 - Plus; BPatG 30 W (pat)
41/97 - CABLE PLUS/CANAL PLUS; BPatG 30 W (pat) 140/97 - PLUS; BPatG
33 W (pat) 159/01 - MH-Plus/Xplus; BPatG 24 W (pat) 41/04 - sani plus/SANI-
FORM PLUS; BPatG 24 W (pat) 16/07 - MCI Haar PLUS/PLUS; HABM
R724/2007-4 vom 8. September 2008 - bioPLUS/PLUS), ist nicht zu verkennen,
dass es auf europäischer Ebene Entscheidungen zu mehrgliedrigen Marken mit
- 23 -
dem Bestandteil „Plus“ gibt, die ein anderes Verständnis beschreibender Merk-
male andeuten (so z. B.: HABM R 991/2000-3 - BIGPlus; EuG T-0360/00
- UltraPlus; HABM zu WhoisPlus/PLUS, zitiert nach BPatG 25 W (pat) 38/08).
Auch das Bundespatentgericht hat die Schutzfähigkeit des Zeichens „PLUS“ zu-
mindest für einzelne Waren anerkannt (BPatG 28 W (pat) 296/03 - Plus: Schutzfä-
higkeit bejaht für Christbaumschmuck). Zudem hat das Patentamt selbst in drei
Entscheidungen, die den Zeichenbestandteil „PLUS“ betrafen, eine (teilweise
allerdings nur assoziative) Verwechslungsgefahr angenommen (DPMA vom
29.04.2003 - 2 plus/PLUS - 30083008.4/32; DPMA vom 6.5.2003 - Reisen mit
Plus/PLUS
- 30126352.3/39;
DPMA
vom
1.9.2006
U2B
Plus/PLUS
- 30037135.7/03). Dabei hat das Patentamt in seinem Beschluss vom
29. April 2003 (2 plus/PLUS) ausschließlich darauf abgestellt, dass in der ange-
griffenen Wort-/Bildmarke ein weiterer beschreibender Bestandteil vorhanden ge-
wesen sei. Eine entsprechende Begründung findet sich auch in der Entscheidung
des HABM vom 7. September 2005 (R928/04 - 1 - BIGPLUS/PLUS). Da auch in
der hier angegriffenen Marke „IGEL PLUS“ mit dem Bestandteil „IGEL“ eine be-
schreibende Bedeutung in Betracht kommen konnte, erschien es nicht von vorn-
herein ausgeschlossen, dass das Patentamt eine entsprechende Bewertung vor-
nehmen würde.
Zudem findet sich - wenngleich unzureichender - Vortrag der Widersprechenden
zur Darlegung einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke we-
gen Verkehrsbekanntheit für Dienstleistungen aus den Bereichen der Finanz-,
Versicherungs- und Unternehmensberatungsdienstleistungen, der eine zusätzliche
Prüfung erforderlich machte.
Schließlich war auf Grund des Vortrags der Widersprechenden zur behaupteten
mittelbaren Verwechslungsgefahr auf Grund des Bestehens einer Serienmarke
auch die Frage der assoziativen Verwechslungsgefahr zu prüfen. Hierbei handelt
es sich um einen komplexen Bereich, der eine eingehende Lektüre verschiedener
Gerichtsentscheidungen erfordert (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9
- 24 -
Rd. 374 ff. m. w. N.). Demnach kann - wenn auch unter strengen Voraus-
setzungen - ausnahmsweise auch ein von Haus aus kennzeichnungsschwacher
Bestandteil, wenn er sich als Herkunftshinweis für den Inhaber der älteren Marke
durchgesetzt hat und/oder im Rahmen einer Markenserie tatsächlich als
Stammbestandteil aufgefasst wird, eine mittelbare Verwechslungsgefahr
begründen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rd. 388).
Im Ergebnis kann angesichts der Komplexität der Rechtslage, die sich deutlich
aus den umfangreichen Ausführungen in dem Beschluss des BPatG, 25 W (pat)
38/08 - WhoisPlus/PLUS ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass die
Widersprechende mit der Einlegung des Widerspruchs bzw. der Erinnerung eine
prozessuale Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Es liegen damit keine Billigkeitsgründe
vor, die nach § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG eine vom Grundsatz abweichende
Kostenentscheidung erlauben würden.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG
jeder Beteiligte selbst.
Eine hiervon abweichende Kostenverteilung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
war nicht geboten, denn die Voraussetzungen für eine hiervon abweichende Billig-
keitsentscheidung gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zugunsten der Wider-
sprechenden liegen in diesem Verfahren nicht vor (im Ergebnis ebenso zu ande-
ren Verfahren betreffend die Wort-/Bildmarke „PLUS“: BPatG 25 W (pat) 38/08
- WhoisPLUS/PLUS;
BPatG
30 W (pat) 52/09
- APOPLUS/PLUS;
BPatG
28 W (pat) 52/08 - MeatPlus/PLUS).
- 25 -
Zwar wird in Literatur und Rechtsprechung zu Recht darauf hingewiesen, dass im
Rahmen isolierter Kostenbeschwerden ein wirtschaftlich sinnvolles Ergebnis in der
Regel nur dann erzielt werden kann, wenn der durch die patentamtliche Kosten-
entscheidung benachteiligten Partei ein Kostenerstattungsanspruch zugebilligt
wird (vgl. BPatG Mitt. 1973, 215 (217); BPatG 33 W (pat) 187/03 - FOC-
CUS/FOCUS). Anderenfalls wäre die erfolgreiche Beschwerdeentscheidung
praktisch ohne Wert für den Beschwerdeführer, da dieser lediglich von den Kosten
des vorangegangenen patentamtlichen Verfahren entlastet würde, zugleich aber
diejenige Kosten, die zur Korrektur der unrichtigen Kostenentscheidung aufzu-
wenden sind - also die Beschwerdegebühr und seine außergerichtlichen Kosten -
selbst tragen müsste (vgl. BPatG Mitt. 1973, 215 (217)). Eine derartige Betrach-
tungsweise erscheint zumindest in den Fällen zutreffend, in denen der im Be-
schwerdeverfahren obsiegende Beteiligte identisch mit dem in der Hauptsache
Obsiegenden ist (so in den Verfahren BPatG Mitt. 1973, 215; BPatG Mitt. 1976, 99
- DUROMAT/DUROMAT; BPatG MarkenR 2007, 271 f). Diese Erwägungen dürfen
jedoch nicht zu einer pauschalen Differenzierung nach Verfahrensarten führen
(Ingerl/Rohnke, MarkenR, 3. Aufl., § 71 Rd. 15). Eine Billigkeitsentscheidung muss
vielmehr stets sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und in ihrer
Gesamtheit würdigen.
Wenn - wie hier - der in der Hauptsache obsiegende Beteiligte lediglich im Hinblick
auf die Kostenbeschwerde unterliegt und zudem seinerseits nicht anwaltlich ver-
treten ist, erschiene es unbillig, diesen nunmehr mit den Gerichts- und Anwalts-
kosten des ausschließlich im Kostenbeschwerdeverfahren obsiegenden Gegners
zu belasten. Dies gilt insbesondere, wenn sich - wie hier - ein großes, überregional
tätiges Unternehmen und eine Einzelperson gegenüberstehen.
4.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr erscheint vorliegend angemessen. Gem.
§ 71 Abs. 3 MarkenG kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr vom Patent-
gericht angeordnet werden. Anders als in § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG knüpft das
- 26 -
Gesetz für den Gebührenerlass in § 71 Abs. 3 MarkenG dem Wortlaut nach nicht
an Billigkeitsgesichtspunkte. Dies ermöglicht einen - im Vergleich zur Kostenauf-
erlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG - weitergehenden Spielraum, der sich
dadurch erklärt, dass beim Erlass der Beschwerdegebühr, anders als bei einer
vom Grundsatz abweichenden Kostenentscheidung, keiner der Beteiligten belastet
wird. Gleichwohl kommt eine Erstattung der Beschwerdegebühr nur in Ausnah-
mefällen in Betracht (Ingerl/Rohnke, MarkenR, 3. Aufl., § 71 Rd. 35; Strö-
bele/Hacker, MarkenR, 9. Aufl., § 71 Rd. 31), um dem grundsätzlichen Anliegen
des Gesetzgebers, das gerichtliche Beschwerdeverfahren für den Regelfall gebüh-
renpflichtig auszugestalten, gerecht zu werden (abweichend noch: § 13 Abs. 2
WZG; vgl. zur entsprechenden Änderung im Markengesetz: Begr. zum Entwurf
eines Gesetzes zur Reform des Markenrechts, BlPMZ 1994, S. 98 (zu § 66 Mar-
kenG)).
Ein Gebührenerlass kann z. B. bei erheblichen Verfahrensfehlern des Patentamts
angebracht sein; insbesondere bei schlechterdings unvertretbaren Entscheidun-
gen oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (BPatG GRUR 2003, 1069
(1070) - Nettpack; Ingerl/Rohnke, MarkenR, 3. Aufl., § 71 Rd. 38 ff. m. w. N.; Strö-
bele/Hacker, MarkenR, 9. Aufl., § 71 Rd. 29 ff.; v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl., § 71
Rd. 14; Heidelberger Kommentar/Fuchs-Wissemann, Bd. I, 2. Aufl., § 71 Rd. 13).
Zwar sind vorliegend keine derartigen erheblichen Fehler ersichtlich, indes war die
Beschwerdegebühr ausnahmsweise gem. § 71 Abs. 4 MarkenG an die im Be-
schwerdeverfahren obsiegende Widersprechende zurückzuzahlen, um so zu ver-
hindern, dass die im Ergebnis erfolgreiche Kostenbeschwerde wirtschaftlich sinn-
los wäre. Auf diese Weise bleibt die Widersprechende zwar - ebenso wie der In-
haber der angegriffenen Marke - weiterhin mit den eigenen Kosten belastet, wird
aber zumindest von den gerichtlichen Verfahrenskosten entlastet, die letztlich erst
infolge der im Beschwerdeverfahren korrigierten Kostenentscheidung des DPMA
erforderlich wurden. Dieses Ergebnis entspricht schließlich auch der in
Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zum PatKostG zum Ausdruck kommen-
- 27 -
den Wertung, wonach Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG, also Beschwer-
den gegen eine Entscheidung des DPMA über eine Kostenerinnerung, gebühren-
frei sind.
Bender
Kätker
Dr. Hoppe
Cl