Urteil des BPatG vom 01.12.1999

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BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 63/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 395 23 465.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth
BPatG 152
10.99
- 2 -
beschlossen:
Der Antrag der Anmelderin, der Beschwerdegegnerin die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen, wird verworfen.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluß vom 1. Dezember 1999, der der Anmelderin am
30.12.1999 zugestellt wurde, die Zurückweisung der Wort-Bild-Marke "DV COM"
durch die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts aufgehoben.
Mit am 4.2.2000 beim Bundespatentgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt
die Anmelderin,
ergänzend auszusprechen, daß die Beschwerdegegnerin die Kosten
des bisherigen Verfahrens trägt.
In einem Telephongespräch hat der Vertreter der Anmelderin dem Senat mitge-
teilt, er wolle diesen Antrag als Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr
ausgelegt wissen.
II.
Der Antrag der Anmelderin ist unzulässig, da über die Frage der Kostenerstattung
bzw. der Rückzahlung der Beschwerdegebühr bereits rechtskräftig mit Beschluß
vom 1. Dezember 1999 entschieden worden ist.
- 3 -
Auf die Frage, ob der klar formulierte Antrag, die Kosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen, in einen Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr umge-
deutet werden kann, weil im einseitigen Verfahren offensichtlich keine Kosten-
auferlegung in Betracht kommt (vgl. auch Wortlaut des § 71 Abs 1 Satz 1
MarkenG), kann dahingestellt bleiben, denn der Antrag ist sowohl wörtlich
genommen als auch im Falle der Auslegung unzulässig. Die Entscheidung über
die Kosten und über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr durch das
Bundespatentgericht (§ 71 Abs 1 und 3 MarkenG) erfolgt von Amts wegen. Wird
- wie im vorliegenden Fall - in dem Beschluß keine diesbezügliche Entscheidung
ausgesprochen, so ist dies als Entscheidung zu werten, daß keine Kosten
auferlegt werden (vgl §
71 Abs
1 Satz
2 MarkenG) bzw. daß die
Beschwerdegebühr einbehalten wird (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka,
Markengesetz, 5. Aufl, § 71 Rn 12, 33; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 71 Rn 38).
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
Cl