Urteil des BPatG vom 20.01.2000

BPatG (marke, zpo, klasse, patent, sitzung, interesse, stein, beschwerde, form, bundespatentgericht)

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 105/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 395 27 014
BPatG 152
10.99
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hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richter Brandt und Knoll
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse
5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. März 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der
angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 395 24 771.3 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 10. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und
die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og
Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich
der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269
Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
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Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Brandt Knoll
Fa