Urteil des BPatG vom 16.02.2005
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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 359/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 00 081.3/13
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
Kugelbombenrakete
für die Waren der Klasse 13 und 28
"Feuerwerkskörper aller Art, wie Knallkörper, Luftheuler, Raketen,
Tischfeuerwerke, Bombettenbatterien, Systemfeuerwerke, Ju-
gendfeuerwerke, Silberkreisel, Höllenknaller, Knallerbsen, Satans-
knaller, Vulkankegel, Partyfeuerwerk, Amroces für Spielzeugpi-
stolen und Leuchtpistolen, Signal- und Leuchtraketen für Signal-
und Leuchtpistolen;
Spielzeugpistolen, Spielzeugrevolver und Spielzeuggewehre".
Die Markenstelle hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG durch einen
Beamten des gehobenen Dienstes mit der Begründung zurückgewiesen, an dem
Wort bestehe ein Freihaltebedürfnis für die beanspruchten Waren. Die Marke
würde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachhinweis
auf die Waren selbst verstanden und verwendet, nämlich für eine Rakete, die Ku-
gelbomben enthielte, bzw. die auf solche Raketen abgestimmt seien. Als rein be-
schreibender Angabe ohne fantasievoller Eigenart fehle der Marke auch die erfor-
derliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ausführt, dass der von
ihr geschaffenen, sprachunüblich gebildeten Wortkombination lediglich eine un-
scharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zu-
komme und es daher an einer unmittelbaren und konkreten Beschreibung der be-
anspruchten Waren fehle.
II.
Die nach § 165 Abs. 4, 5 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht
begründet.
Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge den Schutzhinder-
nissen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, denn es handelt sich, wie schon der
Erstprüfer der Markenstelle ausführlich und überzeugend dargelegt hat, letztlich
um eine bloße Warenangabe, die für die beanspruchten Waren zugunsten der
Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden muss und die zudem jeder Un-
terscheidungskraft entbehrt.
Die Wortkombination wird zunächst vom unbefangenen Verbraucher dahingehend
verstanden, dass es sich um eine (Feuerwerks-) Rakete mit einer Kugelbombe
handelt, wie man dies von ähnlich gebildeten Kombinationen wie "Leucht-, Signal-,
Pfeifraketen" kennt. Im Zusammenhang mit den übrigen beanspruchten Spielwa-
ren vermittelt die Wortmarke lediglich den beschreibenden Gehalt, dass sie ge-
meinsam mit Kugelbombenraketen verwendet werden können, z.B. als (unter Um-
ständen auch nur entsprechend geformtes) Abschussinstrument.
Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Senats aufgrund einer Recher-
che im Internet, die der Anmelderin mit Schreiben vom 24. Januar 2005 übersandt
worden ist, die Wörter "Kugelbombe" und "Kugelrakete" zum Fachwortschatz der
Feuerwerks- und Pyrotechnik gehört. Diese Begriffe hat die Anmelderin in dem
beanspruchten Markenwort lediglich in sprachüblicher Form kombiniert, ohne dass
hierdurch in irgendeiner Weise ein neuer, geschweige denn mehrdeutiger Ge-
samtbegriff entstanden ist, wie von ihr behauptet. Bezeichnenderweise bietet sie
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auf ihrer eigenen Internet-Seite Feuerwerkskörper in Form von "Raketen mit Ku-
gelbombeneffekt" an und verwendet damit selbst die glatt beschreibende Sach-
aussage des als Marke beanspruchten Wortes.
Vor diesem Hintergrund konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg ha-
ben.
Stoppel Schwarz-Angele
Paetzold
Bb