Urteil des BPatG vom 03.12.2002

BPatG: beschreibende angabe, marke, werbung, geschäftsführung, dienstleistung, industrie, verkehr, anbieter, biologie, unterscheidungskraft

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 59/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 17 005.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Oktober 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden sowie
Richterin Eder und Richter Schwarz
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klas-
se 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Dezem-
ber 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Bezeichnung
"BioInstruments"
als Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9 und
42 sowie für die Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmens-
verwaltung, Büroarbeiten" wurde durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 9
zurückgewiesen, weil diese Bezeichnung eine ohne weiteres verständliche, unmit-
telbar beschreibende Bestimmungsangabe darstelle, der jegliche Unterschei-
dungskraft fehle und die darüber hinaus zur Verwendung durch Dritte frei zu hal-
ten sei.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzutragen, wobei sie
das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf die Dienstleistungen der Klasse 35
beschränkt.
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II.
Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da absolute Schutzhindernis-
se nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke
jedenfalls für die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses verbleibenden
Dienstleistungen nicht entgegenstehen.
Mit der Einschränkung des Verzeichnisses sind solche Waren und Dienstleistun-
gen ausgeschlossen, welche in dem von der Markenstelle genannten Sinn einen
unmittelbaren Bezug zu den mit der angemeldeten Bezeichnung ohne weiteres
verständlich benannten "biologischen Instrumenten" oder "Biologie-Instrumenten"
haben könnten. Schutz wird nur noch beansprucht für solche Dienstleistungen, bei
denen eine spezielle Eignung oder Bestimmung für derartige Instrumente nicht an-
zunehmen ist, deren Verwendung vielmehr in einem breiten Anwendungsspektrum
möglich ist, so dass eine Einschränkung auf diese willkürlich und nicht sachge-
recht erscheinen würde. Für "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwal-
tung, Büroarbeiten" stellt die angemeldete Bezeichnung mithin keine unmittelbar
beschreibende Angabe dar. Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich ange-
sichts der Breite der beanspruchten Dienstleistungen Kunden aus allen Bereichen
der Wirtschaft und Industrie sowie der freien Berufe, erkennen ohne weiteres,
dass der begriffliche Inhalt von "BioInstruments" mit diesen Dienstleistungen nichts
zu tun hat. Selbst im Hinblick auf "Werbung" ist ein Bezug zu möglichen Inhalten
der Dienstleistung nicht ohne weitere gedankliche Zwischenschritte herstellbar,
welche aber keineswegs zwingend anzustellen wären. Mangels anderer Anhalts-
punkte wird der Verkehr dieser Bezeichnung folglich keine andere Bedeutung zu-
messen als die, auf den Anbieter der so gekennzeichneten Dienstleistungen hin-
zuweisen. Die angemeldete Marke entbehrt damit nicht jeglicher Unterscheidungs-
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kraft, noch fällt sie als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe unter das Ein-
tragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Dr. van Raden
Eder
Schwarz