Urteil des BPatG vom 29.10.2002
BPatG: nachrichten, handel, fonds, auflage, datenverarbeitung, unterscheidungskraft, wörterbuch, beschaffenheitsangabe, verfügung, börse
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 224/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 87 124.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29.
Oktober
2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 28. November 2000 die Wort-
marke
easytrade news
für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 9:
Compact-Disks, Computer-Programme, -
Software,
- Peripheriegeräte, Speicher für Datenverarbeitungs-
anlagen;
Klasse
36: Finanzwesen, Geldgeschäfte, insbesondere Wert-
papierkommissionsgeschäfte;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 21. Mai 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1
und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen
eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begrün-
dung zurückgewiesen, die angemeldete Marke setze sich ohne weiteres erkenn-
bar aus den auch im deutschen Sprachgebrauch geläufigen englischen Wörtern
„easy“, „trade“ und „news“ zusammen und weise in ihrer Gesamtaussage lediglich
beschreibend darauf hin, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
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neueste Informationen zur leichten Abwicklung von Handelsgeschäften ermög-
lichten bzw zum Inhalt hätten.
Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde ein-
gelegt. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben,
und trägt vor, der Sinngehalt des Begriffs „easytrade“ könne je nach beanspruch-
ter Ware oder Dienstleistung in leicht unterschiedlicher Weise interpretiert werden.
Diese Mehrdeutigkeit werde bei der Mehrwortmarke „easytrade news“ noch durch
den Wortbestandteil „news“, der „Nachrichten“ oder „Neuentwicklungen“ bedeuten
könne, verstärkt und führe zu einer phantasievollen, vieldeutigen Wortneuschöp-
fung.
Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheiden vom 5. August 2002 und
vom 2. Oktober 2002 einige Ermittlungsunterlagen zur Kenntnisnahme und Stel-
lungnahme übersandt.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patent-
amts jedenfalls insoweit an, als der angemeldeten Marke „easytrade news“ im Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Markenstelle hat die
Anmeldung somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die angesprochenen Verkehrskreise - nicht nur Fachleute des Finanzwesens und
der Datenverarbeitung, sondern auch das allgemeine Publikum der Verbraucher -
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werden die angemeldete Bezeichnung „easytrade news“ mit der wörtlichen Über-
setzung „leichter/einfacher Handel Nachrichten/Neuigkeiten“ hinsichtlich der be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres lediglich als rein be-
schreibende Bestimmungs- oder Beschaffenheitsangabe im Sinne von „Nachrich-
ten/neueste Informationen für den leichten/einfachen Handel“ aber nicht als be-
triebskennzeichnendes Unterscheidungsmerkmal auffassen.
Die einfachen englischen Wörter „easy“, „trade“ und „news“ sind bereits in den
deutschen Sprachgebrauch eingegangen (vgl E. Schönfeld, Alles easy, Ein Wör-
terbuch des Neudeutschen, 2. Auflage 1995, S 56; W. Krämer, Modern Talking auf
deutsch, Ein populäres Lexikon, 2. Auflage 2000, S 76, 227, 228; FAZ-Beilage
Nr 216 „Finanzmärkte“ vom 17. September 2002, S B 2: Artikel „Nur dabeisein ist
nicht alles, Fondssupermärkte
-
Vertriebsstrategien für Fonds in Zeiten ver-
schärften Wettbewerbs; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996,
S 1075 unter „News“). Gerade auf dem Gebiet des Finanz- und Börsenwesens,
das häufig eine Vielzahl englischer Ausdrücke verwendet (vgl zB Broker, Bond,
Warrant, Online, Cap, Hedge - Fonds etc), ist der Begriff „trade“ ebenso wie „tra-
ding“ und „trader“ auch in Deutschland geläufig; das Verb „(to) trade“ wird sogar
oft zu „traden“ eingedeutscht.
Die Schutzunfähigkeit des Begriffs „easytrade“ - auch in der Schreibweise „Ea-
syTrade“ hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 9. Februar 2001
- 33 W (pat) 122/00
und
33 W (pat) 142/00
- sowie im Beschluß vom
23. Oktober 2001 - 33 W (pat) 127/01 - festgestellt. Da diese Entscheidungen in
Anmeldeverfahren derselben Anmelderin bezüglich derselben beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen ergangen sind, wird insoweit hier auf die dortigen Ent-
scheidungsgründe Bezug genommen.
Die glatt beschreibende Bedeutung des Begriffes „easytrade“ erläutert die Anmel-
derin aber auch selbst in ihren Werbeinformationsschriften über ihre Finanz-
dienstleistungen als Direct Broker für den Börsenhandel mit Wertpapieren wie Ak-
- 5 -
tien, Renten, Anleihen, Fonds, Optionsscheinen etc (vgl Prospekt der Postbank
„Sind Sie auch schon dabei? easytrade - Börse für alle“). Darin wirbt sie insbeson-
dere mit ihren Informationsangeboten für Anlageentscheidungen - „Bei uns erhal-
ten Sie dafür die entscheidenden Informationen. Kurslisten, Einzelkursabfrage,
Neuemissionen, Tops oder Flops .... und Sie wissen, wie die Kurse stehen. Un-
sere Internetseiten beinhalten viele Instrumente, die ihnen umfassende Informa-
tionen liefern und individuelle Analysen ermöglichen.“ - und bietet beispielsweise
„Nachrichten: Aktuelle Berichte zu den neuesten Ereignissen und Entwicklungen
an dem deutschen und internationalen Börsenmarkt. ..... Chartanalyse: Kursinfor-
mationssystem zur interaktiven Wertanalyse bestimmter Wertpapiere. Neben Gra-
phiken auch mit Depotvisualisierung, Newsticker .... Newsletter: Informationen
blitzschnell per E-Mail oder .....“.
Die angemeldete Bezeichnung „easytrade news“ weist somit hinsichtlich der be-
anspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 nur darauf hin, daß den Kunden für
den einfachen/leichten Handel mit Wertpapieren etc neueste Nachrichten und In-
formationen zur Verfügung gestellt werden. Bezüglich der beanspruchten Waren
der Klasse 9 sowie der Dienstleistungen der Klasse 42 handelt es sich bei der Be-
zeichnung „easytrade news“ bloß um eine gegenständlich-inhaltliche Beschaffen-
heits- oder Bestimmungsangabe, weil sie speziell zur Bereitstellung der neuesten
Nachrichten oder Informationen zum einfach (Börsen-)Handel dienen können.
Eine Mehrdeutigkeit des Gesamtbegriffs „easytrade news“, wie sie die Anmelderin
darzustellen versucht, liegt markenrechtlich sicher nicht vor.
Winkler Kätker
v.
Zglinitzki
Cl