Urteil des BPatG vom 12.01.2000
BPatG (wiederaufnahme des verfahrens, marke, vollmacht, firma, zweifel, unterlagen, beschwerde, verfügung, vereinbarung, vertrag)
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 28/99
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154
6.70
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betreffend die Marke 690 157
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2000 durch den Richter Meinhardt
als Vorsitzenden, den Richter Dr.
Vogel
von
Falckenstein und die Richterin
Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß der Markenabtei-
lung 3.3. des Deutschen Patentamts vom 5. Oktober 1998
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Marke bzw das damalige Warenzeichen
siehe Abb. 1 am Ende
wurde am 27. April 1956 für die H… KG eingetragen.
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Am 20.
Juli
1977 erfolgte die Umschreibung auf die H1…
GmbH
& Co. KG. Über das Vermögen dieser Firma wurde am 12. Februar 1986 das Kon-
kursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt P… zum Konkursverwalter be-
stellt.
Am 12.
Juli
1990 beantragte die H1… GmbH & Co. KG
(Be-
schwerdegegnerin) die Umschreibung des Warenzeichens auf sich und legte eine
entsprechende Erklärung des Konkursverwalters über das Vermögen der Vor-
gängerin vom 23. Mai 1990 vor. Die Umschreibung erfolgte am 14. August 1990.
Am
19. Dezember 1990
beantragte die Z…
GmbH (Be-
schwerdeführerin) Umschreibung des Warenzeichens auf sich selbst. Die beige-
fügte Übertragungserklärung, die ebenfalls der Konkursverwalter über das Vermö-
gen der Firma H1… GmbH & Co. KG unterzeichnet hatte, datiert vom
26. November 1990. Das Deutsche Patentamt nahm die Umschreibung antrags-
gemäß mit Verfügung vom 16. Januar 1991 vor.
Am 29. Februar 1992 teilte die Beschwerdegegnerin mit, daß der Konkursver-
walter das Warenzeichen irrtümlich auf die Beschwerdeführerin übertragen und
deswegen die Anfechtung erklärt habe. Sie fügte ein entsprechendes Schreiben
des Konkursverwalters vom 30. September 1991 an die Beschwerdeführerin bei.
Am 30. April 1992 teilte die Beschwerdeführerin mit, daß das Warenzeichen am
23.
Januar
1992 von D… als Inhaber der Firma
H2… in
M…, vormals H…
GmbH, notariell auf sie übertra-
gen worden sei. Der Konkursverwalter sei deshalb nicht zur Abgabe der Übertra-
gungserklärung vom 23. Mai 1990 an die Beschwerdegegnerin berechtigt gewe-
sen.
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Durch Beschluß vom 7. Mai 1992 machte das Deutsche Patentamt die mit Ver-
fügung vom 16. Januar 1991 durchgeführte Umschreibung auf die jetzige Be-
schwerdeführerin rückgängig und beschloß die Wiedereintragung der bisherigen
Zeicheninhaberin (=Beschwerdegegnerin).
Der Erinnerung gegen diesen Beschluß wurde am 22. Juli 1992 abgeholfen, die
Umschreibung auf die Beschwerdeführerin jedoch erneut durch Beschluß vom
2. September 1992 rückgängig gemacht. Mit der hiergegen eingelegten Erinne-
rung rügte die Beschwerdeführerin, daß bei der Umschreibung materiell-rechtliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden seien. Am 9. Dezember 1992 be-
antragte die Beschwerdeführerin hilfsweise Aussetzung des Verfahrens, da beim
Landgericht Stuttgart ein Rechtsstreit zur Überprüfung der materiellen Rechtslage
anhängig sei. Das sodann ruhende Verfahren vor dem Patentamt wurde am
24. November 1997 wieder aufgenommen.
Durch Beschluß vom 5. Oktober 1998 wies das Deutsche Patentamt schließlich
die Erinnerung zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Erinnerungs- und
Beschwerdeführerin zu Unrecht eingetragen gewesen sei. Die Beurteilung der
Umschreibung vom 16. Januar 1991 richte sich nach der damaligen Rechtslage
des Warenzeichengesetzes. Danach seien nur die formalen Voraussetzungen für
die Umschreibung zu prüfen. Eine wirksame Umschreibungsbewilligung habe aber
nicht vorgelegen. So sei die Bewilligung vom 26. November 1990 nicht für die
Beschwerdegegnerin, sondern für die Gemeinschuldnerin erklärt worden. Diese
sei weder formell legitimiert, noch materiell berechtigt gewesen. Der Kon-
kursverwalter habe sich seiner Berechtigung schon am 23. Mai 1990 begeben.
Außerdem habe in materieller Hinsicht die Übertragung der Marke im Notarvertrag
vom 22. März 1986 nicht eindeutig stattgefunden.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Z…
GmbH geltend, daß der Übergang des durch die Eintragung begrün-
deten Rechts auf die Beschwerdeführerin ausreichend durch die am 30. April 1992
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vorgelegten Unterlagen nachgewiesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf
die Beschwerdebegründung vom 7. Januar 2000 sowie den Schriftsatz vom
10. Januar 2000 nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und sie als Inha-
berin der Marke eingetragen zu lassen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Deutsche Pa-
tentamt hat zu Recht die Umschreibung vom 16. Januar 1991 rückgängig ge-
macht, da die Voraussetzungen für eine derartige Umschreibung auf die Be-
schwerdeführerin nicht vorlagen.
1. Die Rückgängigmachung von Umschreibungen ist grundsätzlich möglich. Zwar
war sie weder im Warenzeichengesetz, noch ist sie im jetzt gültigen Markengesetz
geregelt. Nach der Rechtsprechung kann aus einer fehlenden gesetzlichen
Regelung aber nicht geschlossen werden, daß die Rückgängigmachung schlecht-
hin unzulässig wäre; allerdings sind bei einer Rückgängigmachung enge Grenzen
einzuhalten (BGH BlPMZ 69, 60 f "Marpin"). So ist beispielsweise inhaltliche Un-
richtigkeit einer Umschreibung kein tragender Gesichtspunkt für eine Rückgängig-
machung. Generell ist bei der Rückgängigmachung von Verwaltungsakten viel-
mehr die Eigenart des betreffenden Verwaltungsaktes und die besondere Gestal-
tung des Verfahrens, in dem er ergangen ist, zu berücksichtigen. Danach kann für
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das patentamtliche Verfahren jedenfalls keine Analogie zur Grundbuchordnung
bzw zum Finanzgerichtsgesetz hergestellt werden; auch die Regeln über die
Rücknahme von begünstigten Verwaltungsakten (§ 49 VwVfG) sind wegen § 2
VwVfG nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof hält jedenfalls die Rückgängig-
machung unter den Voraussetzungen für möglich, die für die Beseitigung der
Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme des
Verfahrens erforderlich sind. Darüber hinaus soll auch die Versagung des rechtli-
chen Gehörs ein Grund für die Rückgängigmachung von Verwaltungsakten sein.
Eine derartige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hier vor. Am 16. Ja-
nuar 1991 hat das Deutsche Patentamt die Marke auf die Beschwerdeführerin
umgeschrieben. Deren damalige anwaltliche Vertreter legten dafür eine Übertra-
gungserklärung vor, die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Konkursver-
walter über das Vermögen der Firma H1…
GmbH & Co. KG abge-
schlossen wurde. Die Beschwerdegegnerin als damalige Markeninhaberin wurde
vor der Umschreibung nicht gehört. Das wäre aber erforderlich gewesen, da die
vorausgegangene Umschreibung auf die Beschwerdegegnerin vom 14.
Au-
gust 1990 ebenfalls auf einer Übertragungserklärung des Konkursverwalters be-
ruhte. Die beiden Umschreibungsanträge wurden von den Patentanwälten
Grünecker und Kollegen gestellt, die bei der ersten Umschreibung mit Vollmacht
der Beschwerdegegnerin, bei der zweiten mit Vollmacht der Beschwerdeführerin
auftraten. Insofern war Unklarheit darüber eingetreten, wen die Kanzlei G…
vertritt und wer zur Abgabe der Übertragungserklärung berechtigt war. Das Deut-
sche Patentamt hätte diese Unklarheit durch Anhörung der Beschwerdegegnerin
bzw durch Rückfrage bei den Anwälten aufklären müssen. Die Rückgängigma-
chung der Umschreibung war demnach wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
grundsätzlich zulässig.
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2. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Rückgängigmachung der Um-
schreibung liegen vor.
a) Zunächst liegt keine Umschreibungsbewilligung des bisherigen Rechtsinhabers
vor. Bisherige Rechtsinhaberin war zum damaligen Zeitpunkt die Beschwerdegeg-
nerin. Den Umschreibungsantrag stellten unter Vollmachtsvorlage die Patentan-
wälte G… und Kollegen im Namen der Beschwerdeführerin. Als Beleg für
den Übergang der Marke auf die Beschwerdeführerin wurde eine Übertragungser-
klärung vorgelegt, in der der Konkursverwalter über das Vermögen der H1…
GmbH & Co. KG das Warenzeichen auf die Beschwerdeführerin über-
trägt. Dabei handelt es sich zwar um eine ordnungsgemäße Übertragungsbewilli-
gung, sie stammt aber nicht vom bisherigen Rechtsinhaber (= Beschwerdegegne-
rin). Es bestanden daher objektiv Zweifel, ob die Übertragung tatsächlich durch die
Markeninhaberin erfolgt ist. Der Konkursverwalter handelte nämlich in dieser
seiner Eigenschaft und gerade nicht als Vertreter des bisherigen Rechtsinhabers.
b) Auch ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen in materiell-rechtlicher Hin-
sicht Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Bewilligenden. An Unterlagen stehen
- wenn auch nicht im Original - zur Verfügung:
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der notarielle Vertrag vom 22. März 1986 zwischen einer Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Konkursverwalter und der
Bayerischen
Immobilientreuhand und der Herbert Z…
GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die heutige Beschwerdeführerin ist.
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Eine im Termin vom 12. Januar 2000 vorgelegte Vereinbarung der Betei-
ligungsgesellschaft V… mbH, der Komplementärin der Beschwer-
degegnerin, mit dem Konkursverwalter vom 26. Februar 1986. In dieser
Vereinbarung verpflichtet sich die V…, die Betriebseinrichtung des
Werkes A… sowie alle für die Produktgruppen des Papierbereichs be-
stehenden Patent-, Schutz- und Warenzeichenrechte zu kaufen.
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Aufgrund dieser Unterlagen stellt sich für den Senat die Sachlage wie folgt dar:
Die Gemeinschuldnerin hatte zwei Betriebe, das Werk M… (Büromöbel-
fabrik) und das Werk A… (Papierfabrik), die offenbar vom Konkursverwalter
getrennt übertragen worden sind, nämlich Mo… an die Beschwerdeführerin
und A… an die Beschwerdegegnerin. In beiden Fällen sollten anscheinend die
jeweiligen Warenzeichen mit übertragen werden.
Der Konkursverwalter war bei dem Abschluß des Notarvertrages vom
22. März 1986 durch Dr. Z… aufgrund mündlicher Vollmacht mit Ankündi-
gung der Bestätigung vertreten. Am 4. April 1986 hat der Konkursverwalter die
Vollmacht bestätigt und den Vertrag mit Ausnahme der Ziffer II 6 genehmigt, also
der Übertragung der Warenzeichen, soweit sie den Teilbetrieb Altdorf betrafen.
Das bedeutet, daß die Warenzeichen im Notarvertrag nur zum Teil an die Be-
schwerdeführerin übertragen wurden, der den Betrieb A… betreffende Teil der
Warenzeichen ging wohl auf die Beschwerdegegnerin über. Ganz zweifelsfrei ist
dies nicht belegt, die Vereinbarung vom 26. Februar 1986 ist insoweit nicht ein-
deutig.
Damit bestehen aus heutiger Sicht in materiell-rechtlicher Hinsicht jedenfalls
Zweifel an der alleinigen Markeninhaberschaft der Beschwerdeführerin. Zweifel
waren auch zum Zeitpunkt der Umschreibung vom 16. Januar 1991 bereits vor-
handen, da die Formulierung im notariellen Vortrag vom 22. März 1986 hinsichtlich
der Übertragung der Warenzeichen nicht eindeutig war.
Das Deutsche Patentamt hätte deshalb die Umschreibung vom 16. Januar 1991
wegen der fehlenden Nachweise in formaler Hinsicht bzw der geschilderten Un-
klarheiten in materieller Hinsicht nicht vornehmen dürfen und hat sie deshalb zu
Recht rückgängig gemacht. Eine Teilung der Marke, wie sie der materiellen
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Rechtslage wohl entsprechen würde, kann von Amts wegen nicht vorgenommen
werden.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Schuster
Ko
Abb. 1