Urteil des BPatG vom 23.01.2000
BPatG: hersteller, kennzeichnungskraft, verbraucher, patent, inhaber, bad, verkehr, verwechslungsgefahr, kontrolle, einbau
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 71/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 398 38 865
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 9. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Januar 2000
aufgehoben.
Die Löschung der Marke 398 38 865 wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 19. November 1998 für die Waren
Badausstattungen, nämlich Kälte- und Wärmekabinen, Rege-
nerationsbäder, Dampfbäder, Therapiebäder, Duschbäder und
–becken, Thermen; Planung und Errichtung von Bauwerken
und Sanitäranlagen, insbesondere von Erlebnisbädern, Ther-
men und Saunen
eingetragene Wortmarke
KLEOPATRABAD
ist Widerspruch erhoben aus der IR-Marke 479 061
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CLEOPATRA
die seit 1983 geschützt ist für:
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Éléments de construction en métal pour la fabrication des
cabines de bain, de douche, de bain de vapeur et de sauna.
11 Appareils, dispositifs et installations d'éclairage, de
chauffage, de production de vapeur, de réfrigération, de
ventilation, de destribution d'eau et appareils, dispositifs et
installations sanitaires, à utiliser dans des cabines de bain,
de douche, de bain de vapeur et de sauna.
19 Éléments de construction en matière synthétique et en
verre pour la fabrication des cabines de bain, de douche, de
bain de vapeur et de sauna.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat eine rechtserhaltende Benutzung der
Widerspruchsmarke zunächst bestritten. Nach Vorlage von Mitteln zur Glaub-
haftmachung durch die Widersprechende hat der Inhaber der angegriffenen Marke
seinen Nichtbenutzungseinwand nicht mehr aufrechterhalten.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 23.
Januar
2002 wegen fehlender Waren-
ähnlichkeit zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt,
Dienstleistungen seien Waren nur ausnahmsweise ähnlich. Hier lägen keine
Umstände vor, die eine Ähnlichkeit ergäben; es sei nicht üblich, dass Hersteller
auch Planung und Errichtung durchführten. Die Waren der angegriffenen Marke
(Badausstattungen) seien Sachgesamtheiten, die der Widerspruchsmarke jedoch
Bauelemente.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, zu
deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, die wechselseitigen Waren seien
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teilweise identisch. Ihre Waren seien nicht auf den Einsatz in Saunen beschränkt,
sondern auch zum Einsatz in Badezimmern gedacht (cabines de bain), wo auch
die Waren der angegriffenen Marke aufgestellt würden. Ihre Waren seien nicht nur
Bauelemente; sanitäre Anlagen und Einrichtungen seien Badausstattungen. Eine
Badewanne, zum Einbau als "Bauelement" vorgesehen, sei kein Halbfabrikat. Die
Dienstleistungen seien den Waren hochgradig ähnlich, weil im Sanitärbereich
Hersteller oft auch Planung und Errichtung anböten.
In KLEOPATRABAD sei BAD glatt beschreibend. Der Verbraucher orientiere sich
an KLEOPATRA; dem stehe die Marke CLEOPATRA verwechselbar gegenüber,
zumal deren Kennzeichnungskraft durch intensive Bewerbung gesteigert sei.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzu-
heben und die Löschung der Marke 398 38 865 anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke ist der Ansicht, die Widerspruchsmarke
befasse sich mit Sanitärinstallationen zum Einsatz in Saunen, aber nicht mit Kälte-
und Wärmekabinen. Die Dienstleistungen seien den Waren gar nicht ähnlich; es
sei nicht üblich, dass Hersteller auch die Planung und Errichtung anböten.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn die angegriffene Marke
ist wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke zu löschen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die bei-
den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht, einschließlich der, dass die Marken gedanklich
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miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr ist dabei
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke besteht (vgl. BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem; 2001, 158, 159 –
Drei-Streifen-Kennzeichnung), so dass z.B. ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der
Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad an Markenähnlichkeit ausge-
glichen werden kann und umgekehrt (EuGH MarkenR 1999, 236 - Lloyd/Loint’s;
BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA; 2000, 603 - Ketof/ETOP; 2000, 1040 -
FRENORM/FRENON).
Nachdem Benutzungsfragen nicht mehr aufgeworfen sind, ist bei der Beurteilung
der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen.
Die Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke sind den Waren der
Widerspruchsmarke ähnlich. Die absolute Grenze der Ähnlichkeit liegt dort, wo
trotz Identität der Marken und höchster Kennzeichnungskraft der älteren Marke
angesichts des Abstands der Waren/Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr
im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auszuschließen ist. Dies ist hier nicht der
Fall, wobei es nicht darauf ankommt, ob Wannen Bauelemente sind und damit
teilweise sogar identische Waren vorlegen. Jedenfalls die sanitären Anlagen zur
Verwendung in Bädern bzw. Badezimmern, Duschen, Dampfbädern und Saunen
der Widerspruchsmarke sind den Waren der angegriffenen Marke (Bad-
ausstattungen, nämlich Kälte- und Wärmekabinen, Regenerationsbäder, Dampf-
bäder, Therapiebäder, Duschbäder und –becken sowie Thermen) ähnlich. Der
Verbraucher erwartet insoweit gleiche Hersteller, zumal Material und Bestim-
mungszweck übereinstimmen.
Auch die Dienstleistungen der angegriffenen Marke (Planung und Errichtung von
Bauwerken und Sanitäranlagen) sind zu allen Waren der Widerspruchsmarke
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wenigstens entfernt ähnlich. Angesichts der Unkörperlichkeit einer Dienstleistung
ist eine schematische Übernahme der Ähnlichkeitskriterien zwar nicht ohne
weiteres möglich. Hier ist aber die branchenmäßige Nähe von wesentlicher
Bedeutung. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass bei den beteiligten
Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Waren und Dienstleistungen
unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass das Dienst-
leistungsunternehmen sich selbstständig mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb
der Waren befasst, - sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch
auf dem betreffenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt. Der
Verkehr kann hier auf Grund der Branchenverhältnisse zu der Auffassung
gelangen, die miteinander in Berührung kommenden Waren und Leistungen
beruhten auf einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines
wirtschaftlich verbundenen Unternehmens. Es ist gerichtsbekannt, dass Sanitär-
anbieter die Planung und Errichtung von Bädern übernehmen und dabei sowohl
fremde als auch eigene Produkte anbieten – ebenso wie dies z.B. Küchenstudios
tun. Die "Errichtung von Bauwerken" umfasst auch Bauwerke wie z.B. Hallen-
Schwimmbäder, öffentliche Saunen, Sportpaläste, Schulen, Krankenhäuser, bei
denen Sanitäranlagen wichtig sind und teilweise sogar im Vordergrund stehen. Bei
dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, dass der Verkehr die wechselseitigen
Waren und Dienstleistungen einem Hersteller oder einem für die Produkte
Verantwortlichen zuordnet.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Die glaub-
haft gemachten Umsatzzahlen rechtfertigen die Annahme einer erhöhten Kenn-
zeichnungskraft noch nicht.
Die Zeichen sind begrifflich verwechselbar ähnlich. Es handelt sich zwar vor-
liegend um Waren bzw. Dienstleistungen, die der Verbraucher nur nach längerer
Überlegung mit besonderer Aufmerksamkeit erwirbt, aber wegen der begrifflichen
Übereinstimmung der Marken besteht die Gefahr von Verwechslungen.
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Die angegriffene Marke KLEOPATRABAD wird durch KLEOPATRA geprägt, weil
BAD als beschreibende Warenbenennung bzw. beschreibende Benennung des
Bereichs der angebotenen Dienstleistungen äußerst kennzeichnungsschwach ist
(vgl. BGH GRUR 1996, 977 - DRANO/P3-drano). BAD ist eine Angabe, die der
Verbraucher hier nicht als betriebliche Herkunftsangabe auffassen wird. KLEO-
PATRA dagegen steht in keinerlei Beziehung zu den beanspruchten Waren oder
anderen hier relevanten Umständen, so dass sich der Verbraucher an diesem
Wortbestandteil als Aussage über den Hersteller orientieren wird. Im Gedächtnis
bleibt in beiden Fällen daher nur KLEOPATRA.
Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Hu/Na