Urteil des BPatG vom 10.04.2006

BPatG: stand der technik, patentanspruch, pos, form, weiterbildung, einspruch, aufmerksamkeit, erfindung, beitrag, gestaltung

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 348/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. April 2006
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent P 44 03 256
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hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. April 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 3. Februar 1994 angemeldete und am 13. Februar 2003 veröffent-
lichte Patent mit der Bezeichnung
"Druckmaschine mit einer Stellvorrichtung zum
Druckan-/Druckabstellen von Druckwerkszylindern und zum
Einstellen des Anstelldrucks"
ist von der A… AG Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentan-
spruchs
1 beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach der
EP 0 513 756 A1/DE 692 03 649 T2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die
Patentansprüche 2 bis 13 enthielten Ausgestaltungen, die nach Wegfall des Pa-
tentanspruchs 1 nicht schutzfähig seien.
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Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Sie ist der Meinung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei gegen-
über dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
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Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 13 sind dem Patentanspruch 1 nachgeord-
net.
Im Prüfungsverfahren sind noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen wor-
den:
- GB 2 244 676 A, DE 91 04 151 U1 (gehen auf dieselbe
Voranmeldung
zurück)
- DE 32 32 171 A1
- US 4 458 591 A
- DE 41 42 755 A1 (nachveröffentlicht)
- DE 92 08 023 U1
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1
begründet.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat aber keinen Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 13 sind zulässig.
Die unverändert geltenden, erteilten Patentansprüche sind in den ursprünglichen
Unterlagen offenbart. Dies wurde von der Einsprechenden nicht bestritten.
2. Das Patent betrifft eine Druckmaschine mit einer Stellvorrichtung zum Druck-
an-/Druckabstellen von Druckwerkszylindern und zum Einstellen des Anstell-
drucks.
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Im Oberbegriff des Patentanspruchs
1 ist eine Vorrichtung zum Druck-
an-/Druckabstellen von Zylindern in Bogen-Offsetdruckmaschinen nach der
DE 32 32 171 A1 berücksichtigt. Bei dieser Druckmaschine wird bei der Druckan-
stellung der Gummizylinder 2) zunächst an den Plattenzylinder 1) und dann an
den Druckzylinder 3) angestellt. Die Druckabstellung erfolgt in der umgekehrten
Reihenfolge. Der Gummizylinder des Druckwerks ist in Exzenter-Buchsen 5,5’
gelagert, die ihrerseits an jeweils einem koaxial zur Plattenzylinderachse
schwenkbar gelagerten Lagerhebel 4,4’ angeordnet sind. Die Verstellung der Ex-
zenterbuchsen und der Lagerhebel erfolgt durch jeweils zugeordnete Arbeitszylin-
der 9,9’ und 7,7’ (vgl. Fig. 1 bis 3). Die Pressung Gummizylinder-Plattenzylinder
wie auch die Pressung Gummizylinder-Druckzylinder ist regulierbar (S. 6 Abs. 1).
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht darin, eine Druckmaschine dieser Art so weiterzubilden, dass
eine gemeinsame Steuerung des Anstelldrucks mehrerer Übertragungszylinder an
einen Druckzylinder und ein individuelles Abstellen der Übertragungszylinder von
einem zugehörigen Plattenzylinder und Druckzylinder möglich ist.
Dieses Problem wird durch die Druckmaschine mit den in Patentanspruch 1 ange-
gebenen Merkmalen gelöst.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
a) Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Antriebsvorrichtung nach dem
Patentanspruch 1 ist neu.
Denn aus keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften ist eine Druckmaschine
mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt. Insbesondere
weist keine der bekannten Druckmaschinen eine Stellvorrichtung mit einer
Scheibe zum gemeinsamen Einstellen des Anstelldrucks der Übertragungszylinder
auf, welche Scheibe außerdem separate Justiermittel für jeden Übertragungs-
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zylinder zur individuellen Regulierung der Einstellbewegung jedes Übertragungs-
zylinders aufweist.
Die Einsprechende hat die Neuheit auch nicht bestritten.
b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätig-
keit.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau an, der bei einem Druckmaschinenhersteller mit der Positionierung
von Druckwerkzylindern befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Be-
rufserfahrung verfügt.
Aus der EP 0 513 756 A1 (bzw. der inhaltsgleichen DE 692 03 649 T2) ist eine
Vorrichtung zum Einstellen der Andruckkraft zwischen Druckwerkzylindern be-
kannt. Mehrere zweite Zylinder (Plattenzylinder 3,66) wirken in Satellitenanord-
nung mit einem ersten Zylinder (Gummituchzylinder 2,53) zusammen. Der in Ex-
zenter-Buchsen 52 gelagerte Gummituchzylinder wirkt als Übertragungszylinder
und bei beidseitigem Druck mit einem weiteren Gummituchzylinder als Ge-
gendruckzylinder zusammen und bildet mit diesem die Druckstelle (Figur 5). Mit-
tels einer Stellvorrichtung sind die Plattenzylinder zum Gummituchzylinder indivi-
duell an-/abstellbar (Figur 4, Pos. 69/67) und unter Aufrechterhaltung eines gleich-
bleibenden Anstelldrucks gegen den Gummituchzylinder gemeinsam mit diesem
verschiebbar (Figur 2, Pos. 75/72/71a). Konstruktiv realisiert ist dies durch eine
auf einer jeweiligen Exzenter-Buchse 52 des Gummituchzylinders drehbar ange-
ordnete Scheibe 72, die bei ihrer Verdrehung über Hebelgetriebe 78/79 im Ma-
schinenrahmen gelagerte, jedem Plattenzylinder zugeordnete Exzenter-Bolzen 71
verstellt. Die Exzenter-Bolzen bilden einen verstellbaren Anschlag für die Dreh-
stellung von jeweils einen Plattenzylinder lagernden weiteren Exzen-
ter-Buchsen 67, welche ihrerseits zum individuellen An-/Abstellen des jeweiligen
Plattenzylinders durch einen Arbeitszylinder 69/70 verdrehbar sind. Die Exzen-
ter-Bolzen sind nicht nur zum Verschieben der Plattenzylinder zusammen mit dem
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Gummituchzylinder über die an die Scheibe koppelnden Hebelgetriebe gemein-
sam, sondern auch durch jeweils individuell zugeordnete Betätigungsmittel 80/81
einzeln verstellbar. Insofern bilden sie Stellorgane zur separaten Einstellung des
Anstelldrucks, ohne eine gemeinsame Veränderung des Anstelldrucks aller Plat-
tenzylinder zu ermöglichen (Spalte 6, Zeile 36, bis Spalte 7, Zeile 12).
Obwohl diese Druckmaschine sich unstreitig schon hinsichtlich ihrer Zylinderkonfi-
guration mit beweglichen Übertragungszylindern/Gegendruckzylindern und diesen
zugeordneten Plattenzylindern von der streitpatentgemäßen Druckmaschine mit
ortsfestem zentralen Gegendruckzylinder und diesem zugeordneten, jeweils glei-
chen Zylinderpaaren aus Form- und Übertragungszylinder unterscheidet, ist die
Einsprechende der Auffassung, der Fachmann würde diese Druckschrift für die
ihm zur Aufgabe gemachte Weiterbildung (s. o.) in Betracht ziehen. Denn bereits
die genannte Bezeichnung "printing pressure adjusting apparatus …" ziehe die
Aufmerksamkeit des eine Zylinderstellvorrichtung einer Druckmaschine auch der
streitpatentgemäßen Art weiterbildenden Fachmanns auf sich. Zudem sei in der
Beschreibung ausdrücklich auf die Satelliten-Anordnung der Zylinder hingewiesen
(Spalte 1, Zeilen 12-14) und in den Patentansprüchen auf eine Spezifizierung der
Funktion bzw. der Art der Zylinder bewusst verzichtet, indem nur allgemein von
einem "ersten" und einer Mehrzahl von "zweiten" Zylindern die Rede sei (Patent-
anspruch 1). Der Fachmann sehe die vorbekannte Stellvorrichtung deshalb nicht
auf die im Ausführungsbeispiel dieser Druckschrift dargestellte spezielle Zylinder-
konfiguration beschränkt. Damit kenne der Fachmann aber bereits eine Stellvor-
richtung, die zum gemeinsamen Einstellen des Anstelldrucks eine Scheibe (Fi-
gur 2, Pos. 72) und außerdem Justiermittel (Figur 3, Pos. 80,81) zur individuellen
Regulierung der Einstellbewegung jedes einzelnen Zylinders (Figur 3, Pos. 66) bei
der gemeinsamen Einstellung aufweise. Diese Stellvorrichtung erkenne der
Fachmann ohne weiteres als übertragbar auf eine Druckmaschine mit mehreren
gleichen Zylinderpaaren nach Art der DE 32 32 171 A1. Dabei liege es im Rahmen
des Handwerklichen, die Justiermittel für die separate Verstellung des Anstell-
drucks auf die Scheibe selbst zu verlegen.
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Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zuzustimmen. Denn während bei der
aus der EP 0 513 756 A1 vorbekannten Stellvorrichtung der jeweilige Einzelzylin-
der nur gegenüber einem weiteren Zylinder zu verstellen ist (Plattenzylinder 66
zum Gummituchzylinder 53), muss bei der aus DE 32 32 171 A1 bekannten
Stellvorrichtung der Einzelzylinder gegenüber zwei weiteren Zylindern verstellt
werden (Übertragungszylinder 2 zum Plattenzylinder 1 und Druckzylinder 3). Die
vorbekannte Stellvorrichtung nach EP
513
756
A1 ist somit schon von
vornherein nicht zur Ausführung aller bei der gattungsgemäßen Zylin-
derkonfiguration an sich geforderten Stellbewegungen der zu verstellenden Ein-
zelzylinder geeignet. Überdies werden bei dem aus EP 0 513 756 A1 vorbekann-
ten Stellmechanismus die Einzelzylinder unter Aufrechterhaltung eines zuvor indi-
viduell eingestellten Anstelldrucks der Verstellbewegung des gemeinsamen Zylin-
ders nur nachgeführt. Eine gemeinsame Einstellung des Anstelldrucks im Sinne
einer für die Einzelzylinder gleichgroßen Veränderung desselben, wie es nach der
streitpatentgemäßen Aufgabenstellung erreicht werden soll (Spalte 1, Zeilen 55
bis 61 i. V. m. (Spalte 3, Zeile 61, bis Spalte 4, Zeile 26), findet bei einer Verdre-
hung der Scheibe nach dem vorgenannten Stand der Technik nicht statt. Nach
Auffassung des Senats würde der Fachmann sich aus diesen Gründen diese
Druckschrift eher nicht zum Vorbild für eine Weiterbildung einer Stellvorrichtung
der gattungsgemäßen Art zur Lösung der gestellten Aufgabe nehmen.
Aber auch bei einer unterstellten Verwendung der aus der EP 0 513 756 A1 be-
kannten Ausgestaltung kommt der Fachmann nicht zum Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1. Denn er hat keinen Anlass, die bekannte Ausgestaltung mit
den im Maschinenrahmen gelagerten Stellmitteln (Exzenterbolzen 71, Figur 3) zu
verändern und die Stellmittel an die Scheibe zu verlegen. Ausgehend von der
EP 0 513 756 A1 würde der Fachmann dieses sogar gerade nicht vorsehen, denn
dazu bedürfte es einer von der vorgegebenen in weiten Teilen abweichenden Kon-
struktion der gesamten Stellvorrichtung. Den damit verbundenen hohen Entwick-
lungsaufwand wird der Fachmann aber stets zu vermeiden suchen. Würde er sich
jedoch aus irgendeinem Grunde auch darüber hinwegsetzen und die Übernahme
dieser Exzenterbolzen an die Scheibe trotzdem in Betracht ziehen, so ergäbe sich
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daraus immer noch nicht die Ausgestaltung nach dem streitpatentgemäßen
Patentanspruch 1. Denn die bei der vorbekannten Konstruktion zur gemeinsamen
Einstellung zu verdrehenden Exzenterbolzen wären dann in konsequenter Umset-
zung des Bekannten auch an der Scheibe verdrehbar anzuordnen und für die ge-
meinsame Einstellung gemeinsam (relativ zur Scheibe) zu verdrehen. Damit aber
wäre sowohl für die gemeinsame Einstellung als auch für die individuelle Justie-
rung der Zylinder dasselbe Stellmittel in seiner Drehlage relativ zur Scheibe zu
betätigen. Ein solches Stellmittel ist aber nicht als separates Justiermittel im Sinne
des Patentanspruchs 1 zu bezeichnen, denn "separat" bedeutet ein nur für die
Einzeljustierung zu betätigendes Stellorgan (Exzenterbolzen 18; Spalte 4, Zei-
len 42-55) gesondert zu dem für die gemeinsame Einstellung zu betätigenden
Stellorgan (Scheibe 27/28).
Die EP 0 513 756 A1 vermag den Fachmann somit nicht zu der im erteilten
Patentanspruch 1 angegebene Ausgestaltung zu führen.
Diese Ausgestaltung ergibt sich nach Prüfung durch den Senat auch in Verbin-
dung mit den übrigen Druckschriften nicht in naheliegender Weise. Gegenteiliges
wurde von der Einsprechenden auch nicht ausgeführt.
Bei der oben zum oberbegriffbildenden Stand der Technik bereits dargelegten
Vorrichtung nach der DE 32 32 171 A1 ist nur ein einziges Zylinderpaar vorgese-
hen. Eine Anregung zur Gestaltung einer Kopplung der Stellbewegung mehrerer
Zylinderpaare kann dieser Druckschrift somit nicht entnommen werden.
Aus
der
DE 91 04 151 U1
bzw.
der
im Wesentlichen inhaltsgleichen
GB 2 244 676 A ist eine Vorrichtung zum Einstellen des Achsabstandes zwischen
Gummizylindern G und Druckzylindern D einer Bogenoffsetdruckmaschine mit
mehreren hintereinander angeordneten Druckwerken bekannt. Die jedem Gummi-
zylinder G zugeordneten Stellmittel 3 zur individuellen Einstellung des Anstell-
drucks des Gummizylinders zum zugehörigen Druckzylinder D sind an einer sich
über alle Druckwerke erstreckenden gemeinsamen Stellstange 4 angelenkt. Durch
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deren Stellbewegung werden alle Stellmittel 3 in gleichem Maße in ihrer Lage ver-
schoben. Dabei erfolgt eine gleichmäßige Stellbewegung aller Gummizylinder.
In Ermangelung einer Scheibe zur gemeinsamen Einstellung der Einzelzylinder
kann diese Stellvorrichtung auch nicht zu einer Verwendung einer solchen anre-
gen. Eine Verknüpfung mit einem Satelliten-Druckwerk nach Art der
EP 0 513 756 A1 oder im Sinne des Streitpatents erscheint wegen der völlig ab-
weichenden Bauart mit kompletten, hintereinander angeordneten Druckwerken
abwegig. Nach Überzeugung des Senats könnte nur eine rückschauende Be-
trachtung in Kenntnis der Erfindung zu einer Zusammenschau dieser Druckschrif-
ten mit dem Ergebnis einer Ausgestaltung nach dem streitpatentgemäßen Patent-
anspruch 1 führen.
Bei der Stellvorrichtung nach der US 4 458 591 A zum gemeinsamen An- und Ab-
stellen mehrerer Farbauftrageinheiten (form roll 82/vibrator roll 80) zum Formzy-
linder 16 und zum individuellen Einstellen des Anstelldrucks ist koaxial zum Zap-
fen 38 des Formzylinders eine Kurvenscheibe 132 vorgesehen, an der alle Farb-
auftrageinheiten kraftbeaufschlagt auf den Formzylinder hin mit einem jeweiligen
Kurvenfolgeglied 110/116 anliegen. Je nach Drehstellung der Kurvenscheibe wer-
den die Farbauftrageinheiten gemeinsam so verschwenkt, dass die Farbauftrag-
walzen von der Mantelfläche des Formzylinders beabstandet sind oder an dieser
anliegen (Spalte 5, Zeilen 37-53). Zum individuellen Justieren des Anstelldrucks
weist jede Farbauftrageinheit für sich Justiermittel 112 auf, mit denen das jeweilige
Kurvenfolgeglied verstellbar ist (Spalte 5, Zeilen 8-20).
Der Fachmann mag aus dieser Druckschrift zwar die Lehre entnehmen, mehrere
auf einen gemeinsamen Zylinder wirkende Walzen durch ein gemeinsames Stell-
glied in Form einer Kurvenscheibe gemeinsam zum gemeinsamen Zylinder zu ver-
stellen, er erhält aber keine Anregung, die Justiermittel für die individuelle Regulie-
rung der Stellbewegung an der Kurvenscheibe anzuordnen. Vielmehr schlägt die
US 4 458 591 A die Anordnung dieser Justiermittel an der zu verstellenden
Baueinheit vor. Insofern kommt die US 4 458 591 A dem Gegenstand des Streit-
patents nicht näher als die EP 0 513 756 A1.
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Die DE 92 08 023 U1 offenbart eine Flexodruckmaschine mit sechs Farbwerken 2
(Figur 1), die auf einen gemeinsamen Gegendruckzylinder 3 arbeiten. Dabei kön-
nen der Formatzylinder 4 und die Rasterwalze 5 des jeweiligen Farbwerks ge-
meinsam zum Gegendruckzylinder verstellt und die Rasterwalze 5 außerdem ge-
sondert relativ zum Formatzylinder 4 verstellt werden. Eine gemeinsame Verstel-
lung der Zylinder/Walzen der verschiedenen Farbwerke zum Gegendruckzylinder
ist nicht vorgesehen. Somit kann diese Druckschrift auch keinen Beitrag zu einer
Kopplung der Stellbewegung mehrerer Zylinderpaare liefern.
Die DE 41 42 755 A1 ist nachveröffentlicht und kann deshalb im Hinblick auf die
erfinderische Tätigkeit keine Berücksichtigung finden.
Aus obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine wie auch immer geartete
Zusammenschau des in Betracht gezogenen Standes der Technik den Fachmann
nicht zu der streitpatentgemäßen Lösung zu führen vermag. Zwar sind als Scheibe
ausgeführte Stellglieder zur gemeinsamen Einstellung mehrerer Einzelzylinder im
Stand der Technik bekannt, jedoch sind die Justiermittel für die individuelle Regu-
lierung der Stellbewegung zu dem als Scheibe gestalteten gemeinsamen Stell-
glied gesondert angeordnet (EP 0 513 756 B1, Pos. 80/71; US 4 458 591 A,
Pos. 112/116). Um zu der streitpatentgemäßen Ausgestaltung zu gelangen,
musste der Fachmann die bekannten Konstruktionen zumindest bereichsweise
verlassen und ohne Vorbild neu konstruieren. Die dabei in Patentanspruch 1 an-
gegebene Lösung stellt eine in vorteilhafter Weise konstruktiv einfache Ausges-
taltung dar, die nach Überzeugung des Senats auch das dem Fachmann bei her-
kömmlicher Arbeitsweise Zumutbare übersteigt und eine erfinderische Tätigkeit
begründet.
4. Mit der Druckmaschine nach dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegens-
tände der rückbezogenen Unteransprüche patentfähig, die vorteilhafte Weiterbil-
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dungen der Druckmaschine nach dem Patentanspruch 1 betreffen und zumindest
keine Selbstverständlichkeiten darstellen.
gez.
Unterschriften