Urteil des BPatG vom 14.01.2009

BPatG (verwechslungsgefahr, marke, kennzeichnungskraft, papier, klasse, zeichen, bestandteil, verkehr, gesamteindruck, patent)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 95/07
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Januar 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke DE 302 22 599
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters
Dr. Kortbein
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 11. April 2003 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke
DE 302 22 599
Signascript
für die Waren der
Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit
in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel,
Photographien; Schreibwaren, insbesondere Füllfederhalter; Kleb-
stoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausge-
nommen Möbel); Büroartikel, nämlich Schreibgeräte, Lineale, Stift-
- 3 -
schalen, Stiftköcher, Schreibtischunterlagen, Spitzer, Locher,
Klammerhefter, Brieföffner, Stift- bzw. Fülleretuis;
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke
DE 398 48 343
eingetragen am 11. Februar 1999 für die Waren der Klassen 03, 06, 09, 11, 16
und 20:
Reinigungsmittel für Bürogeräte und Büromöbel; Geldkassetten
aus Metall, Geldschränke; Computer und dazugehörige Periphe-
riegeräte, nämlich Datenein- und -ausgabe-, -speicher- und -über-
tragungsgeräte, optische und andere Messdatenumwandler sowie
datengesteuerte Plotter und Modelliergeräte; Drucker als Aus-
gabegeräte von Datenverarbeitungsanlagen, Scanner, digitale Ka-
meras, Computerprogramme und Computerprogramme enthalten-
de Datenträger, nämlich Magnetbänder, Magnetplatten, Magnet-
karten, Disketten, flexible Magnetplatten (Floppy-Disks), CD-
Rom's und ähnliche Speichermedien; maschinenlesbare Datenträ-
ger in Form von Festkörperspeichern, optischen Disks und mag-
neto-optischen Disks, Diskettenboxen; Textverarbeitungsmaschi-
nen und dazugehörige Speichereinheiten; Wäge- und Messappa-
rate und -instrumente; Computerzubehör, nämlich Computerkabel,
Bildschirme, Drucker, Tonbänder, Diskettenspuler, Schneidevor-
richtungen; Steuergeräte für Computerspiele; Monitore; Diktierge-
räte und zugehörige Tonträger; Rechenmaschinen, Tisch- und Ta-
schenrechner und Zubehör, nämlich Papierrollen, Farbbänder und
Pflegemittel; Kalkulatoren, elektrische und elektronische Regis-
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trierkassen, Fotokopiergeräte, Telefongeräte, Telefonanrufbeant-
worter, Rufnummern-Wählautomaten, Telefonverstärker, Gegen-
sprechanlagen, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Überwachungsanla-
gen per Bild und/oder Ton, Netzadapter; Mobil-Telefone, Zubehör
für Mobil-Telefone, nämlich Akkus, Taschen, Einbausätze, Anten-
nen, Ladekabel, Ladevorrichtungen, Freisprecheinrichtungen; Ra-
diogeräte einschließlich Stereogeräte, Rundfunkgeräte in Kombi-
nation mit Plattenspielern und/oder Kassettenrecordern, Ton- und
Bild-Signal- und Bandaufzeichnungsgeräte, Plattenspieler, Kopf-
hörer, Ton- und Bild-Signal-, Sende- und Empfangsgeräte, Funk-
gegensprechgeräte, tragbare Geräte für die drahtlose Telefonie,
Schallplatten, CD-Platten, bespielte und unbespielte Tonbänder,
Fernsehgeräte, bespielte und unbespielte Videobänder, Ton- und
Video-Kassetten, Fernsprechapparate, Mikrophone, elektrische
Verstärker, Lautsprecher, Kondensatoren, Tonabnehmer, Transis-
toren; Kopier-, Vervielfältigungs-, Fotokopier-, Offsetdruck- und
Umdruckapparate; elektrisch und mechanisch betriebene Akten-
vernichtungsgeräte; Overhead-Projektoren; Briefwaagen, mecha-
nische und elektrische Schreibmaschinen, Schreibautomaten und
Zubehör, nämlich Farbbänder, Koffer und Reinigungsmittel; Be-
standteile aller vorgenannten Waren; Geldzähl- und Geldsortier-
maschinen; Laufschriften; Laserpointer; Laminatoren, Bindege-
räte, Papierschneidemaschinen, sämtliche Waren der Klasse 09
mit Ausnahme von Waren für die Einbruchs- und Gefahrenmelde-
technik; Beleuchtungsgeräte, insbesondere Bürolampen; Papier,
Pappe, Papier- und Pappwaren, soweit in Klasse 16 enthalten,
insbesondere Schulhefte, Formatpapier, Fotokopierpapier, SM-Pa-
pier, Abzugspapier, Endlospapier, Durchschreibepapier; Notiz-
und Schreibblöcke, Briefumschläge, Versandtaschen, Musterbeu-
tel, Luftpolstertaschen; Additions-, Kassen- und Textrollen; Druck-
schriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher; Drucksachen, näm-
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lich Formulare und Etiketten; Klebstoffe für Papier und Schreib-
waren sowie für Büro- und Schulbedarf; Büroartikel (ausgenom-
men Möbel), nämlich nichtelektrische Bürogeräte; Schreibgeräte,
insbesondere Bleistifte, Kugelschreiber und Filz- und Faserschrei-
ber; Schreibgerätezubehör, nämlich Tintenschreiber-Ersatzminen,
Tinte, Füllfederhalter-Ersatzpatronen, Schüleretuis, Radiergummis
und -stifte, Bleistiftanspitzer, Tintenentferner, Textmarker, Farbstif-
te; Mal-, Zeichenbedarf, nämlich Tafelkreide, Wachsmalkreide,
Fingerfarben, Buntstifte, Wasserfasermalstifte, Wassermalfarben,
Plakatfarben, Ölfarben, Pinsel, Malerpaletten, Malerleinwand und
Malerstaffeleien; Mal- und Zeichenblöcke, Buntpapier, Metallpa-
pier, Bastelsammelmappen, Pastellkreide, Aquarellfarben, Zei-
chenstifte und deren Ersatzminen, Tuschzeichner, Tusche; Zei-
chengeräte, insbesondere Schreib- und Zeichenschablonen, T-
Schienen, Reißbretter, Lineale, Winkeldreiecke, Winkelmesser,
Reißzeug, Zeichenpapier, Millimeterpapier, Transparentpapier,
Schreibwaren, Schreibpapier, Schreibmappen, Schreibunterlagen;
Ringbücher und Einlagen; Rechenschieber und -scheiben, Heft-
ordnungsmappen, Briefpapier und -umschlage, Rechnungs- und
Lieferscheinblöcke, Auszeichnungsmaterial, nämlich Handpräge-
und Auszeichnungsgeräte, Prägebänder, Ersatzrollen für Aus-
zeichnungsgeräte, Etiketten (nicht aus textilen Stoffen), Buchsta-
ben und Zahlen, Auszeichnungssteck- und -magnettafeln und
Buchstaben und Zahlen für Auszeichnungssteck- und -magnet-
tafeln; Sichthüllen; aus Kunststoff bestehende Aktenhüllen, Pro-
spekthüllen, Dokumentenhüllen und Schnellhefter, Briefordner,
Aktenordner, Rückenschilder für Aktenordner, Aktenregister; Re-
gistratur- und Archiviersysteme, insbesondere Hängemappen,
Hängetaschen, Einhakhefter und Ösenhefter; Karteikarten und
Karteikartenregister; Ablagekörbe, Behälter für Papier- und
Schreibwaren; Klebe- und Heftmaterial für Bürozwecke, Heftma-
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schinen für Bürozwecke, Locher; Büroorganisationsmittel, insbe-
sondere Pultordner, Pultterminordner und Unterschriftenmappen;
Buchbindeartikel, nämlich Buchbindegarn und -leinen und andere
textile Stoffe zum Buchbinden; Bindespiralen, Rückenleimer; La-
minierfolien; Möbel, insbesondere Büromöbel, einschließlich
Computer- und Druckertische; Aktenschränke.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutsches Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 23. Januar 2006, der im Erinnerungsverfahren durch Beschluss
vom 10. Juli 2007 bestätigt worden ist, den Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat
ihre Entscheidung damit begründet, dass eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht vorliege. Zwar könnten sich die Vergleichsmarken als
Kennzeichnung für im Wesentlichen identische oder zumindest hochgradig ähn-
liche Waren begegnen. Aufgrund der geringen Zeichenähnlichkeit bei einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei eine Ver-
wechslungsgefahr zu verneinen. Es bestünden im Zeichenvergleich keine hin-
reichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesamteindruck der angegriffenen
Marke für einen beachtlichen Teil des Verkehrs allein von dem Bestandteil "Signa"
geprägt werde. Dieser weise weder eine prägende noch sonst eigenständig kenn-
zeichnende Funktion auf. Die Marke "Signascript" stehe für einen einheitlichen,
eigenständigen Gesamtbegriff. Dafür spräche zunächst die Eingliedrigkeit und die
Ausgestaltung im Hinblick auf die einheitliche Schriftart und -größe, was die Iden-
tifizierung und Einprägsamkeit als ganzheitliche Kombination zumindest erleichte-
re. Die für einen Teil der Waren deutlich beschreibende Bedeutung des Be-
standteils "Signa" schließe es nicht aus, dass sich ein beschreibender Bestandteil
in Kombination mit weiteren Angaben zu einem zusammengehörigen betrieblichen
Herkunftshinweis verbinde und zum Gesamteindruck beitrage. Der Bestandteil
"Signa" lasse eine Anlehnung an "Signatur" (= Namenszeichen, Unterschrift) er-
kennen, wobei die Kombination mit dem weiteren Element "script" als phanta-
sievoll und wesensbestimmend für den betrieblichen Herkunftshinweis empfunden
werde. Die Spaltung von "Signa" und "script" käme einer zergliedernden Betrach-
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tungsweise gleich, zu welcher der Verkehr regelmäßig nicht neige. Da auch die
Sinngehalte differierten, sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in klanglicher,
schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht nicht gegeben. Ebenso fehle es an
besonderen Umständen, welche die Annahme einer mittelbaren Verwechslungs-
gefahr rechtfertigten, da für das Vorliegen einer Zeichenserie keine Anhaltspunkte
bestünden. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn käme nicht in Be-
tracht.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Eine Beschwer-
debegründung hat sie nicht eingereicht. Vor dem Deutschen Patent- und Marken-
amt hat sie ausgeführt, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG bestehe. Die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren
seien mit denen der für die Widerspruchsmarke registrierten im Wesentlichen
identisch. Weiterhin sei von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Mar-
ke auszugehen, die intensiv, erfolgreich und andauernd in Deutschland benutzt
werde. Diese gesteigerte Kennzeichnungskraft sowie die Warenidentität würden
bedingen, dass die angegriffene Marke einen ganz erheblichen Abstand von der
Widerspruchsmarke einhalten müsse, was nicht der Fall sei. Die eingetragene
Marke "Signascript" werde durch den Bestandteil "Signa" geprägt. Daher stünden
sich die Zeichenelemente "Sigma" und "Signa" gegenüber, bei denen Verwechs-
lungsgefahr bestehe.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss vom 10. Juli 2007 aufzuheben.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er hat ebenfalls keine Begründung eingereicht. Vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt hat er sich damit verteidigt, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne
von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aufgrund der Unähnlichkeit der Zeichen nicht be-
stehe. Es sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke auszugehen. Beim Zeichenvergleich liege eine Prägung von "Signascript"
durch den Zeichenbestandteil "Signa" nicht vor. Für die Annahme einer mittelba-
ren Verwechslungsgefahr gebe es keine Anzeichen.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache
keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller zueinander in Bezie-
hung zu setzenden Faktoren besteht für das Publikum keine Gefahr von Ver-
wechslungen i. S. v. § 9 Abs. Nr. 2 MarkenG.
1.
Verwechslungsgefahr besteht, wenn von der Identität oder Ähnlichkeit der
Marken einerseits und von der Identität und Ähnlichkeit der durch diese
Marken erfassten Waren bzw. Dienstleistungen andererseits auszugehen ist.
Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechs-
lungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der
prioritätsälteren Marke (st. Rsp.; EuGH GRUR 2006, 413 ff. Rn. 17
ZIRH/SIR; GRUR 2006, 237 ff. - Rn. 18 - Picaro/ Picasso; GRUR 1998, 387
Rn. 23 - Säbel/ Puma; GRUR 2007, 321 ff. - Rn. 18 - COHIBA; GRUR 2006,
60 ff. - Rn. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859 ff. - Rn. 16 - Malteserkreuz).
Nach diesen Grundsätzen besteht für die vorgenannten Waren keine Ver-
wechslungsgefahr.
2.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundes-
gerichtshofs die Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis der sich
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gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Zu den
maßgeblichen Kriterien gehören insbesondere die Art, der Verwendungs-
zweck und die Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende
oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Eine die Verwechs-
lungsgefahr begründende Ähnlichkeit liegt dann vor, wenn das Publikum
aufgrund der Branchenübung im maßgeblichen Waren- und Dienstleistungs-
sektor annimmt, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (st. Rsp.; vgl. EuGH
GRUR 1998, 922 Rn. 23 - Canon; BGH GRUR 2006, 941 ff. - Rn. 13
- TOSCA BLU; WRP 2004, 357, 359 - GeDIOS; GRUR 1999, 731, 732
- Canon II; GRUR 1999, 586, 587 - White Lion).
Nach der Registerlage können sich die Vergleichsmarken auf identischen
bzw. eng ähnlichen Waren begegnen. Benutzungsfragen sind nicht zu erör-
tern. Das gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke gerichtete Wider-
spruchsverfahren wurde am 21. Mai 2003 abgeschlossen, so dass die Benut-
zungsschonfrist für die Widerspruchsmarke erst am 21. Mai 2008 abgelaufen
ist (§ 43 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 26 Abs. 5 MarkenG). Die im Verfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt am 3. August 2004 eingelegte Einrede
der Nichtbenutzung war unzulässig, da die Widerspruchsmarke noch in der
Benutzungsschonfrist war. Nach dem 21. Mai 2008 wurde die Einrede nicht
erneut erhoben. Eine "verfrüht" erhobene Einrede der Nichtbenutzung ent-
faltet nicht automatisch mit Ablauf der maßgeblichen Frist die Rechtswirkung
einer zulässigen Einrede (Ströbele in: Ströbele/ Hacker, Markengesetz,
8. Auflage, § 43, Rn. 18).
3.
Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist stets produkt- bzw. dienstleis-
tungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung für die
das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann (BGH GRUR 2004,
235, 237 - Davidoff II; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/ Zweibrüder). Der
Grad der Kennzeichnungskraft wird dabei in einer Gesamtschau durch die
Beurteilung aller relevanten Umstände, insbesondere der Eigenschaften der
- 10 -
Marke, ihrem Marktanteil, der Intensität und Dauer ihrer Benutzung, der geo-
grafischen Ausdehnung und ihrem Werbeaufwand festgestellt (BGH GRUR
2003, 1040 - Kinder).
Die Widerspruchsmarke "Sigma" ist als Buchstabe des griechischen Alpha-
bets und als für Waren der Klasse 16 häufig verwendeter Zeichenbestandteil
nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (27 W (pat) 38/99 - Sig-
maPlot/ SIGMA Bürowelt) originär nur gering kennzeichnungskräftig. Auf-
grund der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ist vorlie-
gend jedoch von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen. Die
Beschwerdeführerin hat für die Waren "Umschläge, Versandtaschen, Ordner,
Hefter, Ringbücher, Kopierpapier, Schreibpapier, Schulhefte, Stifte, Mäpp-
chen, Stiftehalter, Schreibtischauflagen" - in vier Produktgruppen eingeteilt
- Umsatzzahlen in den Jahren 2001 und 2005 zwischen … Euro und
knapp … Euro an Eides Statt versichert. Darüber hinaus wurden
Werbematerialien für die Jahre 1998 bis 2003 vorgelegt, die in einer Auflage
von … Exemplaren 14-tägig in ganz Deutschland versandt wur
den. Zahlen aus jüngerer Zeit hat sie nicht beigebracht. Ebenfalls keine
Angaben hat sie zum Marktanteil gemacht, der im Bereich derartiger Ver-
brauchsartikel trotz der hohen Summen wesentlich für die Beurteilung inner-
halb der Stellung im Marktsegment ist. Von einer erhöhten Kennzeichnungs-
kraft ist daher nicht auszugehen. Es verbleibt damit bei einem großen Ab-
stand, den die Vergleichszeichen zueinander einzuhalten haben.
4.
Die Markenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks nach Schriftbild,
Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterschei-
denden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen
ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrau-
chers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf
die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414
Rn. 19 - ZIRH/ SIR; GRUR 2005, 1042, 1044 - THOMSON LIFE; GRUR Int.
2004, 843 - Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/
- 11 -
Zweibrüder). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in bildlicher Hin-
sicht ist außerdem davon auszugehen, dass bei einem Wort-/ Bildzeichen
neben dem Wortbestandteil auch die Bildbestandteile dessen Gesamtein-
druck mitprägen, sofern es sich nicht um eine nichtssagende Graphik handelt
(BGH GRUR 2005, 419, 423 - Räucherkate).
4. 1. Die Marken "Signascript" und "
" sind weder klanglich, bildlich, noch
begrifflich unmittelbar verwechselbar. Begrifflich unterscheiden sich die Zei-
chen, da "
" als Buchstabe des griechischen Alphabets, der zudem in
der Mathematik verwendet wird, einen verständlichen Bedeutungsgehalt hat.
"Signascript" verfügt dagegen auf den ersten Blick nicht über eine sinnvolle
Bedeutung. Bildlich besteht aufgrund der unterschiedlichen Wortlängen be-
reits ein deutlicher Unterschied. Die angegriffene Marke besteht aus elf
Buchstaben, wohingegen sich die ältere lediglich aus fünf Buchstaben zu-
sammensetzt. Auch klanglich unterscheiden sich die beiden Zeichen auf-
grund der Länge der Begriffe. Hinzu kommt, dass es sich nicht um eine
Mehrwortmarke handelt, sondern um eine Einwortmarke, bei der die Kombi-
nation der Bestandteile einen einheitlichen Gesamtbegriff ergibt, den der Ver-
kehr nicht mit "Signa" abkürzen wird.
4. 2. Die jüngere Marke wird auch nicht durch den Wortbestandteil "Signa" ge-
prägt. Einem Einzelbestandteil kann ausnahmsweise eine besondere, das
Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen werden, wenn
diesem Bestandteil in der Marke eine selbstständig kennzeichnende Stellung
zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen
wachzurufen, während die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund tre-
ten, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamtein-
druck des Zeichens nicht beitragen. Eine Prägung durch einzelne Zeichenbe-
standteile ist dabei auch in Einwortzeichen möglich (vgl. BGH GRUR 2008,
909 ff. - Rn. 27 - Pantogast; GRUR 2006, 859 ff. - Rn. 18 - Malteserkreuz).
Selbst wenn man das jüngere Zeichen analytisch in zwei Bestandteile auf-
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spaltet, ist "Signa" nicht so dominat, dass das Wortelement "script" völlig in
den Hintergrund treten würde. Auch bei Unterstellung einer gewissen Kenn-
zeichnungsschwäche des Wortteils "script" in Klasse 16 aufgrund der Be-
deutung "Handschrift, Schrift, Filmdrehbuch, Manuskript, Schriftstück", wird
er in Kombination mit "Signa" deutlich wahrgenommen. Die schwache Kenn-
zeichnungskraft eines Bestandteils schließt nicht aus, dass er den Gesamt-
eindruck mitprägt (BGH GRUR 2004, 783 - NEURO-VIBOLEX / NEURO-FI-
BRAFLEX). Dem Verkehr erschließt sich nämlich in der Zusammensetzung
nicht ohne weiteres, um welches "Skript" es sich dabei handeln soll.
4. 3. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die angegriffene Marke im Verkehr
gedanklich unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung mit der Wi-
derspruchsmarke in Verbindung gebracht werden könnte (BGH GRUR 2002,
542, 544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - BANK24). Diese Art der Verwechs-
lungsgefahr kann nur dann angenommen werden, wenn die Vergleichszei-
chen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil über-
einstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unterneh-
mens sieht und deshalb weitere Bezeichnungen, die einen identischen oder
wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Markeninhaber zuordnet. Für
die Annahme einer solchen Art der Verwechslungsgefahr ist Zurückhaltung
geboten. Im vorliegenden Verfahren gibt es hierzu keine Anhaltspunkte.
4. 4. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, bei der das Publikum
zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teil-
weisen Übereinstimmung wirtschaftliche oder organisatorische Verflechtun-
gen zwischen den Zeicheninhabern annimmt, besteht nicht. Dies setzt aller-
dings voraus, dass sich die Widerspruchsmarke allgemein zu einem Hinweis
auf das Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hat, was insbeson-
dere dann anzunehmen ist, wenn die Widerspruchsmarke zugleich das Fir-
menschlagwort ist (BGH GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/ Zweibrüder). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
- 13 -
5.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG).
Grabrucker
Dr. Mittenberger-Huber
Dr. Kortbein
Hu