Urteil des BPatG vom 25.05.2004

BPatG: marke, patent, rechtssicherheit, form

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 326/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 27 547
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hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Mai 2004 unter Mitwirkung der Richterin Pagenberg als Vorsit-
zende, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
1. Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Warenverzeichnis
der angegriffenen Marke 399 27 547 im Wege der Teillöschung
folgende Fassung:
Kl. 2: Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel, Färbemit-
tel, Beizen;
Kl. 5: Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädli-
chen Tieren, Fungizide, Herbizide.
2. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21.
Februar
2001 und vom
8. Mai 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der ange-
griffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
399 03 802 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
I
Mit Beschluß vom 21. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 27 547 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 399 03 802 angeordnet. Die Erinnerung der Marken-
inhaberin ist durch den Beschluß vom 8. Mai 2002 zurückgewiesen worden. Hier-
gegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und
das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke beschränkt.
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Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3
Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der zu-
grundeliegende Beschluß vom 21.
Februar
2001 wirkungslos ist (vgl BGH
Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-
heit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Pagenberg Hock Kätker