Urteil des BPatG vom 04.11.2004
BPatG (marke, zpo, klasse, patent, sitzung, interesse, stein, beschwerde, form, bundespatentgericht)
BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 116/04
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 300 85 095
- 2 -
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse
5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
08. April 2003 und 10. Mai 2004 wirkungslos sind, soweit über
dem Widerspruch aus der Marke 2 905 205 entschieden worden
ist.
G r ü n d e
Nachdem in einem Erstbeschluß vom 08. April 2003 zunächst der Widerspruch
aus der Marke 2 905 205 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit dem Erinnerungsbeschluß
vom 10. Mai 2004 diese Entscheidung insoweit aufgehoben und die Verwechs-
lungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke
angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der Entscheidung
über den Widerspruch aus der Marke 2 905 205 angeordneten Löschung wir-
kungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog
(vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
- 3 -
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl. dazu Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems Sredl Bayer
Na