Urteil des BPatG vom 04.07.2006
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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 272/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Juli 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 92 625.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2006 durch …
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen vom 31. März 2004 und 30. August 2004, von denen einer im
Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung der für
„Computersoftware, insbesondere zum computergestützten
Erstellen von graphischen Vorlagen und Befehlsfolgen für die au-
tomatisierte Herstellung von Beschriftungs- und Schneidbildern,
insbesondere für die Herstellung von Beschriftungs- und Schneid-
bildern mit einem Laserbearbeitungsgerät; mit dieser Software
versehene Datenträger“
als Wortmarke beanspruchten Kennzeichnung
LaserCAD
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr.
1 und 2 MarkenG als nicht unter-
scheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe mit der Begründung zu-
rückgewiesen, die Anmeldemarke weise lediglich beschreibend darauf hin, dass
es sich bei den beanspruchten Waren um CAD-Programme und damit versehene
Datenträger handele, die unter Verwendung eines Lasers arbeiteten, denn die
Buchstabenfolge „CAD“ stehe für Computer-Aided Design und bezeichne auf das
technische Zeichnen und Konstruieren spezialisierte Computerprogramme. Laser
würden insbesondere im Bereich der EDV häufig verwendet.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält ein
Eintragungshindernis für nicht gegeben. CAD-Programme seien keine Zeichen-
programme und dienten nicht dazu, Beschriftungen oder Schneidbilder herzustel-
len; das Wort „Laser“ wiederum sei nur für Waren beschreibend, welche einen
Laser enthielten. Für die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um
Techniker oder Ingenieure handele, enthalte die angemeldete Wortkombination
keinen warenbeschreibenden Sinngehalt, weil sie eine präzise Vorstellung von der
Bedeutung der einzelnen Markenteile besäßen und wüssten, dass es weder eine
Software, mit der die Konstruktion von Lasern möglich sei, gebe noch ein CAD-
Verfahren, das mit Lasern durchgeführt werde.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Eintragung der
Marke zu verfügen.
An der mündlichen Verhandlung, die auf ihren Hilfsantrag anberaumt worden ist,
hat sie, wie vorher angekündigt, nicht teilgenommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender
Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt,
hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37
Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung
bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Der Senat teilt die Ansicht der Markenstelle, dass der Eintragung der
angemeldeten Bezeichnung die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und
2 MarkenG entgegenstehen.
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Entgegen der Ansicht der Anmelderin besteht die Anmeldemarke nämlich zumin-
dest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453
[Rz. 32] – DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Ver-
kehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen
können und auf für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abneh-
merkreise irgendwie bedeutsame Umstände hinweisen (vgl. hierzu BGH
GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER), die hin-
reichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH
GRUR
2005, 417, 419 –
Berlin Card). Der Eintragung der angemeldeten
Bezeichnung steht daher das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass
Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleis-
tungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht auf-
grund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert
werden können (vgl. EuGH GRUR
1999, 723, 725 Rn.
25 –
CHIEMSEE;
GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).
Aus diesem Grund fehlt der Anmeldemarke auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, also nach der ständigen Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190
[Rdn. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rdn. 35] – Philips/Remington) und
des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR
2000, 502, 503 –
St. Pauli Girl;
GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung, von den Abnehmern, an welche
sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterschei-
dungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unterneh-
mens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz des
grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995,
408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist nämlich
davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944
– SAT.2) Abnehmer in dem angemeldeten Zeichen keinen Hinweis mehr auf die
Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem
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Unternehmen sehen, weil sie der angemeldeten Marke einen für diese Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt ent-
nehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch;
GRUR 2003, 1050,
1051 – City-Service; GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION).
Wie auch die Anmelderin nicht in Abrede gestellt hat, bezeichnet der Bestandteil
„Laser“ in der Anmeldemarke ein spezialisiertes Gerät zur Lichtbündelung und die
weitere Buchstabenfolge „CAD“ als Abkürzung für „Computer-Aided Design“ spe-
zialisierte Computerprogramme.
Sofern sie allerdings vorgetragen hat, es handele sich bei einem CAD-Programm
um kein Zeichenprogramm, ist dies unzutreffend, denn nach allen Beschreibungen
in allgemeinen und auf die EDV spezialisierten Lexika (vgl. etwa
http://de.wikipedia.org/wiki/CAD: „Der Begriff Rechnerunterstützte Konstruktion
oder englisch Computer Aided Design [CAD] bezeichnet eine Art „elektronisches
Zeichenbrett“; http://www.computerlexikon.com/definition-cad:
„CAD“ [kurz für
„Computer Aided Design“ = „computergestütztes Konstruieren“] bedeutet, techni-
sche Zeichnungen mit Hilfe eines CAD-Programms zu entwerfen und zu bearbei-
ten“) ist gerade dies der Fall; wie auch dem Senat bekannt ist, handelt es sich
hierbei geradezu um das wichtigste und gebräuchlichste EDV-Programm zur Er-
stellung von (technischen) Zeichnungen, wobei solche Programme häufig auch
dazu dienen, die Geräte zur Herstellung der gezeichneten Produkte anzusteuern.
Unzutreffend ist auch der Einwand der Anmelderin, der Bestandteil „Laser“ sei nur
für Waren beschreibend, welche ein solches Gerät . Nach dem aus-
drücklichen Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallen unter das danach beste-
hende Eintragungshindernis nämlich auch Angaben über die Bestimmung der ge-
kennzeichneten Waren; hierzu gehören Angaben über Einsatzzweck und Einsatz-
ort der gekennzeichneten Waren. In Verbindung mit den hier in Rede stehenden
Softwareprodukten enthält die Angabe „Laser“ in der Anmeldemarke daher nur
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den Hinweis darauf, dass diese Computerprogramme in Zusammenhang mit La-
sern verwendet werden können, etwa indem sie diese (an-)steuern. Dass es sol-
che computerunterstützten Laserbearbeitungstechniken bereits gibt, kann insbe-
sondere der eigenen Webseite der Anmelderin entnommen werden (vgl.
http://www.rofin.com/index-fd.htm?start=/deutsch/karriere/ baasel/index.php).
Die Kombination der Einzelbestandteile „Laser“ und „CAD“ in der Anmeldemarke
weist daher in Zusammenhang mit der beanspruchten Computersoftware zwang-
los darauf hin, dass es sich bei dieser um ein CAD-Programm handelt, welches
(u. a.) dazu bestimmt und geeignet ist, die zur Umsetzung der mit seiner Hilfe er-
stellten technischen Zeichnungen zur Materialbearbeitung erforderlichen Laser
(an-)zusteuern. Der Einwand der Anmelderin, es gebe weder eine Software, mit
der die Konstruktion von Lasern möglich sei, noch ein CAD-Verfahren, das mit
Lasern durchgeführt werde, greift dabei zu kurz; denn auf diese beiden Bedeutun-
gen ist die Wortkombination „LaserCAD“ nicht beschränkt. Auch der weitere Ein-
wand der Anmelderin, CAD-Programme dienten nicht dazu, Beschriftungen oder
Schneidbilder herzustellen, geht fehl; dabei kann dahinstehen, ob diese Aussage
zutrifft, denn die Anmeldemarke wird nicht nur für solche spezialisierte Software
beansprucht, sondern für sämtliche Computerprogramme, zu denen auch die
oben genannten gehören, weil es sich bei den mit dem Wort „insbesondere“ ein-
geleiteten spezialisierten Computerprogrammen um keine Beschränkung des Wa-
renverzeichnisses nur auf diese Software handelt.
Auch der weitere Einwand der Anmelderin, die beanspruchten Waren richteten
sich nur an Techniker und Ingenieure, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei
kann dahinstehen, ob dies tatsächlich der Fall ist, denn nach dem sich allgemein
auf Computersoftware erstreckenden Warenverzeichnis sind an sich als ange-
sprochene Verkehrskreise alle inländischen Verbraucher zu berücksichtigen, weil
Computersoftware sich heutzutage auch an jedermann richtet und in allgemeinen
Verkaufsstätten erworben werden kann. Ungeachtet dessen wird es aber auch für
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Fachleute nahe liegen, die Wortkombination „LaserCAD“ als Kennzeichnung von
Computerprogrammen nur im vorgenannten Sinn zu verstehen.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintra-
gung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt
hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften