Urteil des BPatG vom 10.09.2003
BPatG: beschreibende angabe, papier, export, kunststoff, haushalt, erwerb, patent, freihaltebedürfnis, begriff, unterscheidungskraft
BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 202/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 13 924.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. September 2003 unter Mitwirkung des Richters Reker als
Vorsitzendem sowie der Richterin Eder und des Richters Kätker
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-
kenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 17. Juli 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren
„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;
Alufolien;
Papier- und Papierwaren; Karton und Waren daraus; Photogra-
phien, Filme; Schreibwaren; Klebstoffe (für Papier und Schreibwa-
ren), Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Spielkarten; Backpapier, But-
terbrotpapier, Butterbrotbeutel (aus Papier), Küchentücher, Toi-
lettenpapiere, Taschentücher (aus Papier), Filter (aus Papier);
Gefrier- und Frischhaltefolien (aus Kunststoff), Gefrier-, Butterbrot-,
Müllbeutel (aus Kunststoff);
kleine Haus- und Küchengeräte sowie tragbare Behälter für Haus-
halt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und
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Schwämme; Gummihandschuhe für den Haushalt; Bürsten (mit
Ausnahme von Pinseln); Bürstenmaterial, Reinigungsgeräte und
Putzzeug; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21
enthalten;
Tücher aus textilem Material“
angemeldete Wortmarke
Solido
als beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Markenwort sei eine Bezeich-
nung der spanischen und italienischen Sprache, die markenrechtlich der deut-
schen Sprache gleichgesetzt werde, und habe die Bedeutung von „dicht, fest, ge-
diegen“. Damit weise die angemeldete Marke im Hinblick auf die beanspruchten
Waren lediglich auf deren Art und Beschaffenheit hin. Zugunsten der am Im- und
Export beteiligten Kreise, aber auch für die entsprechend sprachkundigen inländi-
schen Kreise bestehe daran ein Freihaltebedürfnis. Auch Waren, die nicht „dicht“
oder „fest“ sein könnten, würden von dieser Bezeichnung beschrieben, da „solido“
– oder zu deutsch „solide“ – im übertragenen Sinne auch die Bedeutung „verläß-
lich, bewährt“ habe.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begrün-
det hat. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Be-
zeichnung als Marke stehen die in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse
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nicht entgegen, wenn dies auch – jedenfalls im Hinblick auf einige der bean-
spruchten Waren – als Grenzfall anzusehen ist.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich letztlich nicht um eine Angabe, die
gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der
Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren
dienen kann. Zwar hat die Markenstelle im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin-
gewiesen, daß es sich bei dem angemeldeten Wort „Solido“ um ein Wort der spa-
nischen und italienischen Sprache handelt, das letztendlich dem deutschen Wort
„solide“ in seinem Bedeutungsgehalt gleicht. Fremdsprachige Marken dürfen je-
doch nicht schematisch ihren jeweiligen deutschen Übersetzungen gleichgestellt
werden. Vielmehr ist eine markenrechtliche Gleichbehandlung nur dann gerecht-
fertigt, wenn die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Ausdrucks von
den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden wird
oder der angemeldete fremdsprachige Ausdruck im Hinblick auf den Im- oder Ex-
port der einschlägigen Waren benötigt wird (BGH Mitt 1994, 78 – rigidite III). An
beiden Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Trotz der Beliebtheit Spa-
niens oder Italiens als Ferienländer sind Begriffe der spanischen und italienischen
Sprache den inländischen Verkehrskreisen im allgemeinen zu wenig geläufig, als
daß ihre Bedeutung bei einer Begegnung im heimischen Umfeld ohne weiteres er-
kannt würde. Als ohne weiteres geläufig können in diesem Zusammenhang allen-
falls allgemeine Schlagwörter gewertet werden, die von Touristen leicht und
schnell erlernt und benutzt werden. Dabei ist nämlich auch zu berücksichtigen,
daß bei einem Erwerb der beanspruchten Waren in Deutschland eine fremdspra-
chige Bezeichnung nicht automatisch als solche wahrgenommen wird. Zudem
werden die beanspruchten Waren nach ihrer Art wegen ihres regelmäßig geringen
Preisniveaus grundsätzlich mit einer gewissen Eile und Flüchtigkeit erworben,
ohne daß eine eingehende Analyse des Bedeutungsgehalts der markenmäßig
verwendeten Bezeichnung stattfindet. Deshalb kann nicht unterstellt werden, daß
ein rechtserheblicher Teil des deutschen Durchschnittsverkehrs die angemeldete
Bezeichnung ohne weiteres in dem von der Markenstelle angenommenen be-
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schreibenden Sinne verstehen wird. Die Markenstelle hat auch keine tatsächlichen
Umstände dargelegt, die die Feststellung zuließen, daß die angemeldete fremd-
sprachige Bezeichnung aktuell oder zukünftig als beschreibender Sachhinweis für
den Im- oder Export der beanspruchten Waren benötigt wird. Auch der erken-
nende Senat hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß derzeit ein entspre-
chendes Bedürfnis an einer Verwendung als warenbeschreibende Angabe be-
steht. Dabei musste für die Beurteilung der Schutzfähigkeit außer Betracht blei-
ben, dass ein derartiger Begriff innerhalb eines (fremdsprachigen) Fließtextes
auftauchen könnte, weil dieser Umstand kein Freihaltebedürfnis zu begründen
vermag.
Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch nicht die zur Eintragung erforderliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Angesichts des dargeleg-
ten Umfangs der Kenntnis der spanischen und italienischen Sprache in den inlän-
dischen Verkehrskreisen sowie des deutschsprachigen Umfelds beim Erwerb der
beanspruchten Waren reicht die durch den Vokal „o“ am Wortende bewirkte Ver-
änderung des Sprachcharakters der angemeldeten Bezeichnung gegenüber der
deutschen Bezeichnung „solid(e)“ gerade noch aus, um diese als „sprechende“
Marke bzw als Phantasiebegriff erscheinen zu lassen. Dies gilt um so mehr, als
ein an eine beschreibende Angabe angehängter Vokal der klassische Fall einer
Markenbildung ist. Diejenigen Verkehrskreise, die den begrifflichen Inhalt der an-
gemeldeten Bezeichnung ohnehin nicht verstehen, werden diese als Marke hin-
nehmen. Diejenigen Verkehrskreise, die der spanischen und italienischen Sprache
mächtig sind, werden diese im deutschsprachigen Umfeld regelmäßig nicht analy-
sieren, wenn sie markenmäßig verwendet wird.
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Der Beschwerde der Anmelderin war daher stattzugeben.
Reker Kätker Eder
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