Urteil des BPatG vom 05.03.2001
BPatG: marke, patent, winter, rechtssicherheit, form
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 7/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 395 38 567
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht in der Sit-
zung vom 5.
März
2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Schwarz und Winter
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse
5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. September 1999 ist wirkungslos,
soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des
Widerspruchs aus der IR-Marke 618
138 teilweise gelöscht
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 15. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 395 38 567 wegen des Wider-
spruchs aus der IR-Marke 618 138 teilweise gelöscht.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus er og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch er-
folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtser-
mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
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Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Hu